Zweiter ASP-Fall in Baden-Württemberg
1. Waffenrecht
Waffenrechtlich ist Jägern der Umgang mit Vorsatz- und Aufsatzgeräten seit Februar 2020 erlaubt. § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG lautet seither:
"Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2."
Hierbei ist zu beachten, dass sich diese Ausnahme nicht auf künstliche Lichtquellen erstreckt, zu denen auch die Infrarotaufheller gehören, die in vielen Nachtsichtgeräten verbaut sind. Diese Nachtsichtgeräte dürfen daher nicht in Verbindung mit einer Waffe verwendet werden, auch wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt! Der Infrarotaufheller müsste so deaktiviert werden, dass er nicht ohne weiteres wieder in Betrieb genommen werden kann (das Entfernen des Leuchtmittels oder das Abklemmen eines elektrischen Kontaktes dürfte nicht ausreichen).
2. Jagdrecht
Die seit Februar 2020 geltende waffenrechtliche Ausnahme setzt allerdings das nach wie vor bestehende jagdrechtliche Verbot nicht außer Kraft. Die Verwendung von Nachtsichttechnik bei der Jagd ist nach den sachlichen Verboten des § 19 Abs. 1 BJagdG verboten:
In § 19 Abs. 1 BJagdG heißt es:
„Verboten ist (…)
5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen (…);“
Anders als im Waffenrecht dürfen die Länder im Jagdrecht allerdings von den Bundesregelungen abweichen. Hiervon haben fast alle Länder mit Blick auf die Verwendung von Nachtsichttechnik Gebrauch gemacht – lediglich in Bremen und Hamburg gibt es (noch) keine Regelung.
Derzeit (Stand November 2024) gibt es landesrechtliche Ausnahmen in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Regelungen unterscheiden sich in Details, sind zum Teil befristet oder gelten nur für bestimmte Geräte (so z.B. in NRW). In der Regel gelten sie nur für die Jagd auf Schwarzwild, zum Teil auch auf Raubwild. Die landesrechtlichen Regelungen werden unten im Einzelnen wiedergegeben.
Sofern es keine landesrechtlichen Abweichungen gibt, ist das Nachtjagdverbot des § 19 Abs, 1 Nr. 4 BJagdG zu beachten, das jedoch (insbesondere) Schwarzwild ausnimmt.
Die Sonderregelungen enthalten zum Teil auch Ausnahmen zur Verwendung von künstlichen Lichtquellen. Künstliche Lichtquellen sind - in Verbindung mit der Waffe – jedoch nach wie vor waffenrechtlich verboten, so dass sich die Ausnahme nur auf künstliche Lichtquellen bezieht, die nicht mit der Waffe verbunden sind (es sei denn es liegt eine Genehmigung des BKA nach § 40 Abs. 4 WaffG vor). Zu den künstlichen Lichtquellen zählen auch Infrarotaufheller, die in vielen Nachtsichtgeräten eingebaut sind (s.o.).
Von den waffenrechtlichen Bestimmungen dürfen die Länder jedoch nicht abweichen. Daher wird in vielen jagdrechtlichen Ausnahmebestimmungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die waffenrechtlichen Bestimmungen unberührt bleiben und zu beachten sind. Das gilt jedoch überall, auch wo dieser (klarstellende) Hinweis fehlt.
Bei der 2020/2021 geplanten Änderung des Bundesjagdgesetzes war auch geplant, das jagdrechtliche Verbot von Nachtsichttechnik bundesweit in Bezug auf Schwarzwild und invasive gebietsfremde Arten aufzuheben. Außerdem sollte die waffenrechtliche Ausnahme in § 40 Abs. 3 WaffG erweitert werden und damit auch künstliche Lichtquellen (einschließlich Infrarotaufheller) an der Waffe erlaubt werden. Diese Änderungen von BJagdG und WaffG wurden jedoch bislang nicht beschlossen und sind daher aktuell „vom Tisch“. Vorerst bleibt daher alles beim Alten.
Landesrechtliche Ausnahmen im Einzelnen
Baden-Württemberg
Das bis 2020 bestehende jagdrechtliche Verbot der Verwendung von künstlichen Lichtquellen und Nachtzielgeräten in § 31 Abs. 1 Nr. 10 JWMG ist aufgehoben. Es gilt jedoch das Nachtjagdverbot (§ 31 Abs. 1 Nr. 9 JWMG), das die Jagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild und bis 22 Uhr auch Alttiere, Schmaltiere und Kälber beim Rotwild) und Federwild verbietet.
Bayern
In § 11a Abs. 1 S. 1 AVBayJG heißt es:
„Bei der Jagd auf Schwarzwild, dem Haarwild unterfallendes Raubwild und Nutria dürfen künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden.“
Die Ausnahme gilt jedoch nicht für Tierarten nach Anhang IV und V (z.B. Gamswild) der FFH-Richtlinie, ausgenommen Fischotter, für die Abs. 2 S. 3 eine Sonderregelung enthält. Die waffenrechtlichen Ausnahmen des § 40 Abs. 3 WaffG werden in Bayern außerordentlich großzügig gehandhabt (vgl. gemeinsames Vollzugsschreiben von Innen- und Landwirtschaftsministerium vom 10.8.2020, Nr. 3).
Berlin
In der Allgemeinverfügung zur Einschränkung von Verboten nach § 22 Abs. 4 Landesjagdgesetz vom 15.6.2020 heißt es:
"Zur Erlegung von Schwarzwild werden gemäß § 22 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes (...) folgende Ausnahmen von den verboten des § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 b) und 5 a) des Bundesjagdgesesetzes (...) für alle Jagdbezirke, für jagdbezirksfreie Flächen und befriedete Bezirke zugelassen:
(...)
(...)
Verwendung von künstlichen Lichtquellen Verwendung von Nachtzielgeräten (Nachtsichtvorsätze und nachtsichtausfsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre)), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen"
Allgemeinverfügung vom 15.6.2020: ljv-berlin.de/jagd-und-waffenrecht/articles/allgemeinverfuegung-zur-befristeten-einschraenkung-von-verboten-nach-22-absatz-4-des-landesjagdgesetzes.html
Brandenburg
§ 3 Abs. 1 LJagdG-DVO bestimmt:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild, Waschbären und Marderhunde zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt."
Hessen
In § 23 Abs. 2a LJagdG heißt es:
"Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Bejagung von Schwarzwild Nachtsichttechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes (...) zulässig ist."
Mecklenburg-Vorpommern
In § 22 Abs. 3 LJagdG heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Nutria Nachtsichtvorsatz- oder Nachtsichtaufsatzgeräte zu verwenden.“
In § 3 Abs. 3 Jagdzeitenverordnung heißt es:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.“
Niedersachsen
In § 24 Abs. 2 LJagdG heißt es:
„… ; im Übrigen ist es abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, auf Raubwild sowie auf sonstiges Wild gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes (WaffG) zulässig ist.“ [Anm: Die genannten Wildarten nach § 5 S. 1 sind Waschbär, Marderhund, Mink und Nutria]
Für Wildarten, die in Anhang IV oder V der FFH-Richtlinie aufgeführt sind (z.B. Wolf, Luchs, Fischotter, Goldschakal, Baummarder, Iltis und Seehund) ist die Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 2 LJagdG erforderlich.
In § 1 Abs. 1 der LJagdGDVO heißt es:
"Schwarzwild darf
(...)
2. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung
a) von künstlichen Lichtquellen und von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, die jeweils nicht für Schusswaffen bestimmt sind, sowie
b) von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (zum Beispiel Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,
erlegt werden. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt."
Nordrhein-Westfalen
In § 2 der ASP-Jagdverordnung heißt es:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes (...) ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine elektronische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen zulässig. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Schussabgabe ist nur von erhöhten Ansitzen und auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig.“
Erlaubt sind also nur Dual-use-Geräte, die nicht auf der Waffe selbst befestigt sind, sondern nur solche, die an der Zieloptik befestigt sind. Ebenfalls nicht erlaubt sind Geräte, die einen Bildwandler besitzen (insbesondere Wärmebildgeräte).
Nach § 3 ist es im (ASP-) gefährdeten Gebiet, einer Pufferzone oder einem Kerngebiet, entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes erlaubt,
„künstliche Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels für die Erlegung von Schwarzwild zu verwenden. Künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte (DualUse-Geräte), die für Schusswaffen bestimmt sind, dürfen nur dann bei der Schussabgabe auf Schwarzwild verwendet werden, wenn hierfür zuvor eine schriftliche Beauftragung durch die untere Jagdbehörde erfolgt ist.“
Rheinland-Pfalz
In einer Allgemeinverfügung (Staatsanzeiger Nr. 22 vom 22.6.2020, S. 394) wurde das sachliche Verbot aufgehoben:
"Zur Erlegung von Schwarzwild wird gem. § 23 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJG) eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG für alle Jagdbezirke in Rheinland-Pfalz zugelassen."
Staatsanzeiger Nr. 22 vom 22.6.2020, S. 394 (ljv-rlp.de/wp-content/uploads/2020/06/2020-06-22-StA-Nr._22_Nachtsicht-Allgmverfg.pdf)
Der Entwurf eines geänderten Landesjagdgesetzes sieht ebenfalls Änderungen vor.
Saarland
In § 62a DVO-SJagdG heißt es:
„(1) Künstliche Lichtquellen dürfen beim Erlegen von Schwarzwild verwandt werden, sofern sie nicht mit der Schusswaffe verbunden sind.“
„(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen oder Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ausgenommen.“
„(3) Aus Gründen der Wildhege und des Artenschutzes findet Absatz 2 auch auf Haarraubwild Anwendung.“ (recht.saarland.de/bssl/document/jlr-JagdGDVSL2000V29P62a)
Eine Ausweitung der Aufnahme auf Raubwild und Neozoen ist geplant, aber noch nicht in Kraft.
Sachsen
In § 4c der LJagdG-DVO heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Langwaffen bestimmt sind, verwendet und genutzt werden. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“
Zur verstärkten Bejagung in ASP-Restriktionsgebieten hat das zuständige Staatsministerium ein Merkblatt herausgegeben. (www.tiergesundheit.sachsen.de/download/Merkblatt-Ausuebung-Jagd-Schwarzwildentnahme-ASP-Restriktionsgebieten.pdf), in dem auch auf Allgemeinverfügungen eigegangen wird (siehe dazu auch unter 3.).
Sachsen-Anhalt
In § 19a LJagdG-DVO heißt es:
„Das Verbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes, künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen, gilt nicht für die Jagd auf Schwarzwild mit Langwaffen. Waffenrechtliche Verbote oder Beschränkungen bleiben unberührt."
Schleswig-Holstein
In § 29 LJagdG heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Jagd auf Haarraubwild und Nutria künstliche Lichtquellen sowie nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes für Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulässige Hilfsmittel zu verwenden.“
In § 1 der Landesverordnung zur Erleichterung der Bejagung des Schwarzwildes heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig,
1. beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild künstliche Lichtquellen zu verwenden oder zu nutzen; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;
2. beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, zu verwenden oder zu nutzen; dies gilt nur für Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Jahresjagdschein mindestens ein Jahr besessen haben; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;
3. bei der Fangjagd auf Schwarzwild auch mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen, sofern diese eine Mündungsenergie von mindestens 400 Joule haben."
Thüringen
In § 10 AVThürJagdG heißt es:
„Für die Bejagung des Schwarzwildes und für die Bejagung der jagdbaren invasiven Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, einschließlich Infrarotaufhellern und von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zugelassen. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt."
3. Sonderregelung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
In ASP-gefährdeten Gebieten, einer Pufferzone oder einer Kernzone nach der SchweinepestVO können Sonderregelungen durch die Veterinärbehörden erlassen werden. Diese gehen nach §§ 24 und 44a BJagdG vor. Wenn dies behördlich angeordnet wird, dürfen Jäger dann auch Umgang mit waffenrechtlich verbotenen Gegenständen, wie v.a. integrierten Nachtzielgeräten haben. Diese Sonderregelungen, die in den von der ASP betroffenen Gebieten gelten, sind hier nicht aufgeführt.
Vor der Jagd
Die ersten Maßnahmen beginnen bereits lange vor dem Jagdtag, nämlich schon bei der Einladung. Die Jagdgäste werden hier bereits auf die besonderen Maßnahmen hingewiesen und müssen auch selbst im Vorfeld der Jagd einige Dinge beachten. Konkret wären das:
- 48 Stunden vor dem Jagdtermin sollen die Gäste nicht mehr in anderen Bundesländern mit ASP-Seuchengeschehen zur Jagd gewesen sein (z.B. wenn die Jagd in Hessen stattfindet, nicht am Vortag in Brandenburg). Erstreckt sich ein zusammenhängender ASP-Herd über die Grenzen zweier Bundesländer, wie es etwa in Hessen und Rheinland- Pfalz aktuell der Fall ist, greift diese Regel natürlich nicht.
- Jagdkleidung und -ausrüstung sowie Fahrzeuge (inklusive Heckträger) sollen frisch gereinigt sein, insbesondere wenn kurz zuvor bereits eine Drückjagd besucht wurde. Auf sauberes Schuhwerk ist besonders zu achten.
- Auch Jagdhunde sowie deren Ausrüstung müssen vor der Jagd gewaschen bzw. gereinigt werden. Der Jagdeinladung beigelegt wird außerdem die Broschüre „Wissenswertes zur Afrikanischen Schweinepest“.
Besorgen Sie sich vorzeitig genügend entsprechende Tupfer oder Blutprobenröhrchen von Ihrem örtlichen Veterinäramt. Diesen liegen Beschreibungen bei, wie genau die Proben zu entnehmen sind. Machen Sie sich und ihre Helfer damit im Vorfeld vertraut. Außerdem geeignetes Desinfektionsmittel (ebenfalls beim Veterinäramt zu bekommen) sowie Wildwannen in außreichender Zahl. Bereits bei der Planung der Jagd wird ein Bergeteam zusammengestellt, das der Größe der zu erwartenden Strecke entspricht. Weiterhin wird auch ein Aufbrechteam festgelegt. Dem Aufbrechteam werden noch einmal die ASP-typischen Anzeichen an den Organen gezeigt (siehe dazu die oben genannte Broschüre). Die Mitglieder dieser Teams sind am Jagdtag die einzigen, die direkten Kontakt zum Schwarzwild haben sollen.
Am Jagdtag
Am morgendlichen Sammelplatz wird mindestens eine Wanne mit Desinfektionslösung aufgebaut, durch die jeder Teilnehmer steigen muss, ehe er den Sammelplatz betritt. Bei der Kontrolle des Jagdscheins müssen die Gäste unterschreiben, dass sie die in der Einladung aufgeführten Maßnahmen eingehalten haben. In der Ansprache des Jagdleiters wird neben den üblichen Spielregeln auch auf die Besonderheiten in Verbindung mit der ASP hingewiesen. Für das Berge- und Aufbrechteam werden die besorgten Röhrchen zwecks Probenentnahmen bereitgestellt.
Wichtig bei Ansprache und Durchführung: Kein Schütze soll direkten Kontakt zu erlegten Sauen haben. Geschossenes Schwarzwild wird liegengelassen und dem Ansteller mitgeteilt oder gezeigt. Nicht zum nächsten Weg ziehen.
Beim weiteren Ablauf zunächst alles „wie immer“: Nach der Ansprache verteilen sich die Gruppen im Revier. Nach Ende der Jagd werden die Schützen von den Anstellern eingesammelt. Diese sind mit Markierungsband in zwei Farben ausgestattet, eine für erlegtes Wild, die andere für Kontroll und Nachsuchen. Damit navigieren sie Bergeteam oder Nachsuchengespann vom nächsten Forstweg aus zum Stück bzw. Anschuss.
Am Sammelplatz befinden sich wieder Desinfektionswannen, durch die die Schützen erneut steigen.
Der Treiberwehr wird Markierungsband in einer dritten Farbe mitgegeben. Für den Fall, dass verendetes Schwarzwild ohne Schussverletzung gefunden wird. Dieses ist zu markieren und liegenzulassen. Idealerweise den Standort noch auf einem GPS-Gerät (Smartphone) markieren. Die Probenentnahme erfolgt durch das Bergeteam.
Der Kontakt von Jagdhunden zum Schwarzwild wird minimiert: kein Beuteln, kein Zupfen. Nach dem Treiben werden alle Ausrüstungsgegenstände der Hunde (Westen, GPS) sowie die Bekleidung der Hundeführer in Müllsäcke verstaut und ins Auto gepackt. Bei direktem Schwarzwildkontakt die Hunde am besten direkt nach dem Treiben (bevor sie ins Auto kommen) mit Hundeshampoo abwaschen.
Bergen
Die Ansteller vermerken alles erlegte Wild auf ihrem Anstellbogen, den sie am Sammelplatz einem dafür abgestellten Helfer geben. Dieser verteilt sie ans Bergeteam. Die Bergehelfer fahren mit ihren Fahrzeugen immer möglichst nah ans Wild heran. Dann wird es in Wannen verladen und zum Fahrzeug gezogen. Nicht direkt über den Waldboden ziehen!
Aufbrechen
Es wird zentral und von einem festen Team aufgebrochen. Niemand sonst hat Zutritt zum Aufbrechplatz. Die Helfer tragen leicht zu reinigende Kleidung, die nach Ende der Aufgabe sofort gewechselt wird (Metzgerschürzen, Gummistiefel). Die Fahrzeuge des Bergeteams werden nach dem Anliefern von Wild direkt mit Pumpsprühern desinfiziert.
Der Aufbruch wird gesammelt und in einem Entsorgungsbetrieb entsorgt. Von jeder erlegten Sau werden Blutproben (bevorzugt EDTA-Proben) entnommen und dem Veterinäramt abgegeben. Alternativen im Notfall: Schweißgetränkte Tupfer, Milzteile, Knochen. Auf ein klassisches Streckelegen muss unter diesen Umständen leider verzichtet werden. Gegen das Überreichen von Brüchen und Verblasen der Strecke spricht aber bei eingehaltenen Maßnahmen nichts.
Jetzt erst recht
Eine Drückjagd unter ASP-Bedingungen ist ohne Frage ein erheblicher Mehraufwand. Doch gerade jetzt ist es wichtig, dass die Jägerschaft Einsatz zeigt. Scheuen Sie den Aufwand nicht und lassen Sie sich die Jagdfreude trotz allem nicht nehmen. Weidmannsheil!
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