Eckpunktepapier des Deutschen Jagdverbandes

Der Deutsche Jagdverband (DJV) spricht sich als Naturschutzverband für den Erhalt einer tierschutzgerechten Fangjagd aus und nennt folgende Eckpunkte:

  1. Ehrliches Bekenntnis statt Etikettenschwindel: Auch „Prädatorenmanagement“ im Namen des Naturschutzes ist praktizierte Fangjagd. Zum Schutz von Großtrappen, Sumpfschildkröten, Auerwild oder Kiebitzen setzen staatliche und private Naturschutzorganisationen in der Fläche erfolgreich Fallen ein – oft in Zusammenarbeit mit lokalen Jägerschaften. Gleichzeitig lehnen Naturschutzverbände auf Bundesebene die Fangjagd ab. Verbesserung von Lebensräumen für spezialisierte und seltene Tierarten in Kombination mit Fangjagd sind essenzielle Instrumente im Artenschutz. Dies gilt besonders für Schutzgebiete. Jäger sind nicht nur kompetente Partner, sondern sie sind auch die einzige Gruppe, die im Bereich „Prädatorenmanagement“ den erforderlichen Teil der Lösung anbieten kann.
  1. Die Fangjagd ist notwendig für die Umsetzung europäischer Artenschutz-Verpflichtungen auf nationaler Ebene. Die EU-Biodiversitätsstrategie 2020 und die EU-Verordnung zum Umgang mit invasiven fremden Arten (tritt ab 1.1.2015 in Kraft) fordert ausdrücklich, dass eingeschleppte Arten, die heimische Arten bedrängen, reduziert werden sollen. Waschbär, Marderhund und Mink gelten nach europäischen Standards als invasiv. Diese nachtaktiven räuberischen Arten lassen sich nur mit Fallen effektiv bejagen.
  1. Gängige Fallentypen sind im Auftrag des DJV bereits nach internationalen Tierschutzstandards getestet oder im Test. Die Bundesregierung ist aufgefordert, umgehend eine Zertifizierung zu ermöglichen. Das „Agreement on International Humane Trapping Standards“ (AIHTS), ein Abkommen zu humanen Fangjagdstandards, wurde von der EU unterzeichnet und gilt damit für Deutschland. Der DJV hat bereits zwei Fallentypen auf Eigeninitiative nach AIHTS-Standards testen lassen. Ergebnis: Die Fallen sind tierschutzgerecht. Weitere gängige Fanggeräte sind derzeit im Test. Jetzt müssen Bundesinstitutionen die Einrichtung einer nationalen Zertifizierungsbehörde zügig vorantreiben.
  1. Wildpelz ist ein natürliches Produkt aus der Fangjagd mit hervorragender Ökobilanz. Pelze von wildlebenden Raubsäugern wie Fuchs, Marderartige, Waschbär und Marderhund sind recyclingfähig, wärmen besser als Kunstfaser und ihre Lebensdauer beträgt bis 35 Jahre. Im Vergleich zu Faserpelzen aus Erdöl ist die Ökobilanz deutlich besser.

Erfurt, 27. September 2014

Eine wirksame Bejagung des Schwarzwildes mit dem Ziel einer nachhaltigen Nutzung und der Reduktion von überhöhten Beständen ist eine der wichtigsten Aufgaben der Jägerschaft.

1. Situation

1.1 sehr hohe Schwarzwildpopulationen mit der Tendenz weiterer Ausbreitung

1.2 zunehmende Gefahr von Schweinepestseuchenzügen und latente Schweinepestgefahr bei Schwarzwild

1.3 aufgrund veränderter Agrarstruktur regional ansteigende Wildschäden und dadurch notwendige Intensivierung des Jagddrucks

1.4 teilweise ungünstige Sozialstruktur, nicht ausgeglichenes Geschlechterverhältnis (zu viele weibliche Stücke) und Fehlen mehrjähriger und alter, insbesondere männlicher Stücke

2. Gründe (ohne Rangfolge)

2.1 eine deutliche Verbesserung der Lebensbedingungen für das Schwarzwild, besonders durch eine veränderte Anbaustruktur in der Landwirtschaft, häufige Mastjahre und milde, schneearme Winter und durch Veränderungen im Waldaufbau

2.2 eine artbedingt hohe Vermehrungsrate, die durch die günstigen Ernährungsbedingungen die Obergrenze des biologisch Möglichen erreicht hat. Insbesondere ein erhöhter Anteil bereits beschlagener Frischlinge, aufgrund der guten körperlichen Konstitution.

2.3 die Nichtabschöpfung des jährlich sehr hohen Zuwachses durch jagdliche Eingriffe, unter anderem bedingt durch eine nicht ausreichende Zusammenarbeit zwischen den Revierinhabern untereinander und mit der Land- und Forstwirtschaft sowie den Jagdgenossenschaften und zuständigen Behörden

2.4 Zunahme jagdlicher Ausschlussflächen, die als Rückzugsgebiete und Lebensraum für das Schwarzwild dienen. Dazu gehören Einschränkungen der Jagd in Schutzgebieten und befriedeten Bezirken, insbesondere solchen nach § 6a BJagdG.

3. sofortige Maßnahmen zur Reduktion

3.1. revierübergreifende Absprachen über Zielsetzung und Durchführung jagdlicher Maßnahmen, wobei die Mitwirkung aller Revierinhaber unabdingbar ist

3.2. Nutzung aller geeigneten Jagdmethoden, insbesondere revierübergreifende Ansitz- und Bewegungsjagden

3.3. notwendige Kirrungen ausschließlich ohne Fütterungscharakter

3.4. ganzjährige intensive Bejagung von Frischlingen (auch gestreifte) und nicht führenden Überläufern, vorwiegend weibliche Stücke; Dabei Verzicht auf Abschussbegrenzungen (unter Beachtung des Elterntierschutzes); Bei Frischlingen sollte keine Gebühr für die amtstierärztliche Untersuchung (z.B. Trichinenuntersuchung) erhoben werden

3.5. Durchführung des notwendigen Bachenabschusses (mindestens 10% der Gesamtstrecke) bei Schonung der Leitbachen und abhängig führenden Bachen

4. zusätzliche Maßnahmen bei nachhaltiger Bewirtschaftung

4.1 Hegegemeinschaften zur revierübergreifenden Bewirtschaftung des Schwarzwildes

4.2 Führung der Streckenstatistik nach Zahl, Geschlecht und Altersklassen

4.3 Anleitung und Fortbildung der Jäger in allen jagdlichen Belangen

5. Zusammenfassung:

Die Grundlagen wildbiologisch richtiger Hege und erfolgreicher Bejagung des Schwarzwildes sind seit langem bekannt. Fachleute befassen sich seit Jahrzehnten mit dem Thema, eine umfangreiche namhafte Literatur mit entsprechenden Vorgaben liegt vor. Entscheidend sind fachlich gut geschulte und umsichtige Revierinhaber.

Der DJV empfiehlt daher allen privaten und staatlichen Revierinhabern, sich in Hegegemeinschaften zu organisieren, um die Problematik unter Beachtung wildbiologischer Erkenntnisse und jagdrechtlicher Belange pragmatisch anzugehen.

Positionspapier auf der Basis der Erarbeitung des interdisziplinären Arbeitskreises zum zeitgemäßen Einsatz von Fallen (Arbeitskreis Falle) des Deutschen Jagdverbandes

(1) Die legitimierte Jagd mit zugelassenen Fanggeräten ist eine traditionelle Form der Jagdaus-übung, die nachhaltig natürliche Ressourcen nutzt und schützt.

(2) Zeitgemäße Fangjagd bedeutet den Einsatz zugelassener Fanggeräte unter Beachtung ethischer Grundsätze und rechtlicher Grundlagen (Tierschutzgesetz Bundesjagdgesetz), um auf einem vernünftigen Grund basierend Wildtiere legal zu fangen. Diese strengen gesetzlichen Vorgaben garantieren eine sichere und tierschutzkonforme Jagdausübung. Beispielsweise sind Fallen mindestens einmal täglich morgens zu kontrollieren. Damit wird sichergestellt, dass irrtümlich in die Falle gelangte Tiere zeitnah und körperlich unversehrt freigelassen werden können. Das Anforderungsprofil an Totfangfallen ist ungleich höher; diese müssen selektiv fangen. Bei Anwendung von Totfangfallen muss der Bewusstseinsverlust oder Tod unmittelbar mit dem Fangereignis eintreten. Als spezielle Vorrichtungen gewähren Fang-bunker das Einhalten bestehender, klarer gesetzliche Vorgaben und damit den Schutz von Mensch und Haustier. Den Missbrauch von Fallen verurteilt der ‚Arbeitskreis Falle‘ des Deutschen Jagdverbandes und ruft alle Jäger auf, die entsprechenden Länderverordnungen einzuhalten.

(3) Internationale Abkommen zum humanen Fang von Wirbeltieren geben nicht nur EU-weit Standards vor, nach denen Fallen für die Jagd, den Arten- und Naturschutz sowie der Wissenschaft zertifiziert werden müssen. Die Notwendigkeit einer technischen Weiterentwicklung des Fallenfangs ist nicht nur hinsichtlich des Tierschutzes, sondern auch in Bezug auf die gesellschaftliche Akzeptanz verbunden mit einer transparenten Darstellung in der Öffentlichkeit erforderlich.

(4) Jeder Fallenjäger sollte es als persönliche Verpflichtung ansehen, regelmäßig seine Fallen auf ihre Funktionstauglichkeit zu überprüfen und sich über die aktuellen gesetzlichen Grundlagen und wildbiologischen Erkenntnissen zu informieren.

(5) Der Erhalt und die Gestaltung der Lebensräume, ausgerichtet nach den Bedürfnissen der Zielarten, ist die wesentliche Grundlage für einen erfolgreichen Natur- und Artenschutz. Eine effiziente Populationsreduktion heimischer, invasiver und zumeist opportunistischer Beutegreifer mittels Fallenfang unterstützt die Ziele des Natur- und Artenschutzes. Insbe-sondere überwiegend nachtaktive Raubsäuger können effektiv nur mit dem Fallenfang be-jagt werden.

(6) Hinsichtlich menschlicher und tierischer Gesundheit kann die Fangjagd Gefährdungspoten-tiale minimieren, indem durch die Reduktion von Überträgerpopulationen (Vektoren) die Ausbreitung von Zoonosen, Parasiten und Pathogene verhindert und/oder eingedämmt wird.

(7) In der Freilandforschung ist der Fang von Wildtieren zur Analyse biologischer Faktoren und ökologischer Zusammenhänge notwendig. Damit ist die Anwendung eines zeitgemäßen Einsatzes von Fallen vernünftig begründet.

(8) Menschen im Siedlungsbereich fangen, vergiften und töten Mäuse und Ratten, oft auch Kaninchen, Marder oder andere Wildtiere. Dabei stehen Gesundheits-, Sicherheits- und ökonomische Aspekte im Vordergrund. Dies ist gesellschaftlich akzeptiert obwohl die Tiere nicht immer unmittelbar getötet werden. Jäger haben die staatlich geprüfte Arten- und Sachkenntnis für den tierschutzgerechten Einsatz von Fallen und das Töten. Deshalb for-dert der ‚Arbeitskreis Falle‘ von Politik und Gesellschaft eine sachliche, emotionsfreie Be-wertung des Einsatzes von Fallen hinsichtlich Tier- und Artenschutz – gleichermaßen für die Jagd und die Schädlingsbekämpfung. Schäden durch Wildtiere im Siedlungsbereich können auch mit Hilfe von Vergrämungs- und Baumaßnahmen vermieden werden. Sollten diese Maßnahmen nicht erfolgreich sein, ist der zeitgemäße Fallenfang durch sachkundige Per-sonen eine fachgerechte Methode.

(9) Diese Punkte werden zukünftig von dem ‚Arbeitskreis Falle‘ des Deutschen Jagdverbandes (DJV) weiterentwickelt.

Im Mittelpunkt des Hochwasserschutzes steht die Sicherheit des Menschen. Gleichwertige Instrumente dafür stellen Hochwasservorsorge, natürlicher und technischer Hochwasserschutz dar.

Die Unversehrtheit der Hochwasserschutzanlagen – insbesondere in gefährdeten Deichabschnitten in der Nähe von Siedlungen – ist gegenüber dem Arten- und Tierschutz von übergeordnetem öffentlichem Interesse. Zum Schutz der Bevölkerung müssen Arten bejagt werden, die mit ihrer Bautätigkeit Schäden an Hochwasserschutzanlagen anrichten.

Schnell ansteigende Flusspegel und großflächige Überflutungen wie an Elbe und Havel bedeuten für betroffene Wildtiere Stress oder Tod. Aus Sicht des Tierschutzes ist dies tragisch. Groß angelegte Rettungsaktionen sind aber nicht möglich, da Wildtiere die Nähe des Menschen meiden – aus einem Reh oder Feldhasen wird über Nacht kein zahmes Stalltier. Gefangenschaft geht einher mit großem Stress, der vielfach tödlich endet. Tierschutzgerecht ist es vielmehr, Fluchtwege für Wildtiere aus den überschwemmten Gebieten freizuhalten und verbleibende Landinseln zu meiden. Schaulustige behindern die Katastrophenhilfe und verhindern zudem, dass Wildtiere das rettende Deichhinterland erreichen.

In Hinblick auf den Artenschutz sind Überschwemmungen nicht bestandsgefährdend für Wildtiere wie Wildschwein, Reh oder Hase sowie Wiesenbrüter wie Kiebitz oder Brachvogel. Die meisten heimischen Tierarten können sich mehrmals im Jahr fortpflanzen und gleichen so regionale Verluste rasch aus. Die Überlebenschancen des Nachwuchses sind dann sogar besser, da mehr Nahrung und Lebensraum weniger innerartliche Konkurrenz bedeuten.

Es ist wichtig, dass wir unseren Flüssen wieder mehr Raum geben. Dazu müssen Begradigungen zurückgenommen werden und natürliche Flussauen mehr Platz bekommen. Den besten Wasserspeicher stellt der Wald dar. Dichte, vollbestockte Wälder mit ihren lockeren, humusreichen Böden können bis zu 60 bis 75 Liter Niederschlag pro Quadratmeter in der Stunde aufnehmen, während es bei Grünland nur 20 Liter pro Quadratmeter sind. Maßnahmen zur Regeneration von Altarmen und Flutrinnen sowie der Neubau von Polder- oder Umflutanlagen müssen im natürlichen Hochwasserschutz ebenfalls in Erwägung gezogen und unter Einbindung der Eigentümerinteressen umgesetzt werden.

Technischer Hochwasserschutz wie die Sanierung und Erhöhung von Deichen bleibt in vielen besiedelten Flussgebieten einziges umsetzbares Mittel. Für den Hochwasserschutz notwendige Areale sollten prioritär durch Flächentausch statt Enteignung geschaffen werden.

Vorbeugender Hochwasserschutz beginnt mit der Rückhaltung bzw. der Abflussverzögerung im Gebiet der Entstehung: In den niederschlagsreichen Gebirgs- und Mittelgebirgslagen kommt deshalb der Aufforstung neuer und der Pflege stabiler und gut geschlossener Wälder die höchste Priorität zu. Diese Forderung gilt in besonderer Weise für exponierte oder degradierte Flächen und für Einzugsbereiche immer wieder Hochwasser führender Flüsse. Dort muss die Wiederherstellung einer schutztauglichen Waldbestockung u.a. auf dem Wege der Schutzwaldsanierung erreicht werden.

Auf dem Bundesjägertag in Marburg haben die Delegierten der 15 Landesjagdverbände die „Standortbestimmung Jagd“ verabschiedet und somit eine gemeinsame Wertebasis für die Jagd geschaffen.

Präambel
Jagd ist für uns tiefes Erleben der Natur, verantwortungsvolles Handwerk und Beutemachen, aber auch Bereitstellung eines hochwertigen Lebensmittels und finanzielle Wertschöpfung, gerade im ländlichen Raum. Aus der Freude an unserem Tun schöpfen wir die Motivation, uns mit Herz und Verstand für Tiere und deren Lebensräume einzusetzen.

Wir säen, pflegen und ernten: Jagd ist gelebte Nachhaltigkeit und ein erfolgreiches Modell für den Umgang mit unseren natürlichen Ressourcen – heute und in Zukunft.

Unsere Jagd ist gemeinsame, dialogorientierte Gestaltung von Zukunft inmitten einer komplexen, zunehmend naturentfremdeten Gesellschaft und einer durch Industrie, Verkehr und Bebauung geprägten Kulturlandschaft. Gemeinsam müssen und werden wir Zukunft gestalten – Jagd, Arten- und Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft.

Unsere Jagd ist ein gelebtes, Jahrtausende altes, traditionsreiches Kulturgut, mit Hörnerklang, eigener Sprache, Malerei und Kunsthandwerk. Jagd inspiriert Kunstschaffende seit Anbeginn der Menschheitsgeschichte – bis heute und in Zukunft.

Unsere Achtung vor dem Mitgeschöpf umfasst sowohl die jagdbaren als auch die nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tiere, einschließlich jener, welche sich Menschen seit Jahrtausenden für die Jagdausübung zunutze machen. Diese Achtung spiegelt sich in unseren ethischen Grundsätzen und in den Regeln der Waidgerechtigkeit wieder.

Die Jagd ist die älteste Form nachhaltiger Nutzung natürlicher Ressourcen. Sie ist in unseren Kulturlandschaften für den Natur- und Artenschutz unverzichtbar und ein aus Jahrtausenden gewachsenes und sich ständig weiterentwickelndes, schützenswertes Kulturgut. Zur weiteren Einbeziehung der traditionellen Bestandteile ist auch künftig eine Einordnung in die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen erforderlich.

Jagd ist auch eine mit dem Eigentum verbundene, verfassungsmäßig begründete, gesellschaftliche Aufgabe. Mit dem Jagdrecht untrennbar verbunden ist die Pflicht zur Hege. Die Verantwortung tragen Jagdausübungsberechtigte, Grundeigentümer und Bewirtschafter der Flächen gemeinsam. Die Hege umfasst zahlreiche, selbstfinanzierte Maßnahmen der Lebensraumerhaltung und -verbesserung für alle freilebenden Wildtiere und seltenen Tier- und Pflanzenarten. Folgerichtig ist der Deutsche Jagdverband eine anerkannte Naturschutzvereinigung.

Das Jagdrecht bildet einen eigenständigen Rechtskreis. Dieser ist in seinem Vorrang gegenüber anderen Rechtskreisen zu bewahren. Die Jagd muss durch die Rechtsordnung in ihrer wachsenden Bedeutung bei der Wildbewirtschaftung in unserer Kulturlandschaft langfristig gesichert werden.

Bundesweit gültige Regelungen für das Jagdrecht sind zu erhalten. Eine unnötige Zersplitterung des Jagdrechts muss verhindert werden, ohne dass dadurch die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten beschränkt werden soll.

Das Jagdrecht ist Bestandteil des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Dazu gehört auch der Erhalt des Katalogs der jagdbaren Arten. Die Kürzung des Katalogs der Arten, die dem Schutz des Jagdrechts unterliegen, bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Weder eine geringe jagdliche Bedeutung noch der internationale Schutzstatus einer Art können Rechtfertigungen sein. Jagdrecht und Hegeverpflichtung sind nicht zwingend mit der Festsetzung einer Jagdzeit verbunden. Mehr als die Hälfte der laut Bundesjagdgesetz jagdbaren Tierarten haben in den Bundesländern keine Jagdzeiten, unterliegen aber der Hegeverpflichtung. Jagdrecht und Schutzstatus schließen sich gegenseitig nicht aus, sondern ergänzen sich im Sinne des Artenschutzes.

Das Reviersystem in Deutschland hat sich bewährt. Unverzichtbar ist dabei die Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft. Jäger übernehmen in Eigenjagden oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken Verantwortung für ihr Revier. Dies hat sich bewährt und muss erhalten bleiben. Unverzichtbarer Bestandteil des Reviersystems sind darüber hinaus die geltenden Mindestgrößen der Reviere, eine ausreichende Mindestpachtdauer, die Begrenzung der Höchstzahl der im Revier zur Jagdausübung berechtigten und insbesondere das Prinzip der flächendeckenden Hege und Bejagung.

Ein effektiver Wild- und Jagdschutz - also der Schutz von Wildtieren vor schädlichen Einflüssen - muss erhalten bleiben. Dazu gehören beispielsweise die Bejagung von Neozoen, die Fütterung in Notzeiten und der Schutz vor Wilderei, Tierseuchen und wildernden Katzen und Hunden.

Die waidgerechte Fangjagd durch gut aus- und fortgebildete Jäger mit tierschutzgerechten Lebend- und Totfangfallen muss flächendeckend erhalten bleiben. Für den Artenschutz und eine erfolgreiche Niederwildhege ist die Fangjagd unverzichtbar.

Die geltenden Jagdzeiten haben sich weitgehend bewährt. Wo nötig, sind sie behutsam und unter Berücksichtigung jagdpraktischer Bedürfnisse und wildbiologischer Tatsachen anzupassen. Ausschließlich diese Kriterien können regionale Unterschiede begründen. Ruhephasen und Wildruhezonen sind für einen gesunden Wildbestand ebenso wichtig wie zur Verhütung von Wildschäden. Die Nachtjagd auf wiederkäuendes Schalenwild muss die Ausnahme bleiben.

Wild ist Bestandteil der Natur, dies bedeutet, dass auch Wildschäden bis zu einem gewissen Grad natürlich und damit zu tolerieren sind. Wildschäden in Feld und Wald lassen sich nur gemeinsam und regional von Jägern, Land- und Forstwirten als Bewirtschafter sowie Grundeigentümern vermeiden. Die Gesellschaft und alle Beteiligten sind aufgerufen, ihre Mitverantwortung wahrzunehmen und gemeinsam Lösungen für örtlich bestehende Probleme zu finden. Einseitige Schuldzuweisungen sind fehl am Platze. Statt einer bloßen Reduzierung des Wildbestandes sind gemeinsam integrierte Ansätze zu entwickeln, die auf angepasste Wildbestände, gute Lebensbedingungen des Wildes sowie land- und fortwirtschaftliche Maßnahmen abzielen, die eine ausreichende Bejagung ermöglichen.

Die natürliche Zuwanderung von heimischen Großsäugern wird seitens der Jägerschaft intensiv begleitet, die künstliche Wiederansiedlung wird jedoch grundsätzlich abgelehnt. Die Interessen der Landnutzer, Jäger und der ländlichen Bevölkerung in den betroffenen Gebieten müssen angemessen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die Bevölkerung bereit ist, Nutzungsausfälle und Eigentumseinschränkungen unentgeltlich hinzunehmen sowie eine Beeinträchtigung oder den Verlust etablierter, freilebender Arten zu akzeptieren. Das Vorhandensein geeigneter Lebensräume ist zwingend notwendig für die Rückkehr dieser Arten.

Geändertes Freizeitverhalten und neue Formen von Sport und Spiel in der Natur – wie zum Beispiel Geocaching – müssen im Einklang mit der Natur erfolgen und dürfen nicht zu Lasten des Wildes gehen. Gegenseitige Rücksichtnahme sowie Aufklärung und Information sollten Vorrang vor Verboten haben. Die geltenden Regelungen sind einzuhalten und die Interessen von Eigentümern und Nutzern sind zu wahren.

Jagdhunde müssen gut ausgebildet sein, damit die Jagd waidgerecht und damit tierschutzgerecht durchgeführt werden kann. Zur qualifizierten Jagdhundeausbildung auch am lebenden Wild, zum Beispiel hinter der Ente, im Schwarzwildgatter und zur Baujagd, gibt es derzeit keine Alternative. Sie ist erforderlich und tierschutzgerecht. Die verantwortlichen staatlichen und privaten Stellen werden außerdem aufgefordert, die Brauchbarkeitsprüfungen bundesweit anzuerkennen, auch wenn nicht alle Anforderungen überall gleich sind.

Wegen des bundesweit gültigen Jagdscheins ist eine bundesweit einheitliche Jägerausbildung und -prüfung anzustreben. Das hohe Niveau der praxisgerechten Ausbildung und Prüfung muss daher gehalten und vereinheitlicht werden. Zur waidgerechten Jagdausübung gehört eine kontinuierliche Aus- und Fortbildung der Jägerschaft. Dazu zählt auch das regelmäßige Training mit der zur jeweiligen Jagdmöglichkeit notwendigen Waffe.

Technische Weiterentwicklungen wie bessere optische Instrumente, Waffen und Ausrüstung sind ergebnisoffen zu prüfen ob und unter welchen Umständen ihr Einsatz dem Tierschutz, der Waidgerechtigkeit, der Gesundheit und der Sicherheit gerecht wird.

Jagd ist auch Primärproduktion von Wildbret als Lebensmittel. Jäger leisten somit einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundem und hochwertigem Wildbret aus der Region. Jäger nehmen ihre Verantwortung für die Sicherheit des Lebensmittels ernst.

Zur Erfüllung ihrer jagdlichen Aufgaben sind Jäger auf ihre Waffen angewiesen. Verschärfungen des Waffenrechts sind, auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, überflüssig. Überzogene oder rechtswidrige Gebühren und Steuern sind nicht gerechtfertigt und werden abgelehnt.

Die Jagdprüfung erfordert eine umfassende Ausbildung in Theorie und Praxis. Mit den folgenden Leitlinien tritt der DJV für eine einheitliche Ausbildung und Prüfung in Deutschland ein.

I. Voraussetzungen für Jägerprüfung und Erteilung des Jagdscheins

Die Teilnahme an der Jägerprüfung setzt eine umfassende vorhergehende jagdliche Ausbildung in Theorie und Praxis voraus.

Voraussetzung für die Erteilung des Jagdscheines sollen neben der erfolgreichen Jägerprüfung weiterhin das erforderliche Mindestalter, ein polizeiliches Führungszeugnis, gegebenenfalls ein Nachweis der körperlich-geistigen Eignung und eine ausreichende Haftpflichtversicherung sein. Der Vorbereitungslehrgang auf die Jägerprüfung soll ab dem vollendeten 14. Lebensjahr absolviert werden können. Die Erteilung eines Jugendjagdscheins soll weiterhin ab dem vollendeten 16. Lebensjahr möglich sein.

II. Ausbildung

Die Jägerausbildung soll mindestens 100 Stunden theoretische Ausbildung sowie zusätzlich die praktische Ausbildung und das jagdliche Schießen umfassen. Dies ist bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen. Im Übrigen erfolgt der Nachweis der erworbenen Kenntnisse durch die erfolgreiche Jägerprüfung.

Vor dem ersten Übungsschießen, hat der Kandidat eine Einweisung in die Unfallverhütungsvorschriften Waffe und Munition und eine erste Einweisung in den Umgang mit Waffen (praktische Handhabung) zu absolvieren.

Die Inhalte der Ausbildung orientieren sich an den Prüfungsinhalten. Diese sind in einem Rahmenplan festzulegen. Inhalt der Ausbildung sollten auch die Organisation der Jägerschaft sowie deren Aufgaben sein.

III. Prüfung

Die Prüfung besteht aus drei Teilen (schriftlich, mündlich-praktisch, Schießen). Beim Nichtbestehen eines Prüfungsteils ist nur dieser Prüfungsabschnitt nicht bestanden und zu wiederholen. 2

1. Prüfungsschwerpunkte

1. Wildbiologie, Tierkunde: Kenntnisse der dem Jagdrecht unterliegenden und anderer in Deutschland frei lebender Tierarten, Ansprechen des Wildes, Wildökologie, Naturschutz, Biotopgestaltung und Biotopschutz, Ökologie;

2. Jagdpraxis: Jagdbetrieb (einschließlich Abschussplanung sowie Planung und Durchführung einer Gesellschaftsjagd), Wildhege, Ermittlung des Wildbestandes und Wildbewirtschaftung, Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau, Fallenjagd und Fanggeräte, Jagdethik, Waidgerechtigkeit, Geschichte der Jagd, jagdliches Brauchtum;

3. Waffenkunde: Waffenrecht, Waffentechnik, Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), Aufbewahrung, Pflege, Munition, kalte Waffen, Optik, Sicherheitsbestimmungen;

4. Hundewesen: Jagdhunderassen, Haltung, Ausbildung, Führung und Einsatz von Jagdhunden, Krankheiten;

5. Wildkrankheiten und Behandlung erlegten Wildes: Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, Wildkrankheiten und Wildseuchen, Trophäenkunde, Tierkörperbeseitigung;

6. Recht: Jagd-, Tierschutz-, sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, sowie alle weiteren die Jagd beeinflussenden Rechtsbereiche einschließlich Unfallverhütungsvorschriften und anderer Sicherheitsbestimmungen.

2. Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung kann im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden. Grundlage ist dann ein feststehender Fragenkatalog. Im Multiple-Choice-Verfahren ist von den vorgegebenen Antworten mindestens eine richtig, es können aber auch mehrere oder alle richtig sein.

Alle prüfungsrelevanten Ausbildungsschwerpunkte müssen im erforderlichen Umfang abgeprüft werden. Innerhalb des Fragenkatalogs gibt es als sicherheitsrelevant festgelegte Fragen, die deutlich stärker gewichtet werden.

3. Mündlich-praktische Prüfung

Die mündlich-praktische Prüfung hat die prüfungsrelevanten Ausbildungsschwerpunkte in der praktischen Anwendung zum Inhalt. Sicherheitsrelevante Fragen oder Aufgaben, die falsch beantwortet oder gelöst werden, werden deutlich stärker gewichtet. Prüflinge, die während der Prüfung erhebliche Mängel bei der Handhabung der Waffen zeigen, die geeignet sind, sich selbst oder andere zu gefährden, sind von der weiteren Jägerprüfung auszuschließen.

IV. Schießausbildung und -prüfung

Die Schießausbildung soll möglichst die Disziplinen Wurftaube, Roll- oder Kipphase, laufender Keiler, Rehbockscheibe umfassen. In allen Bereichen sollen Leistungsnachweise erbracht werden, sofern Ausbildung und Prüfung vor Ort realisierbar sind. Zudem umfasst die Ausbildung die Handhabung von Kurzwaffen.

Schlussbemerkung

Die Festlegung des Fragenkatalogs und der sicherheitsrelevanten Fragen für die schriftliche Prüfung sollte - unter Berücksichtigung der Länderspezifika - bundeseinheitlich erfolgen. Die Fragen von Organisation und Durchführung sollten durch die Länder geregelt werden. Die Länder können die Organisation und Durchführung der staatlichen Prüfung an den jeweiligen Landesjagdverband delegieren.

Stellungnahme des DJV im Rahmen einer Umfrage der Deutschen Wildtierstiftung

(1) Die Rolle der Hegegemeinschaften
Als ursprünglicher Bewohner der offenen und halboffenen Landschaften lebt das Rotwild in Deutschland gegenwärtig vorwiegend in großen geschlossenen Waldgebieten. Auch seinem biologischen Bedürfnis nach großräumigen Wanderungen im Jahresverlauf kann es heute aufgrund zunehmender Besiedelung und Habitatfragmentierung nicht mehr nachkommen. Dennoch deckt ein Jagdrevier nur einen mehr oder weniger kleinen Teil des Aktionsradius von Kahlwild- oder Hirschrudeln ab. Je nach Nahrungsangebot, Deckungsbedürfnis und Lokalklima bildet Rotwild im Jahresverlauf Verbreitungsschwerpunkte.


Ein auf Revierebene bezogenes Rotwildmanagement wird der großräumig lebenden, sozialen Tierart nicht gerecht. Daher sind Hegegemeinschaften die wesentlichen Einrichtungen eines modernen Rotwildmanagements. Die Rotwildhegegemeinschaften bieten die notwendige Möglichkeit, den Ansprüchen des Rotwildes in der heutigen, stark anthropogen geprägten Umwelt annähernd gerecht zu werden und gleichzeitig die Belange aller Nutzergruppen zu berücksichtigen. Die Hegegemeinschaft soll in Selbstverwaltung eine Satzung und ggf. eine Geschäftsordnung sowie für ihr Gebiet ein Rotwildkonzept erstellen und für dessen Implementierung Sorge tragen. Im Idealfall wird durch Beschluss in der Mitgliederversammlung und Bestätigung durch die untere Jagdbehörde das Konzept verbindlich. Die Arbeit der Hegegemeinschaft regelt sich gemäß der unterschiedlichen Rechtsverordnungen der Bundesländer und muss daran angepasst werden. Dabei müssen länderspezifische Unterschiede berücksichtigt werden.

(2) Hegegemeinschaften und Grundeigentümer
Es besteht ein gesamtgesellschaftlicher Auftrag das Rotwild artgerecht in lebensfähigen Populationen zu erhalten. Die langfristige Absicherung der Rotwildvorkommen in Deutschland basiert auf Verantwortung und Mithilfe der Grundeigentümer; ohne diese kann es weder eine nachhaltige Sicherung der Lebensräume noch unserer Wildbestände geben. Zentrale fachliche Instanz zur Erhaltung einer Rotwildpopulation unter Einbindung der betroffenen Grundeigentümer ist die Hegegemeinschaft. Jeder Jagdausübungsberechtigte sollte es zum Wohle der Tierart als persönliche Verpflichtung ansehen, Mitglied in der Hegegemeinschaft zu sein, um die erforderliche Hege und Bejagung flächendeckend nach revierübergreifenden, d.h. abgestimmten Grundsätzen zu fördern. Eine enge Abstimmung mit weiteren Akteuren und deren Einbindung (z.B. Natur- und Artenschutz, Landschaftspflege, Raumplanung und Tourismus) ist wichtig zur Erreichung der Zielsetzung des Rotwildkonzeptes.

(3) Hegegemeinschaften und Wildtiermanagement
Hegegemeinschaften bieten sich aufgrund ihrer Größe und ihres Organisationsgrades als planende und durchführende Instanz für Maßnahmen moderner Jagdausübung an; diese haben zum Ziel den Rotwildlebensraum zu erhalten und zu fördern. Hegegemeinschaften erlauben es bspw. Ausreichend große Wildruhezonen auszuweisen und Wildäsungsflächen anzulegen. Die Erarbeitung und Durchsetzung der Zielstellung ist Aufgabe der Hegegemeinschaft und hat unter Mithilfe der Jagdausübungsberechtigten und Grundeigentümer zu erfolgen. Eine abgestimmte Abschussplanung sowie eine wildökologisch sinnvolle Raumplanung sind dabei für alle Interessensgruppen von Nutzen. Es ist daher zentrale Aufgabe der Hegegemeinschaften, sich mit den Nutzergruppen (v. a. Forst-, Landwirtschaft und Tourismus) über die Größe der Rotwildpopulation ihres Gebietes zu verständigen. Maßstab hierfür ist die Habitattragfähigkeit (unter Berücksichtigung der Sommer- und Wintereinstände) sowie eine artgerechte Populationsgröße und -aufbau. Die Hegegemeinschaften dürfen sich einer sachlichen Diskussion mit anderen gesellschaftlichen Gruppen nicht verschließen und sollten stets um gemeinsame Lösungen bemüht sein.

(4) Hegegemeinschaften und Öffentlichkeit
Die Arbeit der Hegegemeinschaften ist in die jagdliche Öffentlichkeitsarbeit zu integrieren. Lebensraum- und Artenschutzaspekte sowie regionale Projekte sollen kompetent in die Lehr- und Hegeschauen einbezogen werden; dabei müssen auch interessierte Nichtjäger angesprochen werden. Das Bestreben der Hegegemeinschaft muss auf eine angepasste Bestandesgröße und –gliederung ausgerichtet sein. Die Hegeschauen sind hierzu als Hilfsmittel zu nutzen. Auch andere Nutzergruppenüber Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigte hinaus- sollen von der Hegegemeinschaft über deren Ziele und Inhalte informiert werden. Die Vertreter der Hegegemeinschaften müssen im Interesse des Wildes in die Öffentlichkeit hineinwirken. Hierbei können eine Einladung der breiten Öffentlichkeit zu den Lehr- und Hegeschauen sowie eine gute Pressearbeit förderlich sein.

(5) Inhalte und Aufgaben einer Rotwildhegegemeinschaft
Hegegemeinschaften sollen als fachkundige und durchsetzungsfähige Planungs- und Organisationseinheiten weiterentwickelt werden. Die zur artgerechten Hege und Bejagung des Rotwildes sowie zur Lebensraumgestaltung und Schadensminimierung erforderlichen Instrumente müssen auch durch rechtliche Regelungen gestärkt werden. Hegegemeinschaften richten sich zum einen nach den Bedürfnissen der Wildart, zum anderen sind die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Deshalb deckt eine Hegegemeinschaft in der Regel nicht das gesamte Streifgebiet ab und eine Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Hegegemeinschaften ist unerlässlich.

Die Inhalte und Aufgaben einer Rotwildhegegemeinschaft können wie folgt definiert werden:

  1. Abstimmung der Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdrevieren sowie die gemeinschaftliche Durchführung koordinierter Maßnahmen, welche den Lebensraum der Population sichern und fördern.
     
  2. Erarbeitung eines revierübergreifenden Rotwildkonzeptes sowie Berücksichtigung und Umsetzung wildbiologischer und ökologischer Erkenntnisse. Dieses beinhaltet Werkzeuge einer wildökologischen Raumplanung, wie bspw. die Einrichtung von Wildruhezonen, Äsungsverbesserung und ggf. ein abgestimmtes Fütterungskonzept. Hierzu zählen auch grenzübergreifende Kooperationen und die gemeinsame Planung jagdlicher Maßnahmen wie regionale Regelungen zu Jagdzeiten und Jagdstrategien sowie Vereinbarungen über die Wildfolge.
     
  3. Eine gemeinschaftliche Ermittlung des Wildbestandes und der Raumnutzung.
     
  4. Evtl. eine gemeinschaftliche Erhebungen von Wildschäden in Feld und Wald.
     
  5. Abstimmung der Abschusspläne (Erörterung der Abschussplanung auf einer Planungsebene und vorzugsweise Abschussfestsetzung durch die Kreisjagdbehörden), Erarbeitung sowie regelmäßige Aktualisierung und Anpassung der Zielbestandesgröße an die regionalen, sich wandelnden Landschaftsbedingungen, Kontrolle des Abschusses (ggf. körperlicher Nachweis allen erlegten Rotwildes).
     
  6. Erfassung und Auswertung der Strecke nach Anzahl, Alter und Geschlecht.
     
  7. Fachliche Zuarbeit zu den Landesjagdverbänden insbesondere zu den Themen Flurbereinigungsverfahren und bei Vorhaben, die die Lebensräume von Wildtieren betreffen (z.B. Raumordnungspläne, Biotopvernetzung, Wildquerungshilfen, ökologische Ausgleichsmaßnahmen).
     
  8. Förderung und Einhaltung der Belange des Arten- und Tierschutzes, des Natur- und Umweltschutzes.
     
  9. Ggf. Unterstützung wildbiologischer und jagdwissenschaftlicher Forschungsprojekte.
     
  10. Öffnung der Hegegemeinschaft für eine Diskussion mit anderen gesellschaftlichen Gruppen.

Mit Besorgnis beobachten die Jäger die anhaltende Beeinträchtigung, Gefährdung und die Inanspruchnahme von Lebensraum und den damit verbundenen Rückgang von Pflanzen- und Tierarten. Die Ausweisung von Schutzgebieten ...

PRÄAMBEL

I. RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE AUSWEISUNG VON SCHUTZGEBIETEN

II. JAGD IN SCHUTZGEBIETEN IST NOTWENDIG UND ÖKOLOGISCH SINNVOLL

III. PRAKTISCHE REGELUNGEN DER JAGD IN SCHUTZGEBIETEN

IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Präambel

Mit Besorgnis beobachten die Jäger die anhaltende Beeinträchtigung, Gefährdung und die Inanspruchnahme von Lebensraum und den damit verbundenen Rückgang von Pflanzen- und Tierarten. Die Ausweisung von Schutzgebieten ist eine international anerkannte Maßnahme, dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Gemäß internationaler Abkommen sollen weltweit etwa 5% der natürlichen Lebensräume der Erde unter Schutz stehen. Auch in Deutschland sind erhebliche Flächenanteile in unterschiedlichen Schutzgebietskategorien gesichert (siehe BfN, 2012).

Die Unterhaltung und Pflege von Schutzgebieten als wertvolle Bestandteile der Kulturlandschaft werden Bund und Ländern wachsende personelle und finanzielle Probleme bereiten. Deswegen sind vertragliche Regelungen zur Pflege von Flächen in Schutzgebieten mit den jeweiligen Grundeigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten unverzichtbar.

Alle Jäger, insbesondere die Jagdausübungsberechtigten, sind ebenfalls gefordert, ihren Anteil zur Erhaltung, Entwicklung und ggf. auch Wiederherstellung zu schützender Gebiete zu leisten.

Ordnungsgemäße Jagdausübung entspricht grundsätzlich den Anforderungen des Naturschutzes. Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das anlässlich der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio von 153 Staaten unterzeichnet wurde, fordert z. B. für die Nutzung freilebender Arten, das Konzept der nachhaltigen Nutzung in die nationalen Entscheidungsprozesse zu integrieren (Artikel 10).

Das Jagdrecht erlaubt jedoch nicht nur die Nutzung natürlicher Ressourcen, sondern verpflichtet zugleich zur Hege, d.h. zum Biotop- und Artenschutz, § 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG). Die Ausweisung von Schutzgebieten kann daher nicht nur nach den Vorschriften der Naturschutzgesetze erfolgen, sondern auch auf der Grundlage der Jagdgesetze (§ 20 BJagdG).

Die Erfahrungen bei der Ausweisung von Schutzgebieten haben gezeigt, dass die Mitwirk-ung von Grundeigentümern und Jägern während des gesamten Verfahrens zwingend notwendig ist.

Sämtliche Flächen der freien Landschaft sind aus jagdlicher Sicht zunächst grundsätzlich gleichwertig zu behandeln. Differenzierungen können sich allenfalls aus einem speziellen Schutzzweck ergeben. Der Schutzzweck ist in den Schutzgebietsverordnungen konkret zu formulieren. Bei der Orientierung am Schutzzweck wird deutlich, dass es nur ausnahmsweise einen Grund zur zusätzlichen Reglementierung der Jagdausübung gibt.

Zum Zweck des Landschaftsschutzes kann es zwar durchaus geboten sein, die Art und Weise des Hochsitzbaues zu beschränken, eine Einschränkung der Jagdausübung selbst wäre aber nicht erforderlich. Oder: zum Schutz von Brutkolonien ist es nicht notwendig, die Jagd in der Zeit zu beschränken, in der die betroffenen Vögel sich auf dem Vogelzug in anderen Ländern befinden.

I. RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE AUSWEISUNG VON SCHUTZGEBIETEN

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Bundesjagd- und Bundesnaturschutzgesetz Rahmengesetze erlassen, die seitens der Länder durch Landesgesetze auszufüllen waren bzw. sind. So wird die Ausübung der Jagd in Naturschutz und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken durch die Länder geregelt, § 20 Abs. 2 BJagdG. Dies führte zu unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in den 16 Bundesländern. Trotz derart unterschiedlicher Regelungen gilt bundeseinheitlich folgendes:

Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden, § 3 Abs. 1 BJagdG. Das Jagdrecht ist Ausfluss des Grundeigentums und genießt daher den Schutz des Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, Art. 14 Abs. 3 GG.

Die Ausübung der Jagd ist so zu regeln, “dass Schutzgegenstand und Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht beeinträchtigt werden. Hieraus ergeben sich zugleich die Grenzen der Regelungsbefugnis. Nähere Einzelheiten konnte der Gesetzgeber in dieser Hinsicht der Natur der Sache nach nicht vorschreiben, da die Schutzgegenstände der einzelnen Naturschutzgebiete verschieden sind.” (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 1982 – 10 C 16/80, Jagdrechtliche Entscheidungen I, 17).

Einschränkungen in der Jagdausübung oder gar ein Jagdverbot greifen in die Rechte des Jagdausübungsberechtigten ein; primär betreffen sie die Rechte der Inhaber von Eigenjagdbezirken bzw. der Jagdgenossenschaft, § 8 Abs. 5 BJagdG. Aber auch der Jagdpächter wird geschützt. Insoweit führt das oben genannte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz aus:

“Das Jagdausübungsrecht des Pächters eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks stellt ein vermögenswertes Recht dar (OLG Celle NJW55,834), das ebenfalls dem Eigentumsbegriff des Art. 14 GG unterfällt. Einschränkende Regelungen dieser Rechte sind daher nur unter der Voraussetzung als zulässig zu erachten, dass sie zur Erreichung des angestrebten Gemeinwohlzwecks geeignet und notwendig sind; sie dürfen nicht übermäßig belastend und damit unzumutbar sein (BVerfGE 21, 150,155).”

Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Unterschutzstellungen Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile ausgleichen. Liegen die Beschränkungen innerhalb der Grenzen der Sozialbindung, ist im Fall der Unzumutbarkeit zumindest eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten.

Grundsätzlich muss die Jagd in Schutzgebieten zugelassen bleiben. Das Jagdausübungsrecht kann nur und insoweit eingeschränkt werden, als dies zur Verwirklichung des mit der Erklärung zum Schutzgebiet verfolgten Zwecks erforderlich ist. (BayVGH Urt. vom 5.3.1996, Jagdrechtl. Entscheidungen XIV, 139; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum BJagdG, 4. Aufl., Anm. 14 ff. zu § 20 BJagdG; v. Pückler, WuH 20/1986, S. 42; Frank, Das Jagdrecht in Bayern, 4. Auflage, Erl. zu § 20 BJagdG S. 200 f., Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 4. Aufl. 2000, § 20 Rdn. 4).

Im Fall der gänzlichen Untersagung der Jagdausübung bzw. der jagdrechtlichen Befriedung (§ 6 BJagdG) scheiden die Grundeigentümer mit den betroffenen Flächen aus der Jagdgenossenschaft aus, § 9 Abs. 1 BJagdG. Hieraus folgt ein Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers gegenüber dem Land.

II. JAGD IN SCHUTZGEBIETEN IST NOTWENDIG UND ÖKOLOGISCH SINNVOLL

Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Sie muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden, § 1 Abs. 2 BJagdG.

Diese Grundsätze gelten für alle Lebensräume unabhängig von ihrer Nutzungsart. Bei ordnungsgemäßer Jagdausübung werden die Hegeziele durch ausgewogene Eingriffe in die Wildbestände, durch das Interesse an ihrer nachhaltigen Nutzung, durch gesetzlich geregelte Abschussrichtlinien und durch vorgeschriebene Jagd- und Schonzeiten gewährleistet. Diese Maßnahmen kommen nicht nur dem Wild, sondern allen Pflanzen- und Tiergesellschaften zugute.

Vielfach sind Eingriffe in Wildtierpopulationen gerade in Schutzgebieten notwendig. Zu hohe Bestände an Schalenwild, an Beutegreifern oder Wildkaninchen etc. können sogar zur Beeinträchtigung der schutzwürdigen Flora und Fauna, insbesondere zu Wildschäden im Schutzgebiet selbst und auf angrenzenden Flächen führen. Bei zu hohen Populationsdichten einer Art, wie z. B. der Stockente, besteht die Gefahr der Verdrängung anderer seltener oder gar geschützter Arten. Beutegreifer, wie z.B. der Fuchs, müssen im Interesse seltener potentieller Beutetiere und zur Bekämpfung von Tierseuchen durch jagdliche Eingriffe reguliert werden. Der Bruterfolg in Vogelschutzgebieten kann z.B. durch einen zu hohen Beutegreiferdruck gänzlich in Frage gestellt sein (s. Abschlusserklärung der 11. Internationalen Ostseeanrainer-Konferenz vom 12.05.1995 im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft).

Schutzgebietsverordnungen dienen in der Regel (auch) dem Schutz des Wildes. Der von den Jägern durchgeführte Jagdschutz übernimmt daher einen wesentlichen Teil der Kontrolle der Einhaltung von Ge- und Verboten und ergänzt damit den regelmäßig nicht ausreichenden Verwaltungsvollzug.

III. PRAKTISCHE REGELUNGEN DER JAGD IN SCHUTZGEBIETEN

Die besonderen Regelungen der Jagdausübung müssen am Schutzzweck gemessen notwendig, geeignet, angemessen und nachvollziehbar sein. Ein Jagdverbot muss sich auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken.

In der Regel genügt es zur Sicherung des Schutzzweckes, die Bejagung einzelner Wildarten einzuschränken, örtliche oder zeitliche Beschränkungen vorzusehen und/oder Regelungen über jagdliche Einrichtungen zu treffen. In Einzelfällen kann sogar eine verstärkte Bejagung einzelner Arten notwendig sein. Die länderspezifischen Regelungen zur Jagdausübung in Schutzgebieten sind zu beachten.

Für die Ausübung der Einzeljagd besteht normalerweise kein Regelungsbedarf.

Die Gesellschaftsjagd ist eine notwendige Art der Jagdausübung. Sie findet vorwiegend während der Zeit der Vegetationsruhe statt, so dass Schäden an geschützter Bodenvegetation (Trittschäden u.ä.) geradezu ausgeschlossen sind. In den Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten werden ohnehin keine Gesellschaftsjagden durchgeführt. In der verbleibenden Zeit können Störungen geschützter Arten durch sinnvolle Organisation der Jagd ausgeschlossen werden. Die Rücksichtnahme auf den besonderen Schutzzweck ist für den Jäger selbstverständlich.

Schon aus Sicherheitsgründen sind jagdliche Einrichtungen für eine ordnungsgemäße Jagdausübung notwendig. Sie dürfen dem Schutzziel nicht zuwiderlaufen und müssen landschaftsangepasst sein.

Die Bau- und Fangjagd ist auch in Schutzgebieten notwendig. Eine eventuell notwendige Reduzierung bestimmter Beutegreifer alleine mit der Waffe ist unmöglich, so dass mit der Bau- und Fangjagd ein Schutz gefährdeter Arten und darüber hinaus der gesamten freilebenden Tierwelt verbunden ist.

In Abhängigkeit vom Schutzzweck kann die Anlage von Wildwiesen, Dauergrünäsungs-flächen, Wildäckern und Verbissgehölzen notwendig, aber auch zu unterlassen sein. Auf jeden Fall ist zu berücksichtigen, dass auch in Schutzgebieten in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen ist. Soweit möglich, sollten jedoch Fütterungseinrichtungen außerhalb von Schutzgebieten errichtet werden.

Ein mögliches Verbot, Hunde in Schutzgebieten frei laufen zu lassen, kann nicht für Jagdhunde im Rahmen befugter Jagdausübung gelten. Dies wäre mit der dem Tierschutzrecht entspringenden Nachsuchepflicht unvereinbar.

IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Jagdausübung ist in allen Schutzgebietskategorien zulässig, sachlich geboten und ökologisch notwendig. Sie muss vergleichbar mit der Pflege und Nutzung von Pflanzen als Teil eines notwendigen Biotopmanagements stattfinden.

Einschränkungen in der Jagdausübung kommen nur ausnahmsweise in Naturschutzgebieten und Nationalparken in Betracht; sie müssen aber auch dort am Schutzzweck gemessen notwendig, geeignet, angemessen und nachvollziehbar sein. Ein Jagdverbot muss auf besonders begründete Ausnahmefälle begrenzt werden.

Schutzgebietsverordnungen sind nur sinnvoll, wenn eine regelmäßige Überprüfung des Schutzzweckes und eine Kontrolle entsprechender Regelungen stattfindet. Die flächen-deckende Präsenz der Jäger und die genaue Kenntnis ihrer Reviere kann und soll im Rahmen des Jagdschutzes der Überwachung der Einhaltung von Schutzvorschriften dienen.

Bonn, im November 2002

 

Ruhezonen können in einer vielfältig beanspruchten Landschaft Konfliktpotentiale im teilweise schwierigen Beziehungsgefüge zwischen Mensch – Wildtier – Lebensraum entschärfen.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Bundeswaldgesetz (BWaldG).

“Der Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt … zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern” (BWaldG, § 1 Abs. 1).

“Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen." (BWaldG § 14 Abs. 1 und 2)

Gründe für die Einrichtung von Ruhezonen

  • Mit der Einrichtung von festgelegten Wildruhezonen, die den regionalen Verhältnissen des Biotops, der regionalen Wilddichte und des Artenspektrums auch in ihrer Größe gerecht werden, werden Schäden in Feld und Wald deutlich verringert.
    In Wildruhezonen benötigt das Wild einen geringeren Energiebedarf. Bei Störungen erhöht sich dieser um 130 bis 210 %. Ruhezonen fördern somit eine biotopschonende Verhaltensweise. So gibt es u.a. einen erkennbaren Rückgang von störungsbedingten Wildschäden.
  • Das Wild kann seine natürlichen Aktivitätsphasen zur Äsung und arteigenen Sozialverhalten voll nutzen, was sich positiv auf Biotop und Wildbestand auswirkt.
  • Die Sozialverbände des Wildes werden erhalten und gestärkt.
  • Es ist möglich, durch Wildruhezonen einen besseren Überblick über die Bestandsdichte zu bekommen

Voraussetzungen

  • Die Ausweisung von Wildruhezonen hat in Einklang mit den unterschiedlichen Eigentümer- und Nutzungsinteressen zu erfolgen.
  • Die Zonen sollten nicht zu groß sein, weil es u.U. zu einer unerwünschten Konzentration von Wild kommen kann. Demgegenüber können in zu kleinen Zonen nicht die erforderliche Ruhe und Einstände entstehen. Als Richtwert kann eine Flächengröße zwischen 50 und 200 ha angenommen werden. Bei der Auswahl ist sicherzustellen, daß ausreichend Äsung und Deckung vorhanden ist.
  • Voraussetzungen sind ferner ein Betretungsverbot und ein Wegegebot in den Zonen.
  • In Wildruhezonen ist die Jagd auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Die notwendige Regulierung der Wildbestände kann in der Regel durch eine einmal jährlich durchgeführte Bewegungsjagd erfolgen.

Stand: 2002

HINWEIS:

In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Bestimmungen darüber, ob, unter welchen Voraussetzungen, mit welchen Folgen und in welchem Verfahren Wildruhezonen ausgewiesen werden können. Diese Regelungen finden sich teilweise in den Waldgesetzen, teilweise in den Jagdgesetzen der Länder.

Mit dem Wort “waidmännisch” war ursprünglich eine fachgerecht ausgeübte Jagd gemeint. In diesem Sinne waidgerecht handelte also ein Jäger, der sein Handwerk verstand.

Seit Ende des 19. Jahrhunderts hat sich der Begriff durch Hinzutreten des Gedankens der Hege sowie des verantwortungsvollen Schutzes des Wildes gewandelt. Heute bezieht sich der Begriff der Waidgerechtigkeit auf drei Aspekte: Der Tierschutzaspekt betrifft die Einstellung des Jägers zum Tier als Mitgeschöpf, dem vermeidbare Schmerzen zu ersparen sind. Der Umweltaspekt fordert vom Jäger die Einbeziehung der Umwelt in ihrer Gesamtheit in sein Denken und Handeln. Der mitmenschliche Aspekt betrifft das anständige Verhalten gegenüber anderen Jägern sowie der nicht die Jagd ausübenden Bevölkerung.

Nach § 1 Abs. 3 BJG sind bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten. Der Begriff der Waidgerechtigkeit kann als die Summe der rechtlich bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln definiert werden, die bei der Ausübung der Jagd als Waidmännische Pflichten zu beachten sind.

Nicht unter den Begriff der Waidgerechtigkeit fällt das jagdliche Brauchtum, soweit dadurch keine ethischen Pflichtgebote verwirklicht werden. Wer also etwa “über die Strecke tritt”, das Wild nicht “verbricht” oder die Waidmannssprache nicht beherrscht, verletzt nicht die Grundsätze der Waidgerechtigkeit, sondern Jagdbräuche. Diese haben als Teil der Jagdkultur ihre Bedeutung, ihnen kommt aber im Jagdbetrieb keine Funktion zu, die einen der drei oben genannten Aspekte der Waidgerechtigkeit betrifft.

Der Begriff “bei der Ausübung der Jagd” in § 1 Abs. 3 BJG bezieht sich nicht nur auf die eigentliche Jagdausübung, d.h. das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG. Ansonsten würden weite Bereiche mit engem Bezug zur eigentlichen Jagdausübung von der Geltung und Anwendung der Grundsätze der Waidgerechtigkeit ausgeschlossen, was mit dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 BJG nicht vereinbar wäre. Dieser liegt darin, ein jägerisches Verhalten vorzuschreiben, das sich an ethischen Maßstäben orientiert, die nach allgemein anerkannter Ansicht in der Jägerschaft bestehen. Diese ethischen Maßstäbe beziehen sich nach dem Verständnis der Jäger von der Jagd nicht nur auf die eigentliche Jagdausübung, sondern gehen darüber hinaus und sind vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 BJG gewissermaßen “hineingedacht” worden. Deshalb ist der Satzteil “bei der Ausübung der Jagd” in einem weiteren Sinn zu verstehen, d.h. die Grundsätze der Waidgerechtigkeit sind bei allen Maßnahmen zu beachten, durch die das Jagdrecht, also die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet Wild zu hegen, darauf die Jagd auszuüben und es sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BJG), verwirklicht wird. Zur Jagdausübung im weiteren Sinne nach § 1 Abs. 3 BJG gehören also auch die Schaffung von Äsungsflächen, Wildeinständen und jagdlichen Einrichtungen, um nur einige Beispiele zu nennen.

Allgemein anerkannt sind alle Regeln, die im Bewusstsein der ganz überwiegenden Zahl der Jäger lebendig sind.

Die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit haben in vielen geschriebenen Regeln ihren Niederschlag gefunden. So wird im Bundesjagdgesetz z.B. bestimmt, dass

  • die Hege die Erhaltung eines artenreichen Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel hat (‘§’ 1 Abs. 2 BJG),
  • auf Schalenwild nicht mit Schrot geschossen werden darf (‘§’ 19 Abs. 1 Nr. 1 BJG),
  • Büchsenpatronen unterhalb einer bestimmten Auftreffenergie bzw. eines bestimmten Kalibers nicht verwandt werden dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b BJG),
  • auf gesundes Wild nicht mit Pistolen oder Revolvern geschossen werden darf (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BJG),
  • Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, nicht aufgestellt werden dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8 BJG),
  • Wild nicht vergiftet werden darf und keine vergifteten oder betäubenden Köder verwandt werden dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 15 BJG),
  • in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, grundsätzlich nicht bejagt werden dürfen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BJG) oder
  • krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen ist, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren; gleiches gilt für schwerkrankes Wild, wenn es nicht gesundgepflegt werden kann (§ 22a Abs. 1 BJG).
     

Die ungeschriebenen Regeln decken den Bereich ab, in dem ein jägerisches Verhalten nach allgemein anerkannter Ansicht jagdethisch abzulehnen ist, wobei die eingangs aufgeführten drei Aspekte Grundlage der Beurteilung sein müssen, also Tierschutz-, Umwelt- und mitmenschlicher Aspekt. Welche Handlungen insoweit Waidgerecht sind und welche nicht, kann nicht allgemein und erschöpfend im Detail festgelegt werden. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen und abhängig vom Motiv des Handelnden, dem Objekt dieser Handlung und dem Ort des Geschehens. Jedenfalls ist keineswegs alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Vielmehr fordern die Grundsätze der Waidgerechtigkeit eine Selbstbeschränkung des Jägers.

So darf die technische Machbarkeit auch ohne ausdrückliches Verbot niemals dazu führen, dass die Jagd zum reinen Schießen auf lebende Ziele verkommt. Würde z.B. Wild beschossen, das nicht vorher angesprochen, d.h. vom Schützen erkannt und beurteilt wurde, so wäre eine ungeschriebene Regel der Waidgerechtigkeit verletzt, auch wenn das Stück mit einem sauberen Schuss getroffen worden wäre und sich die Erlegung als sachgerecht erwiese. Denn unter dem Tierschutz- bzw. Umweltaspekt ist das Ansprechen unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.

Erhebliche Verstöße gegen geschriebene oder ungeschriebene Regeln der Waidgerechtigkeit sind keine “Kavaliersdelikte”. Sie sollten deshalb dem Jagdverband und der zuständigen Jagdbehörde zur Kenntnis gebracht werden, damit die erforderlichen Schritte eingeleitet werden können, um Wiederholungen auszuschließen. Seitens des Jagdverbandes sind vereinsrechtliche Schritte, behördlicherseits Maßnahmen bis hin zur Entziehung des Jagdscheins (§§ 17 Abs. 2 Nr. 4, 18 Satz 1 BJG) zu prüfen.

Das Jagdwesen schreitet in der Entwicklung ebenso fort wie unsere Gesellschaft als Ganzes. Deshalb sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit keineswegs starr und unveränderlich. Sie bieten vielmehr auch Raum für gewandelte Auffassungen in der Jägerschaft und tragen zur Überwindung überkommener, als falsch erkannter Verhaltensweisen und damit zur Verbindlichkeit neuer Erkenntnisse für die Ausübung der Jagd bei. Die Verpflichtung des Jägers auf die Grundsätze der Waidgerechtigkeit ist auch künftig die Voraussetzung dafür, dass die Jagd in einer sich verändernden Umwelt nach ethisch-moralisch und sittlich verbindlichen Maßstäben auszuüben ist.
 

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