
Frage-Antwort-Papier zur EU-Verordnung zum Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihrer Rückverfolgbarkeit
1. Was ist das Ziel der neuen Regeln?
Die Europäische Union verfolgt das Ziel, den Schutz von Hunden und Katzen deutlich zu verbessern und Missstände in der Haltung sowie im Handel zu verhindern. Gleichzeitig soll insbesondere der grenzüberschreitende und häufig illegale Handel wirksam eingedämmt werden. Bislang führten unterschiedliche nationale Regelungen zu erheblichen Vollzugsproblemen. Mit der neuen Verordnung werden erstmals EU‑weite Mindeststandards eingeführt. Diese sollen sowohl das Tierwohl stärken als auch faire Rahmenbedingungen für einen Heimtiermarkt schaffen, der auf das Tierwohl Rücksicht nimmt.
2. Betrifft die Verordnung auch Jägerinnen und Jäger?
Die Verordnung ist grundsätzlich für alle Halter von Hunden und Katzen relevant und gilt damit auch für die Jägerschaft. Sie erfasst insbesondere solche Fälle, in denen Hunde gezüchtet, abgegeben oder anderweitig in Verkehr gebracht werden. Werden Hunde für den eigenen jagdlichen Einsatz gehalten, greifen nach wie vor (ausschließlich) die bisherigen nationalen Regelungen. Aber Hundeführer die gelegentlich auch züchten und Hunde nicht nur unentgeltlich abgeben unterfallen auch der Verordnung. Zudem betreffen die Regelungen zur Abgabe mit Bewerbung im Internet und die Regelungen zu Kennzeichnung und Registrierung alle Hundehalter. Insgesamt ist daher von einer breiten praktischen Relevanz auszugehen.
3. Für wen gilt die neue Verordnung? Und was ist mit der bisherigen (deutschen) Tierschutz-Hunde-Verordnung?
Die EU hat an sich keine Zuständigkeit für die Regelung des Tierschutzes. Sie ist allerdings zuständig für die Regelung des Binnenmarktes und ist dabei auch zur Achtung des Tierschutzes verpflichtet. Daraus leitet sie ihre Zuständigkeit für die Vorgaben von Mindeststandards ab, die allerdings nur für "Marktteilnehmer" gelten.
Die neue EU‑Verordnung richtet sich daher vor allem an gewerbliche Akteure wie Züchter, Händler und Tierheime, während private Halter nur punktuell (vor allem bei Kennzeichnung und Registrierung und dem Verkauf über das Internet und bei der Einfuhr von Hunden und Katzen in die EU) einbezogen sind.
Daher ist eine klare Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs erforderlich. Abhängig davon, welche Tätigkeit und in welchem Umfang ausgeübt wird, gelten bestimmte Regelungen. Die Verordnung unterscheidet nach Umfang der Tätigkeit zwischen mehreren Gruppen. "Kleinzüchter" mit bis zu zwei Würfen pro Jahr müssen grundlegende Anforderungen erfüllen, profitieren jedoch von vereinfachten Vorgaben und geringeren Pflichten. Größere Züchter (mit mehr als zwei Würfen pro Jahr) unterliegen strengeren Regeln, insbesondere einer Genehmigungspflicht, Kontrollen und erweiterten Dokumentationsanforderungen.
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Gruppe |
Welche Regelungen gelten? |
Fundstelle / weitere Anmerkungen |
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Züchter, die zwar Hunde oder Katzen in Verkehr bringen, aber nicht mehr als zwei Würfe pro Kalenderjahr |
Es gelten nicht alle Regelungen. Anwendbar sind nur folgende Bestimmungen:
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Art. 5 Abs.1 |
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Alle anderen Züchter, die Hunde oder Katzen in Verkehr bringen |
Es gelten alle Vorschriften der Verordnung. |
U.a. gilt für größere Zuchtbetriebe (mehr als fünf Würfe pro Kalenderjahr oder mehr als fünf Zuchthündinnen) nicht bloß eine Registrierungspflicht, sondern eine Zulassungspflicht (Art. 10). |
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(natürliche) Personen, die nur gelegentlich und in unregelmäßigen Abständen Hunde oder Katzen abgeben, aber nur unentgeltlich und ohne Bewerbung im Internet |
Es gelten nur die Artikel 20 (Kennzeichnung und Registrierung) und 21 (Anforderungen an die Bewerbung im Internet und das Inverkehrbringen). |
Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Nr. 7 |
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Alle Hunde- und Katzenhalter |
Es gelten nur die Artikel 20 (Kennzeichnung und Registrierung) und 21 (Anforderungen an die Bewerbung im Internet und das Inverkehrbringen). |
Art. 3 Abs. 2 |
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Landwirte die freilebenden streunenden Katzen, die für die Schädlingsbekämpfung nützlich sind, in ihrem Betrieb Zuflucht bieten, wenn die betreffenden Landwirte keine Unternehmer sind und die Katzen nicht in Verkehr bringen. |
Die Verordnung gilt nicht. |
Art. 3 Abs. 4 |
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Zucht, Haltung, Inverkehrbringen usw. für wissenschaftliche Zwecke oder für klinische Prüfungen zur Zulassung von Tierarzneimitteln |
Die Verordnung gilt nicht. |
Art. 2 Abs. 2 |
Die neue EU-Verordnung gilt in Deutschland unmittelbar und hat im Kollisionsfall Vorrang vor nationalem Recht. Eine weitere Umsetzung (etwa durch Anpassung des Tierschutzgesetzes oder der TierschutzHundeVO) ist nicht erforderlich. Die Mitgliedsstaaten können auch strengere Regelungen einführen oder beibehalten. Soweit das bisherige Tierschutzrecht strengere Regelungen enthält, bleiben diese also anwendbar. Auch für alle Hundehalter, die nicht unter die neue EU-Verordnung fallen (v.a. weil sie nicht züchten) gilt die deutsche Tierschutz‑Hundeverordnung nach wie vor. Darüber hinaus bleibt sie anwendbar, soweit sie ergänzende oder strengere Vorschriften enthält. Im Ergebnis gibt es künftig ein Nebeneinander von EU‑Verordnung und TierschutzHundeVO, wobei die EU‑Vorgaben den verbindlichen Mindeststandard bilden.
4. Welche Pflichten bestehen hinsichtlich Kennzeichnung und Registrierung?
Künftig müssen alle Hunde und Katzen verpflichtend mit einem Transponder (Mikrochip) gekennzeichnet und in einer staatlichen Datenbank registriert werden (Artikel 20). Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob es sich um private oder gewerbliche Halter handelt. Ziel ist es, die Herkunft jedes Tieres jederzeit nachvollziehen zu können. Auch bei einem Besitzerwechsel müssen die Daten entsprechend aktualisiert werden. Für die Praxis bedeutet dies eine deutlich erhöhte Transparenz im Tierbestand. Anhang II der Verordnung enthält nähere Anforderungen an den Transponder, bzw. Mikrochip. Bei einem Transponder der innerhalb von vier Jahren injiziert wird, wird davon ausgegangen, dass dieser diesen Anforderungen entspricht.
5. Ab wann gilt die Verordnung? Welche Fristen sind zu beachten?
Die Verordnung tritt zwar zwanzig Tage nach Ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft, die neuen Regelungen gelten (mit gewissen Ausnahmen) aber erst nach zwei Jahren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Frage-Antwort-Papiers wart die Verordnung noch nicht veröffentlicht, daher stehen die genauen Daten noch nicht fest. Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung gilt gestaffelt:
- für Züchter und Personen, die Tiere abgeben/verkaufen: nach 4 Jahren
- für private Hundehalter: nach 10 Jahren (sofern der Hund nicht abgegeben ("in Verkehr gebracht") wird)
- für private Katzenhalter: nach 15 Jahren (sofern die Katze nicht abgegeben ("in Verkehr gebracht") wird)
ab Inkrafttreten der Verordnung. Es gibt für einzelne Regelungen gesonderte Übergangsfristen, die in der Gliederung aufgeführt werden.
6. Was ist bei der Weitergabe eines Hundes oder einer Katze zu beachten?
Jede Form der Weitergabe – sei es Verkauf, Schenkung oder Abgabe – muss dokumentiert werden. Insbesondere ist der neue Halter in der entsprechenden Datenbank einzutragen. Dies dient dazu, Verantwortlichkeiten klar festzulegen und Missbrauch entgegenzuwirken. Für Jäger bedeutet dies zusätzliche Sorgfaltspflichten bei der Abgabe von Hunden.
7. Welche Anforderungen gelten für die Haltung von Jagdhunden?
Die Anforderungen an die Haltung von Jagdhunden ergeben sich weiterhin in erster Linie aus der TierschutzHundeVO. Lediglich für in "Zuchtbetrieben" gehaltene Hunde gelten die Regelungen der neuen EU-Verordnung unmittelbar (soweit nicht die TierschutzHundeVO strengere Anforderungen enthält). Die Anforderungen nach der EU-Verordnung orientieren sich an den natürlichen Bedürfnissen der Hunde. Dazu gehören ausreichend Bewegung, angemessene Unterbringung sowie der Kontakt zu Menschen und möglichst auch zu Artgenossen. Eine dauerhafte Fixierung (z. B. Anbinden) ist grundsätzlich unzulässig. Ebenso ist eine reine Zwingerhaltung nicht erlaubt. Insgesamt wird europaweit ein deutlich höherer Standard an die Haltungsbedingungen angelegt als bisher - aber in den meisten Punkten nicht höher als in Deutschland bisher schon. Daher ändert sich insoweit für die Praxis nichts.
8. Welche Vorgaben gelten für den jagdlichen Einsatz von Hunden?
Der jagdliche Einsatz als solcher bleibt selbstverständlich weiterhin zulässig und wird durch die neue Verordnung nicht berührt. Soweit Züchter der EU-Verodnung unterliegen gelten die Anforderungen der Verordnung auch für die im jagdlichen Einsatz geführten Hunde aus diesem "Zuchtbetrieb". Dazu gehören Umgangsformen, die Schmerz oder Leid verursachen. Ausdrücklich genannt werden u.a. die Verwendung von Stachelhalsbändern, die Verwendung von Würgehalsbändern ohne Stoppfunktion oder das Hochheben am Fell (siehe Art. 18 Abs. 5).
9. Welche Zuchtpraktiken sind künftig untersagt?
Die Verordnung verbietet insbesondere enge Inzucht sowie Zuchtformen, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tiere führen können. Auch sogenannte „Qualzuchten“ mit extremen körperlichen Merkmalen sind nicht mehr zulässig. Ziel ist es, die langfristige Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Hunde zu sichern. Für die jagdliche Praxis bedeutet dies eine stärkere Ausrichtung auf robuste und funktionale Zuchtziele. Die Zucht muss insgesamt verantwortungsvoll erfolgen. Siehe Artikel 8 der Verordnung.
10. Welche Regelungen gelten für das Kupieren bei Jagdhunden?
Grundsätzlich untersagt die Verordnung Eingriffe, die nicht medizinisch erforderlich sind, insbesondere wenn sie aus rein optischen Gründen vorgenommen werden. Für die Jägerschaft ist jedoch von zentraler Bedeutung, dass Eingriffe weiterhin zulässig sind, wenn sie prophylaktisch erforderlich sind, um Verletzungen vorzubeugen. Dies betrifft insbesondere das Kupieren der Rute bei Jagdhunden. Im jagdlichen Einsatz besteht für bestimmte Hunderassen ein erhebliches Risiko von Verletzungen, vor allem durch dichtes Unterholz oder harte Geländeformen. Diese Gefährdung kann dazu führen, dass das Kupieren als vorbeugende Maßnahme zum Schutz des Hundes als medizinisch notwendig angesehen wird. Daher bleibt das Kupieren der Rute bei Jagdhunden weiterhin möglich, soweit es der Vermeidung von Verletzungen dient und im Einklang mit den jeweiligen nationalen Vorschriften erfolgt. Reine Eingriffe ohne solchen Schutzgedanken bleiben hingegen unzulässig (siehe Art. 18 Abs. 1). Es bestehen dazu Dokumentationspflichten (Art. 18 Abs. 2).
11. Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Die Einhaltung der neuen Vorschriften wird durch die zuständigen Behörden überwacht. Bei Verstößen können empfindliche Sanktionen verhängt werden. Diese reichen von Geldbußen bis hin zu Verboten der Tierhaltung oder der Zucht. In schweren oder wiederholten Fällen sind auch weitergehende Maßnahmen möglich. Die Verordnung legt großen Wert auf eine wirksame Durchsetzung. Sie enthält selbst allerdings keine Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestände. Dies bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen.
12. Wie kann ich mich noch genauer informieren?
Der Verordnungstext ist noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht (Stand 23.06.2026). Der beschlossene Text ist allerdinigs schon beim Europäischen Parlament dokumentiert.
Die Verordnung gliedert sich in mehrere Kapitel und Anhänge:
- Das erste Kapitel enthält Regelungen zum Ziel, dem Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen;
- Im Zweiten Kapitel und Anhang I werden spezielle Anforderungen für Züchter, Tierhandlungen, Tierheime und Pflegestellen festgelegt;
- Im Dritten Kapitel und Anhang II geht es um Kennzeichnung, Registrierung, Anforderungen an das Anbieten im Internet und das Inverkehrbringen insgesamt;
- Das vierte Kapitel und Anhang III enthalten Regelungen zu Schulungen für Tierpflegekräfte, die Datenbanken für Hunde und Katzen, Datenerhebung zum Tierwohl und die Berichterstattung sowie zum Datenschutz;
- Kapitel fünf enthält Regelungen zur Einfuhr von Hunden und Katzen in die EU;
- Die beiden letzten Kapitel enthalten Verfahrensbestimmungen und Schlussbestimmungen für den Erlass.
Der Verordnung sind 86 sogenannte "Erwägungsgründe" vorangestellt (wie bei Rechtsakten der EU üblich). Diese dienen nur der Erläuterung und Begründung. Auch wenn sie somit nicht Bestandteil der verbindlichen Regelungen sind, können sie zur trotzdem zur Auslegung herangezogen werden.
Eine detaillierte Gliederung (einschließlich einer Übersicht der definierten Begriffe und der Übergansgfristen) haben wir hier beigefügt.
Frage-Antwort-Papier zur EU-Verordnung über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihrer Rückverfolgbarkeit
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