
Geändertes Bundesjagdgesetz tritt in Kraft
Die beschlossene Änderung des Bundesjagdgesetzes zur Aufnahme des Wolfs tritt mit dem 2. April 2026 in Kraft. Das Gesetz wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Aktualisierung bedeutet auf Bundesebene die erste Erweiterung des Wildartenkatalogs seit 50 Jahren.
Mit der Aufnahme des Wolfs ins Bundesjagdgesetz wurde ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Der Deutsche Jagdverband (DJV) wertet die Gesetzesänderung als großen Erfolg: Die wissensbasierten Vorschläge der Jägerschaft haben zu einem guten, praxisorientierten Bundesjagdgesetz geführt.
Das Gesetz ermöglicht ein Bestandsmanagement dort, wo es der Erhaltungszustand der Wolfspopulation ermöglicht oder der Schutz von Weidetieren erfordert. Als Reaktion auf einen Nutztierriss – sofern der Grundschutz gegeben war – kann als Folge ein Wolf unmittelbar entnommen werden. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt das Gesetz keinen behördlichen Spielraum mehr zu. Das aktuelle Bundesjagdgesetz beinhaltet Sonderregelungen für bestimmte Regionen, in denen präventiver Herdenschutz praktisch nicht umsetzbar ist – beispielsweise in alpinen Gebieten oder an Deichen – sowie eine Regelung zur Entnahme von Hybriden, also die Kreuzung zwischen Wolf und Hund. Die Änderungen betreffen auch ein Fütterungsverbot, um einer Gewöhnung an den Menschen vorzubeugen.
Die Bundesländer sind jetzt in der Pflicht, diese Regelungen umzusetzen. Insbesondere müssen Managementpläne aufgestellt werden, die konkrete jagdliche Vorgaben enthalten unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustandes.
Der DJV hat zu den Änderungen ein Frage-Antwort-Papier und eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen (Synopse) veröffentlicht.
Synopse zum Wolf im Jagdrecht
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