
Frage-Antwort-Papier zum Wolf im geänderten Jagdrecht
Was genau hat sich im Bundesjagdgesetz geändert?
Der Wolf wird künftig in § 2 des Bundesjagdgesetzes aufgeführt und gehört somit zum "Wild". Damit gelten grundsätzlich die jagdrechtlichen Regelungen und nicht mehr die naturschutzrechtlichen. Im Bundesjagdgesetz sind darüber hinaus in den §§ 22b bis 22f Regelungen für den Umgang mit dem Wolf getroffen worden. Das sind insbesondere:
- Regelungen zur Bejagung für den Fall, dass sich die Wolfspopulation im günstigen Erhaltungszustand befindet, insbesondere die Verpflichtung zur Aufstellung eines revierübergreifenden Managementplans;
- Die Möglichkeit, nach einem Weidetierriss einen Wolfschnell und unbürokratsich zu erlegen;
- Die Möglichkeit der Behörde, die Erlegung von problematischen Wölfen anzuordnen;
- Meldepflicht nach dem Erlegen oder Auffinden eines verendeten Wolfes;
- Fütterungsverbot;
- Klarstellung zum Umgang mit verletzten Wölfen;
- Umgang mit Hybriden;
- Auftrag an die zuständige Behörde ggf. Maßnahmen zur Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes zu ergreifen;
- Zusammenarbeit von Bund und Ländern;
- Berichtspflicht über die Erfahrungen mit den Regelungen nach fünf Jahren.
Der genauen Wortlaut der Änderungen ist in dieser Synopse aufgeführt.
Die Neuregelung tritt am 2. April 2026 in Kraft, dem Tag nach der Verkündung der Änderung im Bundesgesetzblatt.
Hat der Wolf jetzt eine reguläre Jagdzeit?
Im Gesetz ist zwar eine Jagdzeit vorgesehen, aber die Jagd darf auch innerhalb dieser Zeit nur nach Maßgabe eines "Managementplans" durchgeführt werden. Die Managementpläne müssen erst noch aufgestellt werden. Erst dann kann es eine reguläre Jagd geben - aber auch dass nur nach den Maßgaben aus dem Managementplan.
Was ist der "revierübergreifende Managementplan", von dem in § 22d Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes die Rede ist?
Der "revierübergreifende Managementplan", der von der Behörde im Falle des günstigen Erhaltungszutsandes aufzustellen ist, hat eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Abschussplan, wie er insbesondere für Schalenwildarten üblich ist. Auf Grund der Besonderheiten der Wildart Wolf, insbesondere der Größe des Territoriums, gibt es allerdings einige Besonderheiten. So wird darin keine Anordnung enthalten sein, in einem bestimmten Revier eine bestimmte Anzahl an Wölfen zu erlegen. Deswegen wird der Abschussplan auch einen deutlich größeren räumlichen Geltungsbereich umfassen.
Darüber hinaus können die Länder auch weitergehende Managementpläne aufstellen, die z.B. Vorgaben für das Monitoring, Prävention, Rissentschädigung, Öffentlichkeitsarbeit usw. enthalten. Solche Managementpläne bestehen bereits jetzt bundesweit und werden auch künftig wichtig sein.
Welche Vorgaben macht das Gesetz für den Managementplan?
Der Managementplan ist darauf auszurichten, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Weitergehende Vorgaben für den Managementplan macht das Gesetz nicht. Nur hinsichtlich der Jagdzeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober wird eine konkrete Vorgabe gemacht. Damit wird vor allem berücksichtigt, dass in dieser Zeit Jungwölfe gut als solche anzusprechen sind. Denn für ein "Bestandsmanagement" ist es wichtig - so wie bei anderen sozial lebenden Arten auch - vor allem in der Jugendklasse einzugreifen. Diese Vorgabe ergibt sich (so ausdrücklich) aber nicht aus dem Gesetz, sondern müsste durch die Behörde im Managementplan festgelegt werden. Der Managementplan muss vor allem auch auf die Verhältnisse vor Ort eingehen. Sonst würde er auch nicht den idividuellen Umständen der jeweiligen Planungsgebiete gerecht werden.
Was gilt, solange noch kein Managementplan aufgestellt wurde?
Solange noch kein Managementplan erstellt wurde, gilt für die Jagd auf Wölfe § 22d Abs. 3 BJagdG entsprechend.
Vor allem heißt dies, dass nach einem Weidetierriss, die Jagd auf den Wolf auch ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig ist. Vorraussetzung ist, dass ein von der zuständigen Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass der Schaden
- von einem Wolf verursacht worden ist und
- trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten ist.
In diesem Fall, darf die Jagd aber nur in einem Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden erfolgen. Die Jagd endet, sobald im Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort ein Wolf erlegt worden ist. Die zuständige Behörde kann davon abweichend, nach pflichtgemäßem Ermessen den Radius verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd verlängern oder verkürzen.
Darüber hinaus ist die Jagd auf den Wolf ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Die Behörde kann diese erteilen
- zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
-
im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder
-
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses.
Welche weiteren Vorgaben gibt es für die Jagd auf Wölfe?
Für die Jagd auf Wölfe ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) bei Büchsenpatronen ein hochwildtaugliches Kaliber (mindestens 6,5 mm und eine Auftreffenergie auf 100 m von mindestens 2 000 Joule) vorgeschrieben. Außerdem ist es verboten, auf Wölfe mit mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen zu schießen (so wie generell auch auf Schalenwild). Ausdrücklich zugelassen sind für Wölfe aber der Fangschuss mit Schrot und das Erlegen von in Fallen gefangenen Wölfen mit Schrot.
Über die für alles Wild geltenden sachlichen Verbote des § 19 Absatz 1 BJagdG hinaus ist es bei der Jagd auf Wölfe außerden ausdrücklich verboten "elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, Sprengstoff oder Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind" zu verwenden. Diese Mittel gelten faktisch jedoch auch für alle andere Wildarten - nur für Wölfe wurde jetzt eine ausdrückliche Regelung geschaffen. Der Einsatz der genannten elektronische Vorrichtungen oder Sprengstoff ist zweifellos nicht weidgerecht. Nicht-selektive Fallen sind bereits durch die Vorschriften zur Fangjagd und die Jagdzeitenregelungen verboten.
Der Einsatz von Nachtzieltechnik ist nach dem Bundesjagdgesetz generell verboten (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 a) BJagdG). Die Regelungen, die in fast allen Bundesländern für die Jagd auf Schwarzwild gelten sind daher nur eine begrenzte Ausnahme. Für Wölfe kann die zuständige Behörde aber im Einzelfall Ausnahmen zulassen (§ 22d Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BJagdG).
Bei der Jagd auf Wölfe ist - wie bei allem Wild - auch der Elterntierschutz zu beachten. Das gilt auch im Falle des Abschusses von Wölfen nach einem Weidetierriss. Insbesondere darf dann keine laktierende Fähe geschossen werden.
In meinem Revier wurde bei einem Landwirt ein Schaf gerissen. Was ist zu tun?
Der Riss ist zunächst der zuständigen Behörde zu melden. Danach muss ein von der Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse feststellen, ob der Schaden
- von einem Wolf verursacht worden ist und
- trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten ist.
Wenn dies der Fall ist, ist die Jagd auf den Wolf gem. § 22d Abs. 3 S. 2 BJagdG auch ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Dann darf die Jagd aber nur in einem Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden erfolgen. Die Jagd endet, sobald im Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort ein Wolf erlegt worden ist. Die zuständige Behörde kann davon abweichend (nach pflichtgemäßem Ermessen) den Radius verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd verlängern oder verkürzen.
Wichtig ist also: Wenn ein amtlicher Rissgutachter die genannten Voraussetzungen festgestellt hat, ist kein weiterer Schritt der Behörde nötig, es darf dann in dem entsprechenden Umkreis ein Wolf geschossen werden.
In der Praxis wird es für die Behörden wichtig sein, die entsprechenden Meldeketten möglichst schon im vorhinein aufzubauen. Wie dies im Einzelnen gehandhabt werden wird, muss sich erst noch zeigen.
Die Jagdausübungsberechtigten müssen sich aber im Fall des Falles auch selbst informieren. Denn in der Regel wird die Einschränkung als Allgemeinverfügung erlassen, also eine behördliche Regelung, die sich an alle Betroffenen richtet, aber nicht jedem einzelnen bekannt gegeben wird. Die Bekanntmachung kann dann zum Beispiel über die Internetseite der Behörde erfolgen.
Was kann ich mit einem erlegten oder verendet aufgefundenem Wolf machen?
Zunächst muss man einen erlegten oder verendet aufgefundenen Wolf der Behörde unverzüglich melden und ihr die Untersuchung und eine Probennahme ermöglichen. Wenn dies aber abgeschlossen oder gar nicht erst angeordnet wurde, darf sich der Jagdausübungsberechtigte den Wolf nun aneigen und z.B. präparieren lassen, Trophäen - ähnlich der Haken beim Fuchs - präparieren oder und ggf. den Balg für private Zwecke verwerten. Diese ist alles vom Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten umfasst.
Der Wolf unterliegt allerdings weiterhin der EU-Artenschutzverordnung (Anhang A), daher gilt ein umfassendes Handelsverbot. Das umfasst auch entsprechende Vorbereitungshandlungen (zum Beispiel das Anbieten). Das Verbot gilt auch für Trophäen und Teile eines Wolfes.
Wenn eine Präparat für Bildungszwecke (z.B. Jägerausbildung oder Lernort Natur) weitergegeben werden soll, sollte dies vorab mit der zuständigen Behörde besprochen werden.
Muss ich jetzt Wildschadensersatz für den Wolf bezahlen?
Nein. Wildschäden, die durch den Wolf verursacht wurden sind nach dem Bundesjagdgesetz nicht ersatzpflichtig. Die Bundesländer zahlen in der Regel einen Schadensersatz für gerissene Weidetiere. Das haben sie schon bisher getan und durch die Aufnahme ins Bundesjagdgesetz ändert sich vorerst auch nichts. Die Länder sind zu diesen Zahlungen gesetzlich aber nicht verpflichtet. Sie können daher (egal ob unter der Regelung des Jagdrechts oder des Naturschutzrechts) dieses System ändern oder sogar abschaffen.
Ich will den Wolf gar nicht in meinem Revier jagen, was kann ich tun?
Niemand muss die Jagd auf den Wolf persönlich ausüben. Nach § 22d Abs. 4, S. 1, Nr. 1 BJagdG, kann die zuständige Behörde aber anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte die Jagd auf den Wolf auszuüben hat. Nach § 22d Abs. 4, S. 2 BJagdG, kann sich der Jagdausübungsberechtigte dabei jedoch einem anderen Dritten bedienen. Zumindest hat er aber, wenn er auch keinen Dritten damit beauftragt, die Jagd auf den Wolf durch die Behörde oder einem von ihr beauftragten Dritten in seinem Revier zu dulden.
Ich werde als Revierinhaber durch die Polizei zu einem noch lebenden verunfallten Wolf gerufen. Darf ich ihn dann töten?
Ja. Aufgrund des neu eingefügten § 22c Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist es verboten kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen um sie gesundzupflegen. Außerdem gilt § 22a Abs. 1, 2. Halbsatz BJagdG weiter, der besagt, dass schwerkrankes Wild unverzüglich zu erlegen ist, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren.
Wie wird mit Hybriden zwischen Wolf und Hund umgegangen?
Zu Hybriden gibt es im geänderten Bundesjagdgesetz eine eigene Regelung. Nach § 22f Satz 1 BJagdG sind "Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur (...) auf Anordnung der zuständigen Behörde durch den Jagdausübungsberechtigten zu erlegen." Es darf also nicht ohne weiteres auf (echte oder vermeintliche) Hybriden geschossen werden. Entsprechende Beobachtungen müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet.
Welche Behörde ist für den Umgang mit dem Wolf zuständig?
Zumeist ist in den Jagdgesetzen der Länder geregelt, dass die zuständige Behörde jeweils die untere Jagdbehörde ist, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Länder können diese Zuständigkeit also auch anders verteilen, z.B. an die oberen oder die oberste Jagdbehörde. Es bleibt abzuwarten, wie die Länder die Zuständigkeiten in Sachen Wolf regeln werden.
