(Quelle: Kauer/DJV)

Frage-und-Antwort-Papier zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) für Revierinhaber

22. Januar 2021 (DJV) Berlin

DJV veröffentlicht Papier mit Antworten zu zentralen Themen wie Behördenbefugnisse, Jagdeinschränkung oder Entschädigung.

Der Mensch kann das Virus jederzeit in andere Gebiete verschleppen und Haus- sowie Wildschweine infizieren.
Der Mensch kann das Virus jederzeit in andere Gebiete verschleppen und Haus- sowie Wildschweine infizieren. (Quelle: Rolfes/DJV)

Das Frage-Antwort-Papier mit allgemeinen Fragen zur ASP finden Sie hier.

Dies wird durch die Schweinepestverordnung (SchwPestV) und das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) im Grundsatz geregelt. Bei Verdacht oder Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ist das jeweilige Veterinäramt des Kreises oder der Stadt zuständig und erster Ansprechpartner. Im bestätigten Seuchenfall hat das Veterinäramt als zuständige Behörde auch das Weisungsrecht und legt die konkreten Maßnahmen fest.

Besteht der Verdacht, dass ein Wildschwein an der ASP erkrankt oder verendet ist, wird die zuständige Behörde eine virologische Untersuchung des Wildschweins anordnen. Ist der Ausbruch der ASP amtlich bestätigt (durch das jeweilige Landeslabor und das bundesweit zuständige Referenzlabor, das Friedrich-Loeffler-Institut), stehen der zuständigen Behörde verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, um das Infektionsgeschehen einzudämmen (§ 14d Abs. 1 SchwPestV).

Die zuständigen Behörden in Brandenburg und Sachsen haben beispielsweise unmittelbar Restriktionszonen eingerichtet - und zwar ein gefährdetes Gebiet um den Abschuss- bzw. Fundort und eine Pufferzone um das gefährdete Gebiet. Soweit es erforderlich ist, wird die zuständige Behörde auch ein Kerngebiet (als Teil des gefährdeten Gebiets) einrichten. Bei Einrichtung der Restriktionszonen spielen mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Höhe der Schwarzwildpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Population und natürliche Grenzen eine wesentliche Rolle (§14d Abs. 1, 2, 2a SchwPestV).

Nach der Einrichtung der Restriktionszonen stehen den zuständigen Behörden eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung, um das Seuchengeschehen einzudämmen (§ 14d Abs. 2a - 2c, 5, 5a, 6 i.V.m. § 14a Abs. 8-10 SchwPestV und § 6 Abs. 1 Satz 18, 18a, 20, Abs. 6 Satz 1TierGesG). Diese werden jeweils für das Kerngebiet, das gefährdete Gebiet und die Pufferzone abgestuft erlassen und werden bei Bedarf angepasst. Zu den möglichen Maßnahmen gehören insbesondere:

  • Aussprache eines Jagdverbots,
  • Einschränkung des Fahrzeugs- und Personenverkehrs in und aus dem Kerngebiet,
  • Bewirtschaftungsverbot für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen,
  • Anlage von Bejagungsschneisen,
  • Maßnahmen zur Absperrung des Kern- und gefährdeten Gebiets
  • Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion von Personen, Hunden und Gegenständen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind,
  • Leinenzwang für Hunde.

Bei Gesellschaftsjagden im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone (sofern sie überhaupt zulässig sind) muss das Aufbrechen zentral erfolgen und der Aufbruch ist nach Anordnung der Behörde in der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen.

Sowohl nach der Schweinepestverordnung als auch nach dem Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde den Jagdausübungsberechtigten zur "Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung" und "zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten" (§ 6 Abs. 6 Satz 1 TierGesG und § 14d Abs. 5b SchwPestV). Auch das Bundesjagdgesetz (§ 24) verweist auf die Maßnahmen der Veterinärbehörden.

Die Mithilfe der Jagdausübungsberechtigen kann sich allerdings auch auf andere Dinge als die praktische Jagdausübung beziehen. So kann die zuständige Behörde die Bereitstellung von Informationen über das Jagdrevier verlangen, zum Beispiel:

  • Ortsangaben zu Wildwechseln und Wasserstellen,
  • Einstände des Schwarzwilds und
  • genutzte Kirrungen.

Die Schweinepestverordnung regelt außerdem, dass die zuständige Behörde andere Personen benennen kann, wenn eine wirksame Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest durch die Mithilfe des Jagdausübungsberechtigen nicht gegeben ist. Diese hat der Jagdausübungsberechtige zu dulden und gegebenenfalls Hilfe zu leisten (§ 14d Abs. 6 Satz 2 und 3 SchwPestV).

Die Jagdausübungsberechtigten sind außerdem (nach näherer Anweisung der Behörden) zur Probenahme verpflichtet (§ 14e SchwPestV). 

Unabhängig von diesen gesetzlichen Verpflichtungen oder behördlichen Anordnungen hält der DJV es für geboten, die Behörden und die anderen Betroffenen auch freiwillig nach Kräften zu unterstützen.

Wenn erforderlich, kann die zuständige Behörde insbesondere eine verstärkte Bejagung anordnen, die Bereitstellung von Informationen verlangen (z. B. Informationen über Einstände, Suhlen, Wildwechsel oder Kirrungen) und die verstärkte Fallwildsuche anordnen. Darüber hinaus müssen Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein und von Fallwild nach näherer Anweisung der Behörde Proben nehmen.

Problematisch ist die Befugnis der Behörden anzuordnen, dass erlegte oder aufgefundene Wildschweine einer von der Behörde bestimmten Stelle zuzuleiten sind. Nach Auffassung des DJV ist es ausreichend, wenn der Behörde der genaue Fundort mitgeteilt wird und der Tierkörper vor Ort "übergeben" wird. Denn Jäger sind nicht dafür ausgebildet und ausgerüstet, möglicherweise kontaminierte Tierkörper gefahrlos zu transportieren. Dies sollte den hierfür ausgerüsteten Stellen (z. B. Feuerwehr oder Technisches Hilfswerk) überlassen bleiben. Anderenfalls besteht die Gefahr einer unnötigen Verschleppung der Seuche. Darauf sollten die Behörden dringend hingewiesen werden, wenn sie das Verbringen von seuchenverdächtigem Wild durch den Jagdausübungsberechtigten verlangen.

Ja, dem Jagdausübungsberechtigen wird ein erhöhter Aufwand durch die Fallwildsuche und/oder eine Nutzungseinschränkung durch Jagdbeschränkungen oder -verbote entschädigt. Haben die zuständigen Behörden diese Maßnahmen angeordnet, kann der Jagdausübungsberechtigte "für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen" (§ 6 Abs. 9 i.V.m. §6 Abs. 1 Nrn. 28, 28a TierGesG).

Wenn die zuständigen Behörden Maßnahmen wie eine verstärkte Bejagung anordnen oder den Jagdausübungsberechtigten zur Fallwildsuche konkret verpflichten, steht ihm dafür Aufwendungsersatz zu. Dieser wird aber nur für den entstehenden "erhöhten Aufwand" gezahlt. Es bedeutet also, dass nur der Aufwand entschädigt wird, der über die normale Bejagung oder Fallwildsuche im Rahmen der Hege hinausgeht. Somit wird der Aufwand für einen normalen Einzel- oder Gruppenansitz sowie ohnehin stattfindende Drückjagden nicht erstattet. Im Weiteren muss der Jagdausübungsberechtige belegen, dass der angeordnete Aufwand einen "erhöhten Aufwand" darstellt und den üblichen Aufwand im Rahmen der Hege übersteigt.

Beispiel: Bei der Anordnung zur verstärkten Bejagung kann ein Aufwand dann entstehen, wenn zusätzliche Ansitze oder Drückjagden durchgeführt werden sollen. Auch das Anlegen und betreiben von Saufängen oder die Anschaffung zusätzlicher Reviereinrichtung ist erstattungsfähig, wenn dies auf Anordnung der zuständigen Behörde geschieht. Die bloße Anordnung zur "verstärkten Bejagung" ist nicht ausreichend, um einen Aufwendungsersatz einzufordern. Deshalb sollte jeder Fall mit der zuständigen Behörde abgesprochen werden.

Bei der Berechnung des Schadensersatzes muss auch eine mögliche Minderung des Jagdpachtzinses berücksichtigt werden, wenn dadurch der von den Behörden zu ersetzende Schaden verringert werden kann. Soweit der Jagdpächter durch Minderung des Jagdpachtzinses einen Ausgleich des wirtschaftlichen Schadens erreichen kann, kann er keinen Schadensersatz nach § 6 Abs. 9 TierGesG beanspruchen.

Der Schaden wird außerdem nur nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer ersetzt. Diese Vorschriften, die im Polizeirecht der Länder geregelt sind, regeln die Modalitäten und den Anspruch im Detail. Darin finden sich auch Bestimmungen zum Ersatz von Verdienstausfall oder entgangenem Gewinn.

Schadensersatz für Wildschäden

Aufgrund des Jagdverbots könnten Wildschäden, verursacht durch das Schwarzwild, in den betroffenen Restriktionszonen vermehrt auftreten, ohne dass der Jagdausübungsberechtigte diese verhindern könnte. In diesem Fall muss differenziert werden: Schäden in Bereichen, in denen ein Jagdverbot besteht, sind in der Regel nicht ersatzpflichtig. Bei vermehrten Wildschäden außerhalb dieser Bereiche muss der Jagdausübungsberechtigte nachweisen, dass der Schaden ohne das Jagdverbot nicht entstanden wäre. Weiterhin muss er beweisen, dass er den Wildschaden ausreichend vorgebeugt hat. In Niedersachsen ist dies sogar gesetzlich klargestellt (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG).

Jagdwertminderung:

Ein Schadensersatz für eine Jagdwertminderung aufgrund geringerer Ergiebigkeit, die durch eine verstärkte Bejagung des Schwarzwildes entsteht, kann nicht unmittelbar geltend gemacht werden. Denn es ist davon auszugehen, dass der Schwarzwildbestand in den betroffenen Gebieten auch ohne eine verstärkte Bejagung oder vollständige Entnahme der Afrikanischen Schweinepest erlegen wäre. Ursache für einen dezimierten Schwarzwildbestand wäre also nicht die Anordnung der Behörde, sondern die Afrikanische Schweinepest.

Am besten weisen Sie die zuständigen Behörden darauf hin, dass die notwendigen Maßnahmen nicht zwangsläufig angeordnet werden müssen, sondern auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vereinbart werden kann (§ 54 Satz 2 VwVfG). Durch so einen Vertrag kann sowohl der Umfang des "erhöhten Aufwandes" als auch der Aufwendungsersatz für die zuständige Behörde und den Jagdausübungsberechtigten glaubhaft und transparent festgelegt und bestimmt werden.

Soweit es zur Bekämpfung oder Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest notwendig ist, können die zuständigen Behörden jagdliche Beschränkungen aussprechen. Beispielsweise haben Behörden in Brandenburg und Sachsen zur Seuchenbekämpfung und Verhinderung der Verschleppung ein absolutes Jagdverbot für alle Wildarten verhängt - und zwar im gefährdeten Gebiet einschließlich Kernzone. In der Pufferzone waren zeitweilig auch Gesellschaftsjagden verboten.

Wird die Jagdausübung wesentlich beschränkt oder gar verboten, so kann grundsätzlich die Jagdpacht gemindert werden. Hierzu gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Pacht- und Mietverträge (§§ 581 ff BGB und § 536 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 535 ff BGB). Dies gilt aber nur, soweit im Jagdpachtvertrag keine wirksame Beschränkung des Minderungsrechts enthalten ist.

Die Minderung der Jagdpacht ergibt sich aus dem nicht möglichen "Gebrauch des verpachteten Gegenstands und des Genusses der Früchte" (§ 581 Abs. 1). Denn der verpachtete Gegenstand ist nicht die bejagbare Fläche, sondern das Jagdausübungsrecht. Dieses ist aufgrund des Jagdverbots in der Tauglichkeit gemindert. Aufgrund dessen ist eine Minderung in angemessener Höhe berechtigt. Das gilt allerdings nicht, wenn die Beeinträchtigung durch das Jagdverbot lediglich gering ist, etwa weil jahreszeitlich bedingt ohnehin praktisch keine Jagd stattfindet oder nur ein kleiner Teil des Reviers von den Restriktionszonen betroffen ist.

Ein Seuchenausbruch (Afrikanische Schweinepest) ist rechtlich einzustufen wie "höhere Gewalt". Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht besteht somit nicht. Es ist allerdings möglich, ein Sonderkündigungsrecht in den Jagdpachtvertrag aufzunehmen. Auch diese Klausel im Jagdpachtvertrag muss schriftlich festgehalten werden. Die Schriftform ist für den Jagdpachtvertrag ohnehin vorgeschrieben. Solange ein solches vertragliches Sonderkündigungsrecht nicht schon besteht, sollten Revierpächter das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest nicht zum Anlass nehmen zu versuchen, sich aus dem Vertrag zu lösen, sondern sollten sich aktiv an der Bekämpfung beteiligen.

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Frage-Antwort-Papier Afrikanische Schweinepest für Revierinhaber (Stand: Januar 2021)

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