(Quelle: Kauer/DJV)

Auslegungssache: neues Pflanzenschutzgesetz

31. Juli 2012 (djv) Berlin
DJV empfiehlt Rücksprache mit dem zuständigen Landwirtschaftsamt

Nach einer Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Wildschadensverhütung ohne Sachkundenachweis möglich (§ 9 Abs. 5 PflSchG). Allerdings hat die Regelung in der Praxis für Verunsicherung gesorgt. Der DJV macht erneut darauf aufmerksam, dass die neue Regelung kein Freibrief ist und in jedem Fall konkrete Maßnahmen mit dem zuständigen Landwirtschaftsamt abgesprochen werden sollten.

Viele Landwirtschaftsämter stehen auf dem Standpunkt, dass die Ausnahmeregelung nicht das Freihalten eines Elektrozaunes von Bewuchs umfasst. Daher riskieren Jäger, die dies ohne Rücksprache mit dem Landwirtschaftsamt tun, ein Bußgeldverfahren. Auch das Bundeslandwirtschaftsministerium hat nun darauf hingewiesen, dass die Regelung nur für spezielle Mittel zur Wildschadensverhütung gelte, nicht jedoch für Herbizide. Selbst wenn damit Elektrozäune von Bewuchs freigehalten werden sollen.

Darüber hinaus enthält das Pflanzenschutzgesetz weitere Bestimmungen, die in jedem Fall zu beachten sind. Zum einen sind die Anwendungshinweise in der Gebrauchsanleitung des anzuwendenden Pflanzenschutzmittels strikt einzuhalten; zum anderen ist allgemein die „gute fachliche Praxis“ zu beachten (§ 3 PflSchG). Das bedeutet vor allem:

•Es ist zu prüfen, ob die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln tatsächlich erforderlich ist,

•Pflanzenschutzmittel müssen zum – je nach Mittel und Bewuchs – richtigen Zeitpunkt angewandt werden,

•Pflanzenschutzmittel müssen so angewandt werden, dass eine Abtrift durch den Wind vermieden wird, sie dürfen nur gezielt eingesetzt werden,

•Es muss ein Mittel gewählt werden, dass möglichst selektiv wirkt und erwünschte Pflanzen sowie Bienen schont.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Mittel nur auf land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken angewandt werden dürfen (§ 12 PflSchG). Das heißt konkret, dass eine Verwendung auf Wegrändern und an Böschungen neben einem Feld schon nicht mehr zulässig ist. Außerdem dürfen sie je nach Anwendungsbeschränkungen in der Gebrauchsanleitung nicht oder nur unter Einhaltung festgelegter Abstände an Gewässern benutzt werden (dazu zählen auch Bäche und wasserführende Gräben). Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen. Weitere Einschränkungen gelten hinsichtlich besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten sowie für den Gesundheitsschutz (§ 13 PflSchG). Es kommt hinzu, dass nicht jedes Pflanzenschutzmittel für nicht-berufliche Anwender frei erhältlich ist.

Jagdausübungsberechtigte sind dazu aufgerufen, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln genau zu planen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Das BMELV hat einen Leitfaden zur guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz herausgegeben, der im Internet zu bekommen ist. Im Zweifelsfall geben die Beratungsstellen der Länder entsprechend Auskunft.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist aber auch unter Aufsicht des – sachkundigen – Landwirts möglich. Was sich zur Wildschadensverhütung generell empfiehlt, nämlich die Absprache mit dem Landwirt, gilt bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln also erst Recht.