DJV fordert bessere Überprüfung des Waffenrechts

23. Juni 2023 (DJV) Berlin
Lückiger Fragebogen des Bundesinnenministeriums darf nur erster Baustein sein. Jäger fordern Aufschlüsselung der Kriminalstatistik nach illegalen und legalen Waffen. Aufzeichnung der DJV-Podiumsdiskus...

Das Forum Waffenrecht ist entsetzt über die Tat in Hamburg

13. März 2023 (FWR) Ratingen
Am letzten Donnerstag ermordete ein 35jähriger während eines Gottesdienstes in einem Gebetshaus der „Zeugen Jehovas“ in Hamburg sieben Menschen und verletzte weitere acht. Der Täter war selbst ehemali...

DJV fordert schnelle und umfassende Aufklärung. Mutmaßlicher Täter hatte keinen Jagdschein. Es gab bereits Ermittlungen wegen Wilderei.

Der Deutsche Jagdverband (DJV) ist entsetzt über den kaltblütigen Polizistenmord in Rheinland-Pfalz. "Die ungeheure Brutalität macht uns fassungslos. Wir trauern mit den Hinterbliebenen", sagte DJV-Präsident Dr. Volker Böhning. Der Dachverband der Jäger fordert schnelle und umfassende Aufklärung der Tat und der Hintergründe.  

Nach derzeitigem Kenntnisstand des DJV hat der mutmaßliche Täter keinen gültigen Jagdschein und somit auch keine Berechtigung, Jagdwaffen zu besitzen. Bereits für das Jahr 2020 hat die zuständige Behörde im Saarland seinen Antrag auf einen Jagdschein abgelehnt. Gegen den Tatverdächtigen hat es nach Kenntnisstand des DJV zudem bereits Ermittlungen wegen Wilderei gegeben. Der DJV fordert die Behörden auf, jetzt schnell zu klären, woher die Tatwaffen stammen und wie sie in den illegalen Besitz des Tatverdächtigen gelangen konnten.

"Wir sind tief erschüttert"

25. Januar 2022 (DJV/FWR) Berlin/Ratingen
Das Forum Waffenrecht fordert umfassende und schnelle Aufklärung des Amoklaufs in Heidelberg. Die Tatwaffen hätten nach geltendem Recht nicht anonym erworben werden dürfen. Rufe nach Verschärfung des ...

"Hassrede ist strafbar"

23. Dezember 2021 (DJV) Berlin
Bei Hetze und Bedrohung im Netz: Beweise sichern. DJV stellt Strafanzeige gegen einen radikalen Jagdgegner aus Hessen und gibt Tipps. 

Was bringt das Gesetzespaket gegen Hass und Hetze im Netz? Jan Mönikes erläutert im DJV-Interview, was sich geändert hat. Der Fachanwalt für Medienrecht gibt Tipps, wie sich Jägerinnen und Jäger verhalten sollten.

Bedrohung und Beleidigung im Netz: Was hat sich geändert durch das Gesetzespaket gegen Hass und Hetze im Netz?

Hassrede im Internet und in den sozialen Medien: Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe von Gesetzen beschlossen, mit denen er diesem Phänomen endlich Herr werden will. Zum Großteil sind es eher symbolische Verschärfungen des Strafrechts und Erweiterung der Pflichten der Plattformbetreiber gegenüber Behörden und Rechte gegenüber ihren Kunden. Sehr oft bleibt es dabei: Eine Äußerung ist zwar persönlichkeitsrechtwidrig, der Betroffene kann sich mit dem Anwalt selbst dagegen wehren. Die Schwelle zu Beleidigung oder Bedrohung, also Straftaten, bewerten Richter oder Staatsanwalt allerdings häufig als nicht überschritten. Wer etwa die pauschale Beschimpfung von Waidmännern als „Tiermörder“ für einen Angriff auf seine Ehre hält, hat damit sicherlich recht – wird das aber in aller Regel als rechtlich zulässige Meinungsäußerung hinnehmen müssen. Anders dagegen, wenn mit dieser Beschimpfung etwa eine Aufforderung zu Straftaten gegen Jäger gerechtfertigt werden soll. Es kommt immer auf den konkreten Kontext an.

Wie sieht es mit Androhungen von Straftaten aus?

Wer etwa ankündigt, Autos und jagdliche Einrichtungen von „Tiermördern“ zu zerstören, kann künftig unter dem erweiterten §241 des Strafgesetzbuchs (StGB) wegen Bedrohung verfolgt werden. Mit einem neuen §126a StGB ist jetzt auch das „gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten“ unter Strafe gestellt. Damit soll die Verbreitung von „Feindeslisten“ bestraft werden. Wenn etwa jemand  Adressdaten von Jägerinnen und Jägern, Termine oder Standorte von Reviereinrichtungen sammelt und im Internet veröffentlicht, um „diese Tiermörder“ einzuschüchtern und so vielleicht gewaltbereite „Aktivisten“ zu Straftaten motiviert, kann nun schon wegen der Zusammenstellung und Verbreitung solcher Datensammlungen ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten.

Mit was muss jemand jetzt rechnen, der einen Hass-Post befürwortet – etwa durch „Daumen hoch“?

Die Billigung von Straftaten eines anderen kann eine Straftat sein. Wer mit "Daumen hoch" eine strafbare Äußerung öffentlich gutheißt, kann sich unter Geltung des neu gefassten § 241 StGB jetzt sogar selbst bei erfundenen Bedrohungen strafbar machen. Die zustimmende Weiterverbreitung ist eine öffentliche "Billigung" gemäß des neu gefassten § 140 StGB. Der erfordert weder eine wirkliche Tat noch eine reale Bedrohung: Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die öffentliche Zustimmung selbst zu einer reinen "Putativstraftat" erfasst werden, um einem „Klima der Angst“ zu begegnen. Bei Sympathiebekundungen jeder Art ist also Vorsicht geboten, sobald nicht nur eine Meinung mit "scharfer Sprache" geäußert wird, sondern Hass in Form von Hetze oder gar Drohungen in Rede steht. Etwa „wenn einem Wolf, der Menschen gefährdet, keine Kugeln drohen, könnten diese irgendwann in Richtung Politiker fliegen“: Wer sich so öffentlich äußert oder dies im Internet „shared“ und „liked“, sollte sich nicht wundern, falls die Polizei bei ihm klingelt. Das gilt insbesondere für Waffenbesitzer, denen regelmäßig ein erhöhtes Bedrohungspotential unterstellt wird.

Was hat sich für Betreiber sozialer Netzwerke mit in Kraft treten des Gesetzpakets zugunsten der Nutzer geändert?

Der Gesetzgeber verpflichtet durch das geänderte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) Plattformen ab einer gewissen Größe, einen erheblichen personellen und organisatorischen Aufwand zu betreiben, um rechtswidrige, besonders strafbare Äußerungen möglichst schnell zu unterbinden und sogar bloße Verdachtsfälle umgehend an eine zentrale Stelle beim Bundeskriminalamt zu melden. Umgekehrt sollen Nutzer gestärkt werden, die glauben, zu Unrecht an ihren zulässigen Äußerungen gehindert zu werden. Ob und wie gut das in der Praxis klappen wird, ist aber eher zweifelhaft.

Was sollten Jäger tun, die in den sozialen Netzwerken Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdung oder sogar Bedrohung erfahren?

In jedem Fall: Ruhe bewahren! Nicht jeder persönliche Angriff ist unzulässig – selbst wenn die Grenzen der Sachlichkeit oder Höflichkeit verletzt werden. Schärfe ist im öffentlichen Meinungskampf legitim und auch nicht in sozialen Medien verboten. Wenn aber die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschritten wird, Hass zur Hetze und Straftat wird, dann empfiehlt es sich in jedem Fall, die vorhandenen Meldesysteme der Plattformbetreiber oder die Angebote von Meldestellen zu nutzen. Darüber hinaus sollten auch Polizei oder Staatsanwaltschaft informiert werden. Manchmal kann aber auch nur ein eigener Anwalt helfen. Wichtig in allen Fällen: Besonnen, aber schnell und entschieden reagieren – möglichst innerhalb der ersten zwei Wochen, damit die Frist für Eilanträge bei Gericht nicht vergeht. Nicht hoffen, dass sich das Problem von allein erledigt, das tut es leider nie. In jedem Falle Beweise sichern! Am besten als PDF-Dateien, bei denen der konkrete Link zum Inhalt, Datum und Uhrzeit sichtbar sind. Zeugen hinzuziehen und professionelle Hilfe holen! Manche Rechtsschutzversicherungen bieten inzwischen sogar Policen für Cybermobbing und Internet-Rechtsschutz an, die hilfreich sein können.

Europäisches Parlament stimmt Feuerwaffen-Richtlinie zu

15. März 2017 (djv) Berlin
Das Europäische Parlament hat gestern in Straßburg der umstrittenen Reform der EU-Feuerwaffenrichtlinie zugestimmt. Der ursprüngliche Entwurf der EU-Kommission wurde deutlich entschärft. Der jetzt bes...
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