(Quelle: Canva/DJV)

Jagdrecht in Deutschland

Den Inhalt des Jagdrechts beschreibt das Bundesjagdgesetz (BJagdG) so: „Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.“

_
(Quelle: Grimm/DJV)

Damit werden die Begriffe „Jagdausübung“, „Aneignung“, „Wild“ und „Hege“ genannt, die dann im Folgenden weiter beschrieben und präzisiert werden.

So heißt es weiter „Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.“ (§ 1 Absatz 4 Bundesjagdgesetz) und „Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.“ (§ 1 Absatz 5 Bundesjagdgesetz). Daraus wird auch deutlich, dass dem Inhaber des Jagdausübungsrechts das Wild nicht gehört: Er besitzt lediglich das (ausschließliche) Recht, sich das Wild anzueignen. Vorher ist das Wild „herrenlos“.

Schon in Absatz 1 heißt es: „Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.“ Das Ziel der Hege wird in Absatz 2 genannt: „Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.“ Weiter heißt es „Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.“

Eine grundlegende Pflicht jedes Jägers wird in Absatz 3 beschrieben: „Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.“

Der Begriff der Waidgerechtigkeit kann als die Summe der rechtlich bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln definiert werden, die bei der Ausübung der Jagd als waidmännische Pflichten zu beachten sind. Der Begriff ist ein sogenannter „unbestimmter Rechtsbegriff“, der es erlaubt, auch neue Entwicklungen mit aufzunehmen. Was unter „Waidgerechtigkeit“ verstanden wird, hat sich beständig gewandelt. Der Begriff umfasst heute das, was man in anderen Bereichen als „gute fachliche Praxis“ bezeichnen würde. Wesentlich ist heute der Tierschutzaspekt. Das Gebot, aus dem Tierschutzgesetz, einem Tier nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zuzufügen, findet sich darin wieder. Der Begriff wird in diesem Sinne auch im Tierschutzgesetz mehrfach verwendet. (DJV Position zur Waidgerechtigkeit)

Die Arten, die zum Wild gehören und auf die sich daher das Jagdrecht erstreckt, sind in § 2 des BJagdG definiert. Die wichtigsten (gemessen an der Jahresstrecke) sind: Rehwild, Schwarzwild, Wildtauben, Füchse, Wildenten, Feldhasen, Wildkaninchen, Fasane, Waschbären, Wildgänse, Rotwild und Damwild.

Zu den Wildarten gehören aber auch Arten, die in Deutschland kaum noch vorkommen. Besonders seltene Arten, wie etwa Luchs, Wildkatze, Auerhuhn und Großtrappe haben keine Jagdzeit. Sie gehören dennoch zum Wild und stehen somit unter dem Schutz des Jagdrechtes. Die Länder können weitere Arten bestimmen, die zum Wild gehören. In allen Bundesländern gehört z.B. der Waschbär zum Wild, in einigen auch Krähen oder weitere Gänsearten. In Sachsen gehört auch der Wolf zum Wild.

Weitere Informationen zum aktuellen Bundesjagdgesetz finden sie auf der Seite des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Gesetze rund um die Jagd

Schließlich heißt es in § 1 Absatz 6 BJagdG: „Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften“. Das Bundesjagdgesetz regelt dann die Grundsätze des Jagdrechts, und trifft zum Teil auch detaillierte Regelungen. Es wird ergänzt durch die Landesjagdgesetze und weitere Vorschriften, etwa Verordnungen auf Bundesebene (z.B. die Jagdzeitenverordnung, die Bundeswildschutzverordnung oder auf Landesebene die Durchführungsverordnungen zu den Landesjagdgesetzen, Verordnungen zu den Jagd und Schonzeiten, sowie viele andere).

Daneben gibt es eine Reihe weitere Vorschriften, die Bei der Jagd zu beachten sind (Lebensmittelhygiene, Waffenrecht und viele mehr). Bei der Jagd gilt auch der allgemeine Grundsatz des Tierschutzrechtes, dass Tieren vermeidbare Qualen zu ersparen sind. Nichts anderes sagt auch der Grundsatz der Weidgerechtigkeit aus. Das Töten von Tieren im Rahmen weidgerechter Jagd ist im Tierschutzgesetz als vernünftiger Grund für das Töten eines Tieres anerkannt.

Das Jagdrecht ist auch vom Naturschutzrecht zu trennen. Beides sind getrennte Rechtskreise (siehe z.B. die Begründung der Grundgesetzänderung zur Föderalismusreform, Bundestagsdrucksache 16/813, S. 11). Im Verhältnis zwischen Regelungen des Jagdrechtes und des Naturschutzrechtes geht in der Regel die jagdrechtliche Regelung vor. Einzelheiten sind aber dogmatisch umstritten.

Inzwischen gibt es einen nicht unerheblichen Einfluss europarechtlicher Vorgaben. Diese betreffen in erster Linie den Bereich der Lebensmittelhygiene, aber auch das Artenschutzrecht und das Waffenrecht. Vor allem die FFH-Richtlinie und die Vogel-Richtlinie bestimmen vor allem die Naturschutzgesetzgebung und das Bauplanungsrecht, aber betreffen eben auch das Jagdrecht. Die Jagdgesetze des Bundes und der Länder und die zugehörigen Verordnungen wurden daher in den letzten Jahrzehnten mehrfach den europäischen Vorgaben angepasst. Denn einige Arten, die einem strengen Schutz nach den europäischen Richtlinien unterliegen (z. B. Luchs, Wildkatze und Fischotter) unterliegen in Deutschland dem Jagdrecht, besser: dem Schutz des Jagdrechts. Denn das Schutzregime, das das Jagdrecht für Arten ohne Jagdzeit vorsieht, geht zum Teil über das des Naturschutzrechtes hinaus.

Entwicklung der Jagdgesetzgebung in Deutschland

Im 19. Jahrhundert entwickelten sich in den deutschen Staaten jeweils eigene Jagdgesetze. Das preußische Jagdgesetz, das Anfang der dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts (nach deutschen und internationalen Vorbildern unter anderem vom sozialdemokratischen Ministerpräsidenten Otto Braun) entwickelt wurde, trat mit wenigen Änderungen 1934 als Reichsjagdgesetz in Kraft. Es wurde auch international als vorbildlich angesehen und diente später auch als Grundlage bei der Erarbeitung des Bundesjagdgesetzes.

Das 1952 in Kraft getretene Bundesjagdgesetz war zunächst ein „Rahmengesetz“, das durch die Landesjagdgesetze ausgefüllt wurde. Die Länder haben in ihren Landesjagdgesetzen den durch das Bundesjagdgesetz vorgegebenen Rahmen detailliert ausgefüllt und ihre Gestaltungsspielräume genutzt. Das Bundesjagdgesetz wurde seither mehrfach novelliert und den veränderten Bedingungen angepasst. So wurden die wichtigen europäischen Richtlinien und internationalen Abkommen zum Artenschutz umgesetzt und das Gesetz mit Blick auf den Tierschutz angepasst.

Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 können die Länder in sehr viel größerem Umfang als bisher vom Bundesjagdgesetz abweichen. Ausgenommen ist lediglich das „Recht der Jagdscheine“ (Art. 72 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Grundgesetz). Im Verhältnis zwischen der Bundes- und der Landesregelung gilt dann das jeweils neuere Gesetz. Über die Einzelheiten der Abweichungskompetenz (z.B. die Frage, was alles zum Recht der Jagdscheine gehört oder ob eine Regelung über die Verwendung bestimmter Munition bei der Jagd auch zum Bereich des Jagdwesens gehört) herrscht zwischen Bund und Ländern sowie innerhalb der rechtswissenschaftlichen Literatur keine Einigkeit

Jagdrecht, Jagdausübungsrecht und Wildschaden: Das Reviersystem

Das Jagdrecht ist in Deutschland mit dem Eigentum an Grund und Boden untrennbar verbunden (§ 3 Absatz 1 BJagdG). Dies war im 19. Jahrhundert eine wichtige Forderung der Paulskirchenversammlung während der Revolution von 1848. Zuvor standen zumindest große Teile des Jagdrechtes dem Landesherrn zu („Jagdregal“). Da nach der fast völligen Freigabe des Wildes, der Wildbestand innerhalb kürzester Zeit in großen Teilen geradezu vernichtet wurde, war schnell klar, dass ein besserer Ausgleich zwischen den beteiligten Interessen gefunden werden musste. So kam es – neben der Einführung von festgelegten Jagd- und Schonzeiten - zur Einführung des Reviersystems: Die Jagd darf nur in Jagdrevieren einer bestimmten Größe, die eine nachhaltige Hege und Nutzung des Wildbestandes ermöglichen, ausgeübt werden (§ 3 Absatz 3 BJagdG bestimmt: „Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.“). Jagdbezirke sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 4 BJagdG).

Die Bestimmung des § 3 BJagdG bewirkt die Trennung zwischen den Inhabern des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts, die für Laien auf den ersten Blick nicht einleuchtend ist, aber dennoch große Bedeutung hat. Auch der Eigentümer eines kleinen Grundstücks ist Inhaber des Jagdrechts. Er darf es jedoch selbst nicht ausüben. Nur der Inhaber eines Eigenjagdbezirkes („Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.“ § 7 Absatz 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz) ist zugleich auch Inhaber des Jagdausübungsrechtes. Bei kleineren Flächen bilden die Eigentümer eine Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG). Die Jagdgenossenschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist Inhaberin des Jagdausübungsrechts. Das Jagdrecht ist für die Eigentümer kleinerer Grundflächen daher einerseits ein Recht auf einen Anteil am Erlös der Jagdnutzung durch die Jagdgenossenschaft und Mitwirkungsrecht Innerhalb der Jagdgenossenschaft. Andererseits ist auch der Eigentümer als Inhaber des Jagdrechts zur Hege verpflichtet.

Die Jagdgenossenschaft ist eine Solidargenossenschaft der Grundeigentümer: Die einzelnen Bewirtschafter der land- und forstwirtschaftlichen Flächen haben gegenüber der Jagdgenossenschaft einen Anspruch auf Ersatz des Wildschadens auf ihren Flächen. Was zum ersatzpflichtigen Schaden zählt ist gesetzlich definiert: Schäden an Grundstücken, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen entsteht (§ 29 BJagdG). Schalenwild sind vor allem Rotwild, Damwild, Wildschweine, Muffel, Rehe und Gams (dazu gehören auch noch Sikawild, Wisente, Elche und der Steinbock, die aber in Deutschland derzeit weniger verbreitet sind). Der Betrag wird aus der Genossenschaftskasse beglichen. Eventuelle Defizite werden auf die einzelnen Jagdgenossen entsprechend ihres Flächenanteils umgelegt. Dadurch wird verhindert, dass der Wildschaden, der mehr oder weniger zufällig auf einzelnen Flächen entsteht, für den einzelnen Land- oder Forstwirt existenzbedrohende Ausmaße annimmt, obwohl das Wild seinen Lebensraum auf der ganzen Fläche hat.

In der Regel nutzt die Jagdgenossenschaft ihr Jagdausübungsrecht durch Verpachtung. Dabei wurde im Pachtvertrag bislang meist die Pflicht zum Ersatz des Wildschadens auf den Jagdpächter übertragen. Der Pachterlös wird dann, da er nicht zum Ausgleich von Wildschäden benötigt wird, an die einzelnen Jagdgenossen entsprechend ihrem Flächenanteil ausgeschüttet.

Die Übertragung auf den Pächter oder die Haftung der Solidargemeinschaft der Jagdgenossen darf den einzelnen Bewirtschafter aber nicht dazu verleiten, seine Flächen ohne Rücksicht auf die Gefahr von Wildschäden zu bewirtschaften: Im Einzelfall kann der Land- oder Forstwirt wegen Mitverschuldens einen Teil seines Anspruchs (oder sogar den gesamten Anspruch) verlieren. In einigen Bundesländern ist dies für Schäden an bestimmten Kulturen mittlerweile sogar ausdrücklich geregelt. Der Bewirtschafter muss außerdem auf die Interessen der anderen Jagdgenossen und des ersatzpflichtigen Pächters Rücksicht nehmen: Es kann rechtsmissbräuchlich sein, ohne Rücksicht auf die Gefahr von Wildschäden die Fläche zu bewirtschaften und anschließend Ersatz des entstandenen (und nicht vermeidbaren) Schadens zu verlangen. Es kommt schließlich hinzu, dass auch der Eigentümer als Inhaber des Jagdrechts zur Hege verpflichtet ist.

Bei der Geltendmachung von Wildschäden sind außerdem das vorgeschriebene Verfahren einzuhalten und Fristen zu beachten. Die Rechtsnatur des Wildschadens ist sehr umstritten: Handelt es sich um einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch? Ist es ein öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch? Oder ist es gar ein Anspruch ganz eigener Art? Der Streit wirkt sich in der Praxis aber kaum aus und bleibt weitgehend akademisch. Denn unabhängig von dem Streit um die Rechtsnatur ist die Anwendbarkeit vieler zivilrechtlicher Bestimmungen des Schadensersatzrechtes unstreitig.

Zunehmend unkalkulierbare Wildschäden führen heute dazu, dass mehr und mehr Reviere bei vollständiger Wildschadensübernahme kaum noch zu verpachten wären. Daher wird bei Neuverpachtungen heute oft entweder auf die Übertragung verzichtet, oder der vom Pächter zu leistende Ersatz wird bei einer bestimmten Höhe „gedeckelt“ (für den darüber hinaus gehenden Betrag kommt dann wieder die Jagdgenossenschaft auf) oder der Wildschaden wird nur zum Teil übernommen. Auch Mischformen zwischen beiden Modellen oder ganz andere Konstellationen sind denkbar. Denn der Pachtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Jagdpächter und der Jagdgenossenschaft, für den der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Nicht möglich ist bislang eine Vertragsgestaltung, nach der der einzelne Bewirtschafter der Fläche (also der Geschädigte) nur einen bestimmten Prozentsatz des Schadens ersetzt bekommt und darüber hinaus selber haftet. Solch ein Vertrag ist nur mit Zustimmung des einzelnen Grundeigentümers möglich.

Bei der Verpachtung sind zudem einige Formalitäten einzuhalten: So gibt es Mindestpachtzeiten, der Vertrag ist schriftlich abzuschließen und der zuständigen Jagdbehörde vorzulegen.

Die Übertragung des Jagdausübungsrechts bringt für beide Seiten nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich: So muss der Grundeigentümer die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen (etwa Hochsitzen) in gewissem Umfang dulden. Der Jagdausübungsberechtigte darf zur Wahrnehmung des Jagdausübungsrechts grundsätzlich alle Flächen betreten, muss dabei aber auf die berechtigten Interessen der Eigentümer und Bewirtschafter Rücksicht nehmen. Den durch die Bejagung entstandenen Schaden muss er ersetzen (§ 33 BJagdG). Der Jagdausübungsberechtigte muss darüber hinaus die zulässige Grundstücksnutzung durch den Eigentümer hinnehmen.

Die Jagd wird in Deutschland flächendeckend ausgeübt. Ausgenommen sind in erster Linie besiedelte Flächen, die als „befriedete Bezirke“ gelten. Dort ruht die Jagd, wobei eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet werden kann. Welche Flächen zu den befriedeten Bezirken gehören und welche Voraussetzungen für die ausnahmsweise dort zulässige Jagd gelten, regeln die Landesjagdgesetze. In der Regel sind Häuser und Gärten sowie andere Flächen innerhalb geschlossener Ortschaften, Hofräume, Friedhöfe und Tiergehege schon durch das Gesetz ausgenommen. Weitere Flächen können von der zuständigen Behörde zum befriedeten Bezirk erklärt werden (etwa Sport- und Golfplätze, öffentliche Parks und Grünflächen, Fischteiche und andere Flächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild gesichert sind).

Ein Sonderfall sind Grundstücke, die aus Gründen des Gewissens des Eigentümers befriedet sind. Diese Ausnahmebestimmung wurde im Jahr 2013 zur Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eingeführt. Eine Befriedung ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft und nicht in das Ermessen des Eigentümers gestellt. (Siehe auch EGMR-Urteil)

Zulässig – und grundsätzlich notwendig – ist die Jagd auch in Schutzgebieten, wie Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten oder Nationalparks. Allerdings können dort Sonderregeln aus der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder durch Landesgesetz gelten. Das kann z.B. die Jagdzeiten, Jagdmethoden, Hegemaßnahmen oder jagdliche Einrichtungen betreffen. Im Rahmen der zulässigen Jagdausübung gilt auch das in Naturschutzgebieten übliche Wegegebot nicht. Wegen der starken Stellung des Jagdrechts als Bestandteil des Eigentums dürfen Beschränkungen nur so weit gehen, wie es der Schutzzweck des jeweiligen Gebietes erfordert. Zur Jagd in Schutzgebieten hat der DJV eine eigene Position veröffentlicht.

Hege, Bejagung und Abschussplanung

In § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes ist formuliert: „Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.“

Zur Hege gehört zum Einen die Verbesserung des Lebensraums, vor allem aber eine richtige, den örtlichen Verhältnissen angepasste Bejagung. Das beinhaltet unter anderem, durch die Bejagung ein naturgemäßes Geschlechterverhältnis, Alters- und ggf. Sozialstruktur (v.a. bei den in Rotten lebenden Wildschweinen) anzustreben und krankes oder kümmerndes Wild zu entnehmen (wie es auch der natürlichen Jagd durch Raubtiere wie Wölfe, Luchs und Bär entspricht). Zur Hege gehört aber auch die Kontrolle der Beutegreiferbestände um vielen Niederwildarten, wie z.B. Hase oder Rebhuhn, aber auch anderen Bodenbrütern, das Überleben zu ermöglichen.

Zwingend notwendig ist die Regulierung von Wildbeständen auch zur Unterstützung der Land- und Forstwirtschaft: Eine Selbstregulierung der Wildbestände auf einem „kulturlandschaftsverträglichen“ Niveau findet nicht statt. Eine Regulierung der Bestände durch die Jagd ist notwendig. Die Jagd ist aber nur einer von mehreren Faktoren, die den Wildbestand beeinflussen. Auch der zur Verfügung stehende Lebensraum und klimatische Faktoren spielen eine große Rolle. Weil die Jagd aber einer der wichtigsten Faktoren ist, sind für Schalenwild (außer Schwarzwild und inzwischen in einigen Bundesländern auch Rehwild) Abschusspläne aufzustellen, der Behörde vorzulegen und zu erfüllen. Das Verfahren unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern.

Der 2018 in Kraft getretene § 28a BJagdG regelt den Umgang mit den sogenannten „invasiven Arten“, eingeschleppten Arten, die aus Gründen der Schadensvorbeugung bejagt werden müssen. Die Jagdausübungsberechtigten sind auch für bei diesen Arten (auch bei denen, die nicht dem Jagdrecht unterliegen) primär für alle Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln zuständig.
 

Jagdschein

Wer die Jagd ausüben möchte braucht einen Jagdschein, der eine Jägerprüfung voraussetzt. Jagdscheine werden als Jahres- (für bis zu drei Jahre) oder als Tagesjagdscheine (für bis zu 14 Tage) ausgestellt. Neben der Jägerprüfung ist es erforderlich, dass der Bewerber zuverlässig ist und eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung vorweisen kann.
Ausländische Jäger müssen keine Jägerprüfung ablegen, wenn nur ein Tagesjagdschein beantragt wird (eine Jagdberechtigung aus dem Ausland ist aber notwendig) oder wenn die ausländische Jägerprüfung von den Behörden als gleichwertig anerkannt ist. Deutsche mit Wohnsitz im Ausland (auch mit doppelter Staatsangehörigkeit) können ohne eine deutsche Jägerprüfung keinen Jagdschein bekommen.

Sachliche Verbote / Tierschutz

Die Jagdgesetze verbieten – vor allem aus Gründen des Tierschutzes und des Artenschutzes – bestimmte Methoden und schreiben andere vor. Dazu gehören zum Beispiel die Vorgabe eines bestimmten Mindestkalibers, das Verbot von Fallen die nicht selektiv fangen oder nicht entweder sofort töten oder unversehrt fangen, das Verbot, Wild mit Bolzen oder Pfeilen zu bejagen oder aus Kraftfahrzeugen zu erlegen.

Aus Tierschutzgründen vorgeschrieben ist die Wildfolge, also ein verletztes Stück Wild unverzüglich nachzusuchen. Eine der wichtigsten Bestimmungen ist der „Elterntierschutz“ nach § 22 Absatz 4 BJagdG: Unabhängig von den Jagd und Schonzeiten dürfen die zur Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden. Ein Verstoß dagegen ist nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

Andere Bestimmungen betreffen die Rücksichtnahme auf die Rechte Dritter oder dienen dazu, dem Wild eine „faire Chance“ zu lassen und die Bestände nicht zu übernutzen.

Jagdschutz / Fütterung

Das Jagdausübungsrecht umfasst auch die Ausübung des Jagdschutzes. Dazu gehören (nach näherer Bestimmung durch die Länder) der Schutz des Wildes (insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen) sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

Zum Jagdschutz gehört auch die Fütterung des Wildes in Notzeiten. Die Fütterung, die aus Gründen des Tierschutzes, aber auch zur Verhütung von Wildschäden erfolgt, ist durch die Länder (zum Teil sehr detailliert) vorgegeben.

Zum Jagdschutz gehört auch, darauf hinzuwirken, dass Dritte die zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften einhalten. Dazu gehören z.B. der vielerorts (zumindest zeitweise) geltende Leinenzwang für Hunde oder das Verbot, „Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören“ (§ 19 a BJagdG).

Die Landesgesetze geben den Jagdschutzberechtigten (d.h. in erster Linie den Jagdausübungsberechtigten aber auch den bestätigten Jagdaufsehern) zum Teil weitere Befugnisse als sie Jedermann zustehen. Jagdschutzberechtigte, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben dabei noch weitergehende Befugnisse (sie können z.B. der Wilderei verdächtige Personen zur Feststellung der Personalien anhalten und ihnen Wild oder Jagdausrüstung abnehmen).

Weitere Vorschriften

Weitere Vorschriften des Bundes und der Länder betreffen vor allem Fragen der Jagdverwaltung, der Vertretung der Jägerschaft, den Wildhandel, Bußgeldbestimmungen und einiges mehr.