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Frage-Antwort-Papier zur Novelle des Waffenrechts
Gemeinsam mit dem Forum Waffenrecht (FWR) hat der Deutsche Jagdverband (DJV) ein Frage-Antwort-Papier zur Novelle des Waffengesetzes veröffentlicht. Grundlage sind zahlreiche Anfragen von Jägern, die FWR und DJV in den letzten Tagen erreicht haben. Schalldämpfer, Nachtsichtgeräte oder Waffenverbotszonen: Die Novelle bringt einige Änderungen mit sich. Auf häufig gestellte Fragen haben FWR und DJV zusammengetragen und beantwortet.
Was hat sich in Bezug auf Schalldämpfer geändert?
Schalldämpfer können durch Jäger jetzt wie eine Jagdlangwaffe erworben werden - das heißt: ohne Voreintrag und Begründung. Der Eintrag in die Waffenbesitzkarte muss innerhalb von zwei Wochen nach Kauf beantragt werden.
Gilt das für alle Schalldämpfer oder gibt es hier Einschränkungen?
Grundsätzlich gilt das für alle Schalldämpfer. Es können jetzt auch mehrere Schalldämpfer in der derselben Kalibergruppe erworben werden - etwa, wenn Büchsen unterschiedliche Gewindemaße aufweisen. Auch für Flinten können Schalldämpfer erworben werden, soweit dies technisch möglich ist.
Was ist bei Waffen für Randfeuerpatronen zu beachten?
Schalldämpfer werden für Kalibergruppen verkauft, eine Unterscheidung in Rand- oder Zentralfeuerpatronen gibt es hier nicht. Wichtig: Der jagdliche Einsatz von Schalldämpfern ist nur für Waffen mit Zentralfeuerzündung zulässig. Jäger, die Randfeuerpatronen einsetzen wollen, etwa für die Jagd auf Friedhöfen, müssen zuvor eine gesonderte Ausnahmeerlaubnis einholen, wenn sie Schalldämpfer nutzen wollen.
Dürfen Jäger jetzt Nachtsichtgeräte erwerben?
Das Umgangsverbot hinsichtlich Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte ist für Jäger aufgehoben. Händler dürfen diese verkaufen. Dies gilt auch für Geräte, die Wärmebildtechnik verwenden. Unter Umgang versteht der Gesetzgeber in Hinblick auf Jäger: Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnahme und Verwendung. Echte Nachtzielgeräte, die ein eigenes Absehen haben und statt eines Zielfernrohrs verwendet werden, bleiben auch für Jäger verboten.
Von der Neuregelung erfasst sind nach Mitteilung des Bundesinnenministeriums nicht nur die Geräte, die am Zielfernrohr befestigt werden, sondern auch solche, die an der Waffe selbst befestigt werden. Wichtig ist, dass das Gerät nur in Verbindung mit einer vorhandenen Zieloptik verwendet werden kann und kein eigenes Absehen hat. Das ergibt sich auch aus einem Merkblatt des Bundekriminalamtes.
Was ist mit Infrarot-Aufhellern?
Alles, was das Ziel beleuchtet, ist weiterhin verboten. Infrarot-Aufheller (IR-Aufheller) gehören dazu. Dies gilt ebenso für in das Gerät integrierte Infrarotstrahler, auch wenn diese bei der Verwendung ausgeschaltet bleiben. Im Zuge der 2020/2021 geplanten Änderung des Bundesjagdgesetzes war auch vorgesehen, dass das Waffengesetz nochmal geändert wird und Beleuchtung an der Waffe (und damit auch Infrarotaufheller) für Jäger ebenfalls erlaubt wird. Die Gesetzesänderung ist allerdings gescheitert, sodass Geräte mit Infrarotaufheller weiterhin nicht verwendet werden können (auch wenn es nach jagdrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes erlaubt wäre).
Dürfen Jäger Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte jetzt uneingeschränkt verwenden?
Nein. Jäger dürfen diese jetzt zwar erwerben und besitzen, weil das waffenrechtliche Verbot aufgehoben wurde. Zu beachten sind aber mögliche jagdrechtlichen Verbote. Dazu gehört beispielsweise das Nachtjagdverbot im Bundesjagdgesetz. Auch ist Nachtzieltechnik nach dem Bundesjagdgesetz nach wie vor verboten. Im Moment erlauben allerdings Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd (zum Teil beschränkt auf die Jagd Schwarzwild). In Bayern gelten zeitlich begrenzte Sonderregelungen (das Verbot besteht weiterhin, es werden allerdings großzügig Ausnahmen gewährt). Jäger sollten sich über die Details der jeweiligen Regelungen informieren (so sind z.B. in NRW nur "Dual-use"-Geräte erlaubt). Eine Übersicht gibt es hier. Bei der geplanten Änderung des Bundesjagdgesetzes sollte das sachliche Verbot (in Bezug auf Schwarzwild und invasive Arten) aufgehoben werden - allerdings ist die Gesetzesnovelle im Bundestag gescheitert, sodass das Verbot im Bundesjagdgesetz weiter Bestand hat.
Müssen Vor- und Aufsatzgeräte für Nachtsicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden? Werden sie erlaubnispflichtig?
Das Bundeskriminalamt hat ein Merkblatt zu den Vorsatz- und Aufsatzgeräten veröffentlicht. Nach einer ergänzenden Auskunft des Bundesinnenministeriums bleiben zum einen die Geräte, die bisher frei verkauft werden konnten (weil sie außer an Zielfernrohre auch an andere Geräte wie Spektive oder Kameras angebaut werden können - sogenannte "dual-use"-Geräte), auch weiterhin erlaubnisfrei. Das heißt: Sie müssen nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.
Nach Mitteilung durch das Bundesinneministerium gilt dies auch für die Geräte, die zwar über kein eigenes Absehen verfügen, aber über eine Montagevorrichtugn für Schusswaffen (nach dem Merkblatt des BKA "Single-use-Geräte"). Diese Geräte fallen zwar unter das waffenrechtliche Verbot, aber Jäger dürfen jetzt damit Umgang haben (d.h. sie erwerben, besitzen, führen und im Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften verwenden). Die Sondervorschrift des § 40 Absatz 3 Waffengesetz führt auch dazu, dass Jäger auch diese Geräte ohne Voreintrag erwerben und besitzen dürfen und dass sie nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden müssen.
Müssen Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte im Waffenschrank aufbewahrt werden?
Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums und dem Merkblatt des BKA gelten für die "Dual-use-Geräte" keine besonderen Aufbewahrungspflichten, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind. Erst dann werden sie zum waffenrechtlich relevanten (und an sich verbotenen) Gegenstand. Das heißt, dass das Gerät nicht in einem Waffenschrank aufbewahrt werden muss. Nur wenn es auf der Waffe montiert ist, gelten auch die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes und der AWaffV - und zwar die für einen verbotenen Gegenstand, d.h. mindestens ein Schrank der Stufe 0 nach DIN/EN 1143-1. Aber auch in einem vor dem 7.7.2017 genutzten B-Schrank, der nach § 36 Abs. 4 WaffG bestandsgeschützt ist, ist die Aufbewahrung eines verbotenen Gegenstandes zulässig. Wenn das Gerät auf der Waffe montiert ist, reicht der A-Schrank also nicht aus! Ist das (Dual-use) Gerät nicht montiert, darf die Waffe in den bestandsgeschützten A- oder B-Schrank und das Dual-use-Nachtsichtgerät muss gar nicht in einen bestimmten Schrank.
Geräte, die eine Montagevorrichtung für Schusswaffen besitzen (nach BKA-Merkblatt "Single-use") sind nach wie vor verbotene Gegenstände, für die auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften gelten - auch wenn Jäger nunmehr diese Geräte besitzen und verwenden dürfen. Der Bestandsschutz für alte A-Schränke reicht nicht aus, ein bestandsgeschützter B-Schrank ist aber zulässig. Stufe 0 oder höher nach DIN/EN 1143-1 sind natürlich auch zulässig.
Generell gilt für alle erlaubnispflichtige Waffen, Munition und verbotene Gegenstände, dass der Behörde die zur Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachgewiesen werden müssen (§ 36 Abs. 3 WaffG). Ein gesonderter Nachweis für die Aufbewahrung eines "Single-use"-Gerätes ist nach Auffassung von DJV und FWR nicht erforderlich, wenn der Waffenbehörde bereits nachgewiesen wurde, dass ein Behältnis der erforderlichen Sicherheitsstufe vorhanden ist.
Was ist zu beachten, wenn am Wohnort die Jagd mit Vor- und Aufsatzgeräten für Nachtsicht und Wärmebild noch verboten ist, am Ort der Jagdmöglichkeit aber erlaubt?
Für Jäger gilt das waffenrechtliche Verbot nicht mehr. Das heißt, sie dürfen diese Geräte erwerben, besitzen und selbstverständlich auch damit zum Revier fahren. Lediglich beim jagdlichen Einsatz gelten die jagdrechtlichen Bestimmungen vor Ort. Wenn der Einsatz von Nachtzieltechnik im jeweiligen Bundesland verboten ist, ist das Verbot zu beachten.
In Bezug auf die Magazine gab es Neuerungen. Welche sind das?
Jäger sind von den Neuerungen im Waffengesetz in Hinblick auf Magazine nur wenig betroffen. Begrenzungen im waffenrechtlichen Sinn gibt es künftig bei Magazinen für Zentralfeuerwaffen. Für entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei zwanzig Schuss.
Sind Waffen für Randfeuerpatronen nicht betroffen?
Nein. Das Verbot gilt nur für große Magazine, die für Zentralfeuerpatronen eingesetzt werden.
Was gilt für fest eingebaute Magazine?
Hier sind lediglich Selbstladewaffen für Zentralfeuermunition betroffen und keine Repetierer. Lediglich Selbstladewaffen, etwa Flinten, dürfen dann nicht mehr als zehn Patronen fassen (bzw. zwanzig bei Kurzwaffen).
Bei Flintenkalibern gibt es Unterschiede. Welche Kaliberlänge ist für die Begrenzung entscheidend?
Die Magazinkapazität wird anhand des Kalibers gemessen, das der Hersteller für diese Waffe bestimmt hat. Für eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch mit dieser Patrone gemessen, nicht mit Flintenlaufgeschossen im Kaliber 12/65 oder 12/60.
Welche Beschränkungen gibt es für Wechselmagazine?
Für Randfeuerwaffen gibt es keine Beschränkungen. Betroffen sind allein Magazine für Zentralfeuermunition - sowohl für Repetierer, als auch für Selbstladewaffen. Diese dürfen zehn Schuss (bzw. zwanzig bei Kurzwaffen) nicht überschreiten - gemessen im kleinsten Kaliber, das vom Hersteller angegeben ist.
Was ist mit größeren Magazinen, die bereits im Besitz sind?
Am 1. September 2020 ist das Gesetz in diesem Punkt in Kraft getreten. Anschließend bleibt Zeit bis zum 1. September 2021, größere Magazine (die bereits vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden) bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen. Für Magazine, die zwischen dem 13.6.2017 und dem 1.9.2020 erworben wurden, gibt es eine Sonderregelung.
Was passiert mit größeren Magazinen, die nach dem 13. Juni 2017 erworbenen wurden?
Für alle nach dem Stichtag am 13. Juni 2017 erworbenen Magazine bleibt nur die Möglichkeit der Abgabe oder der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG bei Bundeskriminalamt zum Besitz verbotener Gegenstände. Hierzu wurde bereits ein Antragsformular veröffentlicht. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener Gegenstand“ auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gemäß § 13 AWaffV.
Welche Grenze gilt für Magazine, die sowohl für Kurzwaffen, als auch für Langwaffen verwendbar sind?
Magazine, die sowohl für Kurzwaffen, als auch für Langwaffen verwendbar sind, gelten als Kurzwaffenmagazine, sofern nicht der Besitzer auch im Besitz einer geeigneten Langwaffe ist - dann gilt die niedrigere Grenze für Langwaffenmagazine. Auch wenn der Besitzer eines solchen Magazins bislang nicht im Besitz einer passenden Langwaffe ist, kann kann aber schon - quasi "sicherheitshalber" - das Magazin bei der Waffenbehörde anmelden, um gewappnet zu sein für den Fall, dass er später einmal eine solche Langwaffe erwirbt. Denn dann gilt auch die Altbesitzregelung.
Müssen diese angemeldeten Magazine nicht in einem Schrank der Klasse „0“ aufbewahrt werden, wie ein "verbotener Gegenstand"? Was ist mit der Verwendung? Oder darf man sie lediglich straffrei besitzen?
Durch Anmeldung fallen die Magazine, die bis zum 13.6.2017 erworben und innerhalb der Frist anbgemeldet wurden, aus dem Verbot und unterliegen damit auch keinen besonderen Aufbewahrungsbestimmungen. Sie dürfen nach Auskunft des Bundesinnenministeriums auch weiter verwendet werden (im Rahmen das jagdlich und schießsportlich Zulässigen). Wenn ein solches Magazin nicht mit mehr als drei Schuss für Jagd oder zehn Schuss für Schießsport geladen wird, kann es für Selbstladebüchsen weiter genutzt werden. Bei Kurzwaffen liegt die Grenze bei über zwanzig Patronen.
Was ändert sich für die Zuverlässigkeitsprüfung?
Zwei Dinge sind neu: Eine Abfrage beim örtlich zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz wird Standard und die Waffenbehörde kann den Waffenbesitzer in begründeten Ausnahmefällen vorladen.
Ändert sich etwas am Maßstab der Unzuverlässigkeit?
Die Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen, jedoch nicht verbotenen Parteien, führt künftig in der Regel zur Unzuverlässigkeit.
Was ändert sich für den Jäger durch die Einbeziehung der Verfassungsschutzämter?
Vordergründig ändert sich nichts. Die Verfassungsschutzämter kommen neben dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltlichen Ermittlungsregister oder der örtlichen Polizeidienststelle einfach als weitere Behörde dazu. Sie können hier ihre Erkenntnisse mitteilen und wenn sich jemand extremistisch oder verfassungsfeindlich betätigt, kann dies natürlich die Unzuverlässigkeit nach sich ziehen. Auch bisher schon konnten die Waffenbehörden bei der Zuverlässigkeitsprüfung eine Auskunft der Verfassungsschutzämter einholen. Jetzt ist diese Abfrage zwingend.
Gerade die Verfassungsschutzabfrage führt aber zunächst noch zu Verzögerungen bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Nach Auffassung des DJV dürfen die behördeninternen Schwierigkeiten nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Hier haben die Behörden genügend Ressourcen vorzuhalten und die internen Abläufe so zu regeln, dass die Prüfung in angemessener Bearbeitungszeit abgeschlossen und die Erlaubnis erteilt werden kann. Inzwischen sollten diese Probleme jedoch gelöst worden sein.
Bei der Eintragung einer erworbenen Langwaffe ist für den einzelnen Jäger entscheidend, dass die Anzeige bei der Behörde rechtzeitig erfolgt. Auch wenn sich die Eintragung verzögert, darf die erworbene Waffe bereits eingesetzt werden.
Wie kann ich mich gegen eine vermutete Unzuverlässigkeit wehren?
Es steht der ganz normale Verwaltungsrechtsschutz offen. Die Entscheidung über die waffen- oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis trifft nach wie vor die zuständige Behörde und nicht der Verfassungsschutz. Wenn sich die Behörde hierbei auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes stützt, muss sie das gerichtsfest belegen können. Kann sie es nicht, etwa weil der Verfassungsschutz seine Quellen nicht preisgibt oder keine belastbaren Fakten benennt, wird das Gericht wohl hier auch einer entsprechenden Klage auf Erteilung stattgeben.
Was passiert, wenn es durch die Verfassungsschutzabfrage zu Verzögerungen im Verfahren kommt? Ein Jagdpachtvertrag kann beispielsweise erlöschen, wenn ein Jagdschein nicht rechtzeitig verlängert wird.
Zunächst gab es auch bei manchen Behörden Probleme bei der Verlängerung des Jagdscheins. mit Verweis auf die Verfassungsschutzabfrage. Allerdings sind nur die Waffenbehörden zur Verfassungsschutzabfrage verpflichtet und nicht die Jagdbehörden. Auch wenn die Voraussetzungen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auch für den Jagdschein vorliegen müssen, müssen die Jagdbehörden keine Abfrage beim Verfassungsschutz machen. Daher gibt es auch keine Grundlage dafür, den Jagdschein nicht zu verlängern, nur weil die Verfassungsschutzabfrage noch nicht erfolgt ist. Manche Behörden erteilen den Jagdschein vorläufig unter einem Widerrufsvorbehalt.
Trotzdem sollten Jäger rechtzeitig die Verlängerung des Jagdscheins beantragen, nicht erst in der letzten Woche. Denn eine gewisse Bearbeitungsdauer ist natürlich einzuplanen.
Was hat es mit Waffenverbotszonen auf sich?
Bisher bestand die Möglichkeit, dass die Bundesländer Waffenverbotszonen an Kriminalitätsschwerpunkten einrichten konnten. Diese Möglichkeit ist nunmehr ausgeweitet worden - auf Verkehrsknotenpunkte wie Bahnhöfe, Kindergärten oder Schulen. Es handelt sich um eine Möglichkeit der Länder, in eigener Verantwortlichkeit solche Verbotszonen einzurichten. Die Bürger sind angemessen hierüber zu informieren und auch darüber, was genau in diesen Zonen verboten ist. Dies kann, nach der gesetzlichen Regelung, auch Messer mit über vier Zentimeter Klingenlänge betreffen.
Gibt es Ausnahmen von diesen Verboten? Was ist mit dem Jäger, der bewusst oder unbewusst eine solche Zone durchläuft?
Der Gesetzgeber fordert die Länder zu einem weiten Ausnahmekatalog auf: Anwohner, Handwerker und alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sollen von diesen Verboten ausgenommen werden. Damit Jäger oder Sportschützen nicht belangt werden können, wenn sie ihre Waffen berechtigt führen.
Gilt die Ausnahmeregelung nur auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand?
Nein, nach der Begründung des Gesetzes gilt sie insgesamt. Waffenverbotszonen richten sich gegen Kriminelle, die Messer und andere Waffen bei sich führen. Hier möchte man den Verfolgungsdruck erhöhen. WBK- oder Jagdscheininhaber verfügen jedoch über eine nachgewiesene Zuverlässigkeit. Darum sollen diese gerade nicht von den Verboten betroffen sein.
Es werden jetzt weitere Teile von Waffen „wesentlich“, werden also rechtlich waffengleich behandelt. Welche sind das?
Bisher waren nur Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen das Griffstück „wesentliche Teile“. Jetzt werden auch Gehäuseteile und der Verschlussträger „wesentlich“ im Sinne des Waffengesetzes.
Was bedeutet das für Waffenbesitzer?
Zunächst einmal überhaupt nichts, solange es Teile einer Komplettwaffe sind. Hier muss nichts nachträglich gemeldet oder eingetragen werden. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1. September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums muss hierfür jeweils ein Bedürfnis geltend gemacht werden. Alternativ können diese Überschussteile natürlich auch beispielsweise bei der Waffenbehörde oder Polizei abgegeben werden.
Welche konkreten Waffenteile sind betroffen?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Es gibt erste technische Vorgaben des BKA, was genau zukünftig als „wesentliches Waffenteil“ anzusehen ist. Zudem hängt dies natürlich auch von den unterschiedlichen Waffenkonstruktionen ab. Hier sind noch viele Fragen zu klären. Bei klassischen Jagdwaffen wie Kipplaufbüchsen oder Repetierern wird sich wohl nicht allzu viel ändern.
Besonderheiten gibt es aber bei modularen Jagdwaffen, wie zum Beispiel Blaser R8 und R 93. Der Systemkasten ist wesentliches Waffenteil und hier muss der Altbestand nachgemeldet werden, wenn er nicht Bestandteil einer kompletten Waffe ist. Das Zusammensetzen dieser Teile durch den Jäger ist kein erlaubnispflichtiges "Herstellen" im Sinne des Gesetzes.
Was muss ich bei der Anzeige des Erwerbs einer Waffe beachten?
Die Anzeigepflichten nach dem Erwerb oder dem Überlassen einer Waffe wurden in einigen Details geändert. Die wesentlichen Punkte bleiben allerdings unverändert (v.a. die Anzeigefristen), aber die Daten die angegeben werden müssen, wurden detaillierter geregelt. Die Anzeigepflichten ergeben sich jetzt aus den §§ 37 bis 37i des Waffengesetzes. Wichtigste Vorschrift für private Waffenbesitzer ist der § 37f Waffengesetz. In der Regel bieten die Waffenbehörden Formulare an, die zur Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens verwendet werden sollen.
Was ist die "NWR-ID" und wozu benötige ich sie?
Die NWR-ID ist eine Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters, die eine eindeutige Zuordnung jeder einzelnen Waffe oder waffenrechtlichen Erlaubnis ermöglicht. Sie wird einmalig für Daten zu Personen, Erlaubnissen bzw. Erlaubnisdokumenten und Waffen oder Waffenteilen vergeben. Nähere Informationen hierzu gibt es auf der Internetseite der Fachlichen Leitstelle des Waffenregisters: https://www.nwr-fl.de/was-ist-die-nwr-id.html
Private Waffenbesitzer benötigen die NWR-ID nur, wenn sie Ihre Waffe z.B. an einen Händler verkaufen, für eine länger (mehr als einen Monat) dauernden Reparatur zum Büchsenmacher bringen oder wenn ein wesentliches Teil geändert oder ausgetauscht wird. Manche Büchsnemacher verlangen die ID jedoch auch darüber hinaus. Büchsenmacher benötigen ab dem 1.9.2020 die NWR-ID, um die elektronische Meldung an das Waffenregister vornehmen zu können.
Kann ich meine Waffe verkaufen (oder eine neue kaufen) ohne NWR-ID?
Ja, unter Privatleuten ist dies weiterhin möglich. Hier wird keine NWR-ID benötigt. Für die Anzeige des Erwerbs oder Überlassens gilt § 37f Waffengesetz. Die NWR-ID ist nicht bei den mitzuteilenden Daten aufgeführt.
Bin ich jetzt verpflichtet, mich über die NWR-ID meiner Waffen zu informieren?
Waffenbesitzer müssen ihre Identifikationsnummern nicht gesondert abfragen. Die Erlaubnis-ID der Waffenbesitzkarte und die persönliche ID des Waffenbesitzers können in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden (dies kann auch erfolgen, wenn ohnehin eine Eintragung erfolgt). Die Waffen-ID kann mit einem "Stammdatenblatt" abgefragt werden. Waffenbesitzer können diese Daten bei ihrer Waffenbehörde abfragen, sie können es aber auch später jederzeit nachholen (z.B. anlässlich des Verkaufs an einen Händler). Manche Waffenbehörden informieren von sich aus die Waffenbesitzer und teilen die Identifikationsnummern mit.