(Quelle: Kauer/DJV)

Frage-Antwort-Papier zum Verbot bleihaltiger Munition

19. Oktober 2026 (DJV) Berlin

Über ein europaweites Verbot von bleihaltiger Munition im Rahmen der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH) wird seit Jahren diskutiert. Seit 2023 gilt bereits ein Verbot von Bleischrot in und um Feuchtgebiete. Ab Ende 2033 wird europaweit ein Verbot der Jagd und des sportlichen Schießens mit Bleischrot gelten. Was genau verboten wird, welche Ausnahmen es gibt und weitere Einzelheiten, wird in diesem Frage-Antwort-Papier erläutert.

Ab Ende 2033 wird europaweit ein Verbot der Jagd und des sportlichen Schießens mit Bleischrot gelten.
Ab Ende 2033 wird europaweit ein Verbot der Jagd und des sportlichen Schießens mit Bleischrot gelten. (Quelle: Jona/DJV)

Was wird genau verboten?

Es wird verboten, bei der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd Schrotmunition mit sich zu führen oder zu verschießen.

Verboten wird auch das Schießen im Freien (auf Schießständen) beim sportlichen und jagdlichen Schießen.

Außerdem gibt es Vermarktungsverbote und Kennzeichnungspflichten.

Von diesen Verboten gibt es jedoch Ausnahmen (s.u.).

Ab wann gilt das Verbot?

Das Verbot gilt nach einer Übergangsfrist von sieben Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung, das ist 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, die voraussichtlich im Herbst 2026 erfolgen wird. Ab Herbst 2033 gilt dann also das Verwendungs- und Vermarktungsverbot.

Ursprünglich hatte die EU-Kommission eine Frist von nur drei Jahren für die Verwendung von Bleischrot vorgesehen. Der DJV hat sich (gemeinsam mit dem europäischen Dachverband FACE) in dem jahrelangen Verfahren insbesondere für eine längere Frist sowie allgemein für praktikablere und verhältnismäßige Regelungen, eingesetzt.

Ein halbes Jahr nach Inkrafttreten gibt es bereits die Pflicht beim Verkauf von Bleischrot auf Gefahren und das bevorstehende Verbot hinzuweisen. Ab eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten muss auch auf der Munitionspackung ein Hinweis angebracht sein.

Welche Ausnahmen gibt es?
Indoor-Schießstände sind von dem Verbot vollständig ausgenommen.

Es gibt außerdem eine Ausnahme für Schießstände (die bestimmte Bedingungen erfüllen müssen, s.u.) für Bleischrot von 1,9 bis 2,6 Millimeter.

Nur auf den Schießständen, auf denen noch Bleischrot verwendet werden darf, darf dieses auch verkauft werden – an Mitglieder zur Verwendung auf dem Schießstand.

Eine weitere Ausnahme gilt für die Verwendung und das Inverkehrbringen von Schrotmunition für Vorderlader und historische Feuerwaffen (einschließlich moderner Nachbildungen).

Ausgenommen sind außerdem insbesondere Polizei, Militär und andere sicherheitsbezogene Verwendungen.

Welche Voraussetzungen muss ein Schießstand erfüllen, damit dort weiter mit Bleischrot geschossen werden darf?
Der Schießstand muss näher festgelegte Risikomanagementmaßnahmen ergreifen.

Dies sind

  • Mindestens zwei der vier möglichen Maßnahmen:

         - Wände;

         - Bermen oder Dämme aus Erde, Kies, Sand oder anderem geeignetem Material;

         - Netze oder Schussvorhänge;

         - Oberflächenabdeckung in den Bereichen in denen Schrot niedergeht;

  • Die Rückgewinnung von beim Schießen abgegebenem Blei mindestens alle drei Jahre und bei Einstellung des Betriebs der Anlage;
  • Die Überwachung (und erforderlichenfalls Behandlung) der nicht abgedeckten Oberflächenbereiche in denen Schrot niedergeht, um sicherzustellen, dass sie einen pH-Wert von 6,5 bis 8,5 aufweisen, und somit die Bleimigration in Boden und Wasser zu minimieren; Die Einhaltung der pH-Werte muss mindestens alle sechs Monate überprüft werden;
  • Rückhaltung, Überwachung und erforderlichenfalls Behandlung von Dränwasser (einschließlich Oberflächenwasserabfluss) aus Bereichen mit in denen Schrot niedergeht, um die Einhaltung der in der Richtlinie 2000/60/EG* festgelegten Normen sicherzustellen;
  • ein Verbot landwirtschaftlicher Nutzung innerhalb der Grenzen des Geländes;
  • Aufzeichnungen über die Einhaltung dieser Bedingungen.

Auf dem Schießstand darf Bleischrot nur von Verbandsmitgliedern verschossen werden (in der Verordnung ist von "aktiven Mitgliedern eines Schießsportverbands die Rede"; Das muss nach unserer Auffassung aber - im Falle des jagdlichen Schießens - auch die Mitglieder jagdlicher Verbände umfassen, denn die Verordnung ordnet das Schießen auf dem Schießstand insgesamt dem sportlichen Schießen zu und differenziert nicht zwischen jagdlichem und sportlichem Flintenschießen).

Ferner muss der Schießstand Aufzeichungen darüber führen, über die (geschätzte) Menge an verschossenem Bleischrot, die Personen, die dort mit Bleischrot schießen und die Menge des zurückgewonnenen Bleischrots Diese Aufzeichnungen müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

Was passiert mit Altbeständen an Munition?
Es gibt keine gesonderte Altbestandsregelung, so dass die Altbestände auch innerhalb der und 7 Jahresfrist verbraucht werden müssen.

Sind auch Flintenlaufgeschosse betroffen?
Nein. Das sah der Vorschlag der EU-Kommission zwar ursprünglich vor, er wurde allerdings entsprechend abgeändert. Flintenlaufgeschosse aus Blei sind daher nicht betroffen.

Sollten nicht eigentlich auch bleihaltige Büchsen- und Kurzwaffengeschosse verboten werden?
Ja, allerdings wurden diese im Lauf des Verfahrens komplett herausgenommen.

Wo kann ich die genauen Regelungen nachlesen?
Die Regelung ist noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht, der nun beschlossene Vorschlag ist allerdings auf den Seiten der EU-Kommission nachzulesen:

https://ec.europa.eu/transparency/comitology-register/core/api/integration/ers/548512/105447/7/attachment

Was muss ich bei der Umstellung auf bleifreie Schrotmunition beachten?
Zunächst muss geprüft werden, welche bleifreie Munition für die eigene Flinte geeignet ist. Insbesondere beim Einsatz von Stahlschrot sind Beschuss und Choke zu beachten. Je nach Waffe und verwendeter Munition bestehen unterschiedliche Anforderungen. Im Zweifel sollte fachkundiger Rat eingeholt werden. Hinweise hierzu gibt auch das Beschussamt Ulm unter:

https://rpt.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Tuebingen/Abteilung_10/_DocumentLibraries/Dokumente_Beschusswesen/Stahlschrot_Kaliber_12.pdf

Bei der Verwendung von Weicheisen (Stahlschrot) ist zu beachten, dass die für eine tierschutzgerechte Wirkung vertretbare Schussentfernung geringer ist als bei Bleischrot. Schrotgröße und Schussentfernung müssen daher auf die verwendete Munition und den jeweiligen jagdlichen Einsatzzweck abgestimmt werden.

Weiterführende Informationen zu bleifreier Schrotmunition und deren Einsatz in der jagdlichen Praxis enthält der Artikel "Bleifreie Schrote von A-Z" im Rheinisch-Westfälischen Jäger:

https://ljv-nrw.de/wp-content/uploads/2023/10/Bleifrei-Schwerpunkt-8-23.pdf

Vor der Jagd empfiehlt es sich, die gewählte Kombination aus Waffe, Choke und Munition auf einer Anschussscheibe zu testen. So lässt sich überprüfen, wie sich die Deckung und Streuung der jeweiligen Laborierung aus der eigenen Flinte verhalten. Auch der DJV weist in seinen Bleifrei-Tutorials auf die Bedeutung von Deckung, Streuung und geeigneten Einsatzentfernungen hin.

Weitere Informationen und Tutorials des DJV:

https://www.jagdverband.de/bleifreie-munition

 

 

 

 

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Frage-Antwort-Papier zum Verbot bleihaltiger Munition

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