(Quelle: Kauer/DJV)

Weitere Änderungen des Waffengesetzes treten in Kraft

7. September 2020 (DJV) Berlin

Beim Verbot bestimmter Magazine sind Fristen zu beachten. Identifikationsnummern des Waffenregisters sind nicht zwingend erforderlich. DJV hat Frage-Antwort-Papier aktualisiert.

Zum 1. September ist der zweite Teil der Waffengesetzänderung in Kraft getreten.
Zum 1. September ist der zweite Teil der Waffengesetzänderung in Kraft getreten. (Quelle: Hamann/DJV)

Zum 1. September ist der zweite Teil der Waffengesetzänderung in Kraft getreten. Die Änderungen beinhalten unter anderem ein Verbot größerer Magazine, Änderungen bei der Liste der wesentlichen Teile sowie geänderte Anzeigepflichten beim Erwerb und dem Überlassen von Waffen. Bei dem Verbot von größeren Magazinen (mehr als zehn Schuss bei Langwaffen, mehr als zwanzig Schuss bei Kurzwaffen) gibt es einen Bestandsschutz für den Altbesitz. Voraussetzung ist, dass Besitzer diese innerhalb eines Jahres bei der Behörde anzeigen.

Die Anzeigepflichten beim Erwerb und Überlassen von Waffen wurden neu und detaillierter gefasst. Die Angaben, die gemacht werden müssen, ergeben sich aus dem neuen § 37f Waffengesetz. Es ist anzunehmen, dass die Waffenbehörden ihre entsprechenden Formulare anpassen werden (oder bereits angepasst haben).

Identifikationsnummern nicht zwingend notwendig

Viel Verwirrung gibt es um die Identifikationsnummern des Waffenregisters. Diese müssen bei der Anzeige des Erwerbs oder Überlassen nicht mitgeteilt werden und müssen auch beim Verkauf oder Verleih von privat zu privat nicht zwingend mitgeteilt werden. Allerdings benötigen Händler und Büchsenmacher diese Nummern, wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen kaufen, in Kommission nehmen, für eine länger dauernde Reparatur (mehr als vier Wochen) oder beim Austausch oder der Änderung von wesentlichen Teilen entgegennehmen. Daher ist es sinnvoll, sich die Nummern von der Waffenbehörde mitteilen zu lassen. Manche Waffenbehörden informieren auch von sich aus die Waffenbesitzer. Jeder Waffenbesitzer bekommt eine eigene Nummer (Personen-ID), ebenso jede Waffenbesitzkarte oder andere Erlaubnis (Erlaubnis-ID) und jede Waffe oder jedes separate wesentliche Teil (Waffen-ID).

Bereits im Februar waren mehrere Änderungen in Kraft getreten, die für Jäger besonders relevant sind. So wurden insbesondere Schalldämpfer und Nachtzieltechnik freigegeben und eine verpflichtende Verfassungsschutzabfrage bei der Zuverlässigkeitsprüfung eingeführt. Der DJV hat ein Frage-Antwort-Papier sowie eine Synopse zum geänderten Waffengesetz und den Anlagen veröffentlicht. Die aktuelle Fassung des kompletten Gesetzes gibt es hier.

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Frage-Antwort-Papier zur Novelle des Waffenrechts (Stand: 03.09.2020)

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Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz Synopse (Stand: 02.9.2020)

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Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz Synopse der Anlagen zum WaffG (Stand: 02.09.2020)

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16. 9. 2021, Berlin

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