(Quelle: Grell/DJV)

Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen

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Luftaufnahme einer klassischen Freiflächen-Photovoltaik-Anlage mit Südausrichtung.
Luftaufnahme einer klassischen Freiflächen-Photovoltaik-Anlage mit Südausrichtung. (Quelle: Wagner/DJV)

Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen (Freiflächen-PV-Anlagen) gewinnen im Zuge der Energiewende stark an Bedeutung. Solarparks entstehen in ganz Deutschland – von kleineren Anlagen zur Eigenversorgung bis hin zu großflächigen Energieparks über mehrere hundert Hektar. Damit verbunden sind tiefgreifende Veränderungen von Landschaften, Lebensräumen und Jagdrevieren.

Diese Entwicklungen betreffen das Wildtiermanagement und die Jagdausübung unmittelbar: Solarparks können bestehende Wildtierkorridore unterbrechen, Lebensräume verändern oder neue Strukturen schaffen. Gleichzeitig bieten fachgerecht geplante Anlagen Chancen für den Arten- und Naturschutz. Die konstruktionsbedingte Strukturvielfalt der Modulreihen schafft auf engem Raum verschiedene Mikroklimata und damit potentielle Lebensräume für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten.

Hegeringe, Kreisjägerschaften und Interessierte können sich in das Planungsverfahren einbringen und Stellung nehmen. Damit können sie eine wildtiergerechtere Ausgestaltung von Freiflächen-PV-Anlagen durchsetzen. Besonders entscheidend ist dabei die frühe Planungsphase, die unter anderem die Wahl geeigneter Standorte, die Berücksichtigung von Wildtierkorridoren oder Anforderungen an die Bewirtschaftung der Flächen umfasst.

Als anerkannter Naturschutzverband setzt der DJV sich dafür ein, dass Klimaschutz und Energiewende im Einklang mit der Biodiversität stehen. Ziel muss es sein, dass bei der Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen der Naturraum mit seiner ökologischen Funktion mindestens erhalten bleibt oder sogar aufgewertet wird. Ausschlussgebiete müssen eingehalten werden, Solarparks sollen primär auf bereits versiegelten oder vorbelasteten Flächen und Konversionsflächen errichtet werden, zum Beispiel Gebäudedächern, Parkplätzen, Gewerbegebieten.

 

Freiflächen-PV-Anlage mit Ost-West-Ausrichtung in Traufdachform. (Quelle: Wagner/DJV)
Freiflächen-PV-Anlage mit Ost-West-Ausrichtung in Traufdachform. (Quelle: Wagner/DJV)
Agri-PV-Anlage, um gleichzeitig Strom zu erzeugen und landwirtschaftliche Produkte anzubauen. (Quelle: Wagner/DJV)
Agri-PV-Anlage, um gleichzeitig Strom zu erzeugen und landwirtschaftliche Produkte anzubauen. (Quelle: Wagner/DJV)
Floating-PV-Anlage mit Solarmodulen, die auf Schwimmkörpern in stehenden Gewässern montiert werden. (Quelle: Adobe Stock/Quality Stock Arts/DJV)
Floating-PV-Anlage mit Solarmodulen, die auf Schwimmkörpern in stehenden Gewässern montiert werden. (Quelle: Adobe Stock/Quality Stock Arts/DJV)

Für und Wider für Freiflächen-PV-Anlagen

Freiflächen-PV-Anlagen haben positive und negative Auswirkungen auf Wildtiere. Ob das Für oder das Wider überwiegt, hängt maßgeblich von der Anordnung, Gestaltung und Pflege des Solarparks ab. Beispielhaft sind nachfolgend mögliche positive und negative Aspekte dargestellt.

Positiv: 

  • Bei richtiger Pfelege insekten- und artenreiche Flächen sowie sicherer Brutstandort/Aufzuchtort
  • Witterungsschutz unter den Modlen (vor allem für Jungwild)
  • Biotopverbund: Entsprechende Begrünung kann wandernde Arten fördern, die große Freiflächen meiden. Es entstehen Trittsteinbiotope.
  • Ergänzende lebensraumverbessernde Maßnahmen: Hase, Rebhuhn und andere Offenlandarten profitieren. Es werden zum Beispiel im Waldrandbereich gute Äsungsmöglichkeiten geschaffen.

Negativ: 

  • Meidungsverhalten: Zäunung oder Anlage selbst kann großräumige Wanderbewegungen behindern (zum Beispiel Rotwild).
  • Bei falscher Pflege/falschem Pflegezeitpunkt kann für Rebhuhn oder Hase eine ökologische Falle entstehen.
  • Beeinträchtigung des Landschaftsbilds stört gegebenenfalls das Naturerlebnis.
  • Je nach Zauntyp kann es zu Verletzungen bei Wildtieren kommen. 

 

(Wagner/DJV) (Quelle: Wagner/DJV)

Jagdrechtliche Rahmenbedingungen

Freiflächen-PV-Anlagen sind in der Kulturlandschaft inzwischen vielerorts Realität. Sie verändern das Landschaftsbild und auch die Jagdausübung. Insbesondere für Jagdpächter und Jagdgenossenschaften stellen sich wesentliche Fragen: Darf ich dort noch jagen? Was passiert mit meiner Jagdpacht? Und wie kann ich bei der Planung mitreden?

Nach dem Bundesjagdgesetz (§ 6 BJagdG) darf in sogenann­ten befriedeten Bezirken regelmäßig keine Jagd ausgeübt werden. Dazu zählen beispielsweise Hofräume, Friedhöfe, Straßen oder Eisenbahnanlagen sowie umzäunte PV-Freiflä­chenanlagen. Dort darf grundsätzlich nicht oder nur mit be­hördlicher Ausnahmegenehmigung gejagt werden. Fällt die Fläche einer umzäunten PV-Anlage aus dem Jagdbezirk her­aus, verliert der Jagdpächter dort sein Jagdausübungsrecht. Das Wild darf zwar hineinwechseln, kann dort aber nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung bejagt werden. Für Jagdgenossenschaften heißt das: Diese Flächen dürfen nicht mehr in die Jagdpachtfläche eingerechnet werden.

Ist die PV-Anlage hingegen offen oder nur teilweise umzäunt, kann sie eventuell weiterhin Teil des Jagdbezirks bleiben, da dort unter Umständen eine Jagdausübung theoretisch noch möglich ist. Hierzu sind insbesondere die landesrechtlichen Vorschriften zu beachten. So sind neuerdings umzäunte Anlagen der Energiegewinnung oder einer besonderen Infrastruktur, wie Photovoltaikanlagen oder Umspannwerke in Mecklenburg-Vorpommern als be­friedete Bezirke eingestuft (§ 5 LJagdG M-V). Ähnliche Regelungen könnten künftig auch in anderen Bundeslän­dern eingeführt werden. Es sollte frühzeitig mit der Jagd­genossenschaft oder dem Verpächter geklärt werden, ob im Jagdbezirk PV-Anlagen geplant sind und eingezäunt werden sollen.

Ferner sind Sicherheitsaspekte zum Eigenschutz in Energieanlagen sowie zum Schutz der PV-Anlage selbst zu beachten.

Wenn PV-Anlagen größere Flächen aus dem Jagdbezirk he­rauslösen, weil sie nunmehr als befriedeter Bezirk gelten, kann das verschiedene Folgen haben:

Weniger Fläche bedeutet einen geringeren Jagd- oder Ertragswertwert. Die Jagdpacht kann anteilig gemin­dert werden. Führt die Verringerung der Jagdfläche zur Unterschreitung von Mindestvorgaben, kann der Status des Jagbezirkes verloren gehen. Beispielsweise ist ein Eigenjagdbezirk bei weniger als 75 Hektar nicht möglich, beziehungsweise darf die Jagd dort künftig nur noch eingeschränkt ausgeübt werden (§ 7 BJagdG).

Vertragsanpassung sind möglich: Wenn sich die Revier­größe oder -struktur wesentlich verändert, kann unter Umständen eine Anpassung des Pachtvertrags nach § 313 BGB verlangt werden.

Solche Veränderungen sollten schriftlich dokumentiert werden. Es ist ratsam, rechtzeitig mit der Jagdgenossen­schaft oder dem Verpächter über eine vertragliche Anpas­sung zu sprechen. Alternativ kann bereits im Pachtvertrag eine Regelung für solche Fälle festgelegt werden.

Das Hausrecht liegt beim Betreiber oder Eigentümer der PV-Anlage. Eingezäunte Anlagen dürfen grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis betreten werden.

Ausnahmen:

Ein Betreten kann im Notfall oder bei Nachsuche verletzten Wildes aus Tierschutzgründen (§ 22a BJagdG) erforderlich sein. Bei offenen, nicht eingezäunten Anlagen bleibt das Betreten im Rahmen der Jagdausübung in der Regel erlaubt, sofern keine Sicherheitsvorschriften entgegenstehen. Es empfiehlt sich eine Absprache mit dem Eigentümer der Freifläche oder besser noch eine Wildfolgevereinbarung (Landesrecht ist zu beachten). Ist der Verpächter selbst der Anlagenbetreiber, können entsprechende Regelungen auch im Pachtvertrag getroffen werden.

Auch wenn insbesondere innerhalb von eingezäunten PV-Anlagen die Jagd grundsätzlich ruht, kann das Umfeld jagdlich interessant bleiben. Wichtig ist, Sicherheitsabstände und mögliche Störwirkungen auf die PV-Anlage zu beachten und zu vermeiden. Dazu zählen vor allem Querschläger. Es kann außerdem sinnvoll sein, die eigene Jagdhaftpflichtversicherung in diesem Zusammenhang zu überprüfen.

Wild nutzt PV-Anlagen oft als Deckung. Ansitze an Einwechseln oder Durchlässen können erfolgreich sein – vorausgesetzt, die Anlage ist so gestaltet, dass Wildbewegungen überhaupt möglich sind. Das tierschutzgerechte Fangen, Töten und sich aneignen von Füchsen, Steinmardern, Iltissen, Marderhunden, Waschbären, Nutria und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit kann in Abstimmung mit dem Eigentümer der Freifläche gestattet sein (vgl. u. a. § 5 LJagdG M-V).