(Quelle: Alexa/DJV)

Der Jäger als kundige Person

Im Rahmen der Ausbildung und durch das Bestehen der Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheins, gilt ein Jäger als ausreichend geschult und ist berechtigt Wild oder Wildfleisch in kleinen Mengen (Strecke eines Jagdtages) an Endverbraucher oder Einzelhandel (z.B. Gastronomie, Wildfachgeschäft) abzugeben.

Jäger auf Jagd
Jäger auf Jagd (Quelle: Martinsohn/DJV)

Wer nach dem 1. Februar 1987 die Jägerprüfung abgelegt hat, gilt als ausreichend geschult. Wurde die Jägerprüfung vor diesem Termin absolviert, empfehlen der DJV und die Landesjagdverbände eine freiwillige Nachschulung zu den fleischhygienerechtlichen Bestimmungen zur Wildbrethygiene. Die Befähigung zur Einschätzung ob Groß- oder Kleinwild für den menschlichen Verzehr als genusstauglich einzuschätzen ist unerlässlich, da dem Erleger die Rolle des Fleischkontrolleurs zugewiesen wird. Das EU-Lebensmittelrecht spricht dagegen von der "kundigen Person". Die Auslegung der entsprechenden Vorschriften unterscheidet sich allerdings zum Teil von Bundesland zu Bundesland und von Behörde zu Behörde. Zum Teil wird auch für Jäger, die nach dem 01. Februar 1987 den Jagdschein erworben haben, der Nachweis einer gesonderten Schulung zur "kundigen Person" verlangt, andere verlangen keine gesonderte Schulung.

Fallwild (durch natürlichen Tod gestorben) und verunfalltes Wild (durch Fahrzeuge, im Brunftkampf oder durch wildernden Hund getötet) ist als Lebensmittel für den Menschen untauglich; ein Inverkehrbringen ist strafbar.