Jäger und Angler intensivieren ihre Zusammenarbeit

11. Dezember 2014 (ljn/lsfv) Hannover
Die niedersächsischen Jäger und Angler intensivieren ihre bestehende Zusammenarbeit. Bei einem Spitzengespräch der Verbandsvertreter im Rahmen der Pferd und Jagd 2014 vereinbarten sie am vergangenen S...

Die Proteste gegen das geplante Landesjagdgesetz in Nordrhein-Westfalen gehen jetzt in die Kreise und Gemeinden. 

Der Landesjagdverband setzt auf die Zusagen der größten Regierungsfraktion SPD, bei der Beratung des Landesjagdgesetzes im Landtag am Gesetzentwurf aus dem Ministerium von Johannes Remmel (Grüne) wesentliche Änderungen zu erreichen. Die Protestaktionen des Landesjagdverbandes in bisher fünf Regionalkonferenzen mit mehr als 15.000 Teilnehmern gehen in den nächsten Wochen unter dem Motto „Für Land und Leute! Schluss mit den Verboten!“ in die Kreise und Gemeinden. „In den Kreisjägerschaften werden die örtlichen Landtagsabgeordneten aller Parteien zu Lokalkonferenzen gebeten und als Mitglieder des Gesetzgebungsorgans Landtag nach ihrer Haltung zum Landesjagdgesetz befragt. Jeder der 237 Landtagsabgeordneten entscheidet. Wir wollen wissen wie“, sagte LJV-Präsident Ralph Müller-Schallenberg am Donnerstag (11. Dezember) vor Journalisten in Münster.

Eine erste Chance, gemeinsam zu Änderungen zu kommen, bestehe bei der noch im Gesetzentwurf enthaltenen Wiedereinführung einer kommunalen Jagdsteuer. Wenn die Koalitionsfraktionen beim Wort zu nehmen seien, dann werde es eine Sonderbelastung auch künftig nicht geben. Die SPD habe sowohl auf den LJV-Großveranstaltungen als auch im Landtag eindeutig erklärt, sie werde die 2009 in NRW abgeschaffte Jagdsteuer nicht ohne den Landkreistag wieder einführen. Eine solche Initiative gibt es nach dessen Erklärung aber nicht. Inzwischen haben sich etliche Landräte sogar ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Grünen-Landespolitiker hatten erklärt, ihrer Partei liege nichts an einer erneuten Besteuerung der Jagd. Alles andere wäre nach Müller-Schallenbergs Worten „eine Verhöhnung der Arbeit von Jagd und Jägern, die gesetzliche, vertragliche und freiwillige Leistungen für Natur und Umwelt erbringen und dafür mehr eigene Mittel einsetzen als jeder andere.“

Jäger und Landleute empfänden die Vielzahl der geplanten Eingriffe nicht nur als „anmaßend gegenüber unserer staatlich geprüften Kompetenz und unserem über Jahrzehnte und Jahrhunderte erlernten Handwerk. Wir empfinden die Eingriffe auch als einen Anschlag auf unser Lebensgefühl. Die Jagd und ein Stück Landleben, wie wir es seit Generationen kennen, pflegen und lieben, wird von der Regierung bedroht, weil der kleinere Koalitionär es so will“, sagte Müller-Schallenberg.

Die Ausübung der Jagd sei Teil der Eigentumsnutzung und genieße den entsprechenden Schutz unserer Rechtsordnung. Noch bestehe dazu die Chance im parlamentarischen Verfahren. Müller-Schallenberg: „Wir wollen jetzt wissen, ob die Sozialdemokratie ein verlässlicher Partner der Jagd und von Land und Leuten bleibt. Wir lassen uns nicht verremmeln und erwarten endlich eine Kraftanstrengung für die Jagd und den ländlichen Raum.“

Für den LJV geht es in der weiteren Beratung vor allem um folgende Punkte:

1. Der geplante Eingriff in den Katalog der jagdbaren Arten und eine Reduzierung der Jagdzeiten ist ein maßloser und verfassungswidriger Angriff auf die Eigentums- und Handlungsfreiheit, missachtet die Hegeleistungen der Jäger für mehr Artenvielfalt und gibt dem Wild weniger statt mehr Schutz.

2. Die geplante Einführung von jährlichen Schießnachweisen und die geplante Verpflichtung auf bleifreie Büchsengeschosse greift die Regelungskompetenz des Bundes an.

3. Das geplante Verbot der Baujagd und massive Einschränkungen bei der Fangjagd belasten die ohnehin gefährdeten Arten weiter, gerade in Niederwildgebieten wie dem Münsterland oder dem Niederrhein.

4. Das gilt auch für das generelle Tötungsverbot für wildernde Katzen. Dieses verhindert Wildtier- und Artenschutz.

5. Das geplante Verbot der Lockjagd auf Rabenkrähen außerhalb der Einzeljagd führt zu erheblichen Schäden in der Landwirtschaft, setzt Tierarten und Bodenbrüter immer größerem Druck von Fressfeinden aus und ist völlig praxisfern.

6. Die geplanten Eingriffe bei der Jagd in Schutzgebieten gefährden 20 Prozent der heutigen Jagdfläche in Nordrhein-Westfalen.

7. Das geplante Fütterungsverbot von Schwarzwild auch in Notzeiten lässt diese Wildart in der Not verhungern und ist damit absolut tierschutzwidrig.

8. Die Einschnitte bei der Jagdhundeausbildung bedeuten nicht mehr, sondern weniger Tierschutz.

9. Die geplante Gleichsetzung von Kleinvereinen ist eine skandalöse Bevorzugung von Minderheiten und eine gesetzlich verordnete Entmachtung des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen als größter Interessenvertretung und Landesvereinigung der Jäger in Nordrhein-Westfalen.

10. Die Möglichkeit des örtlichen Verbotes von Kirrungen bezweckt letztendlich ein totales Kirrverbot. Die Mitteilungspflicht per GPS ist praxisfern und erinnert an einen Überwachungsstaat.

11. Die geplante Änderung des Landesforstgesetzes beabsichtigt ein Verbot der Anwendung von Wildkameras an Kirrungen und ein erleichtertes Zutrittsrecht für Unbefugte. 

DJV positioniert sich zum Einsatz von Wildkameras

3. Dezember 2014 (djv) Berlin
Wildkameras stehen derzeit im Fokus der Öffentlichkeit. Wie man sie korrekt einsetzt, erklärt der DJV im Positionspapier „Hinweise zur Verwendung von Wildkameras“.

Der DJV hat ein Interview mit Rechtsanwalt Clemens Hons zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes und zu Alkoholkonsum bei der Jagd geführt.

In einem Urteil vom 22. Oktober 2014, Az. BVerwG 6 C 30.13, befasst sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wegen des Umgangs mit Schusswaffen unter Alkoholeinfluss. Obwohl bislang nur eine Pressemitteilung des Gerichts vorliegt, schießen die Spekulationen über die Auswirkungen des Urteils ins Kraut. Für die Interpretation des Urteils ist aber die schriftliche Urteilsbegründung unerlässlich, die allerdings erst in einigen Wochen vorliegen dürfte.

Unabhängig davon empfiehlt der DJV dringend, vor und bei der Jagd mit Schusswaffen auf jeglichen Alkoholgenuss zu verzichten. Die Grenze ab der ein Jäger für den Umgang mit Waffen unter Alkoholeinfluss als waffenrechtlich unzuverlässig gilt, sollte aber aus Sicht des DJV nicht bei 0,0 Promille Blutalkohol gezogen werden. Es sollte in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erfolgen. Darüber hinaus sollte im Umgang mit Waffen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit auch danach differenziert werden, ob die Waffe schussbereit (bei der unmittelbaren Jagdausübung) oder lediglich im Zusammenhang mit der Jagd nicht-schussbereit geführt wurde (etwa beim Streckelegen oder auf dem Rückweg von der Jagd). Eine entsprechende Differenzierung hat auch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angedeutet. Der DJV wird weiter informieren, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.

Zum Thema hat der DJV ein Interview mit Rechtsanwalt Clemens Hons geführt, der Justitiar der Landesjägerschaft Niedersachsen ist und den Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten hat.

DJV: Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 22.10.2014 darüber zu entscheiden, ob die Waffenbehörde die Waffenbesitzkarte eines Jägers widerrufen darf, der Alkohol getrunken hatte, bevor er zur Jagd ging und bei dem ein Alkoholtest nach der Schussabgabe einen Atemalkoholgehalt (AAK) von 0,39 mg/l aufwies. Es hat die Behördenentscheidung bestätigt, wobei die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt. In der Pressemitteilung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Macht ein Waffenbesitzer im alkoholisierten Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt.“ Was ist in diesem Zusammenhang „alkoholisierter Zustand“? Besteht jetzt eine 0,0 Promillegrenze bei der Jagd?

Clemens Hons: Weder das Bundesjagdgesetz noch das Waffengesetz enthalten eine Regelung, welcher Promillegrad bei der Jagdausübung noch zulässig ist. Wer alkoholabhängig ist, dem darf kein Jagdschein erteilt werden. Alkoholabhängigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der Betroffene mehr als 1,6 Promille im Blut hat. Daneben sagt das Gesetz, dass derjenige als unzuverlässig gilt, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass niemand im alkoholisierten Zustand mit der Waffe schießen darf. Eine feste Promillegrenze hat auch das Bundesverwaltungsgericht hierbei nicht gezogen. Es fordert lediglich, dass der Jäger „nicht alkoholisiert“ ist. Erst die genaue Urteilsbegründung lässt verbindliche Aussagen zu. In der Praxis könnte es darauf hinauslaufen, dass vor jeder Schussabgabe Alkohol tabu ist.

Welcher Alkoholgrenzwert gilt beim Transport der Waffen und beim Schüsseltreiben?

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich ausdrücklich nur auf Alkohol im Zusammenhang mit der Schussabgabe. Selbstverständlich darf der Jäger beim Schüsseltreiben Alkohol trinken, wenn er zuvor die Waffe ordnungsgemäß verstaut hat und sich von einem Dritten fahren lässt. Lediglich ein Vollrausch, der zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille führt oder ein Fehlverhalten im alkoholisierten Zustand, führen zum Verlust des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte.

Wie ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Ihrer Meinung nach auszulegen?

Wie gesagt sollte die schriftliche Begründung abgewartet werden. Das Urteil bedeutet aber in jedem Fall einen klaren Warnschuss für alle Jäger. Eine 0,0-Promille-Grenze kann zwar nur der Gesetzgeber einführen und kein Gericht. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nur den Einzelfall und hier war der Betroffene erheblich alkoholisiert. Aber in der Praxis sollte Alkohol vor und während der Jagd tabu sein. Das bedeutet, dass kein „Bügeltrunk“ vor der Treibjagd und kein Bier in der Pause zwischen den Treiben gereicht werden darf. Das bedeutet aber auch, dass bei der Ansitzjagd nur Tee, aber kein Tee mit Rum und erst recht kein Rum mit Tee zum Wärmen getrunken werden darf.

Uns liegen Berichte von Jägern vor, die direkt nach der Jagd oder nach dem Schüsseltreiben von der Polizei auf Alkohol getestet wurden. Es sollen auch Waffenbesitzkarten direkt eingezogen worden sein. Wie sollen sich Jäger am besten verhalten?

Wer selber im alkoholisierten Zustand fährt, riskiert, dass die Polizei seinen Führerschein und seine Waffenbesitzkarte (WBK) einzieht. Als Beifahrer braucht er dies nicht zu befürchten, wenn die Waffen ordnungsgemäß in einem Futteral verstaut oder bereits vorher zu Hause im Waffenschrank eingeschlossen worden sind. Eine Alkoholfahne des Beifahrers rechtfertigt für sich alleine nicht den Widerruf der Waffenbesitzkarte. In diesem Fall würde die Polizei rechtswidrig handeln, wenn sie die WBK einzieht. Anders sieht es aber aus, wenn der Jäger im alkoholisierten Zustand mit der Waffe herumfuchtelt oder diese nicht ordnungsgemäß verstaut oder sich sogar Munition in der Waffe befindet. Hier steht dann die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers auf dem Spiel. Dann darf die Polizei einschreiten.

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