
DJV-Kernforderungen zum Wolf im Jagdrecht
Heute leben alleine in Niedersachsen und Brandenburg jeweils mehr Wölfe als in ganz Schweden. Tötungen von Pferden, Schafen und anderen Weidetieren durch Wölfe sind trotz umfangreicher Schutzmaßnahmen in weiten Teilen des ländlichen Raums längst Alltag. Sie führen zu immensen Kosten und schüren Angst und Verunsicherung in der Bevölkerung.
Eine Bejagung des Wolfs nach wildbiologischen Prinzipien muss das Ziel haben, die Zahl solcher Vorfälle zu verringern. Zugleich gilt es, eine artgerechte Alters- und Sozialstruktur innerhalb der Rudel zu erhalten und den so genannten günstigen Erhaltungszustand sicherzustellen. Um es klar zu sagen: Es geht nicht darum, den Wolf wieder auszurotten – im Gegenteil. Mit der Aufnahme ins Jagdrecht ist die bestandsregulierende Jagd möglich. Nur so wird es gelingen, auf Dauer eine Akzeptanz des Wolfs auch im ländlichen Raum zu
gewährleisten.
Die fünf zentralen Forderungen des Deutschen Jagdverbands:
Zwei-Säulen-Modell für die Jagd umsetzen. Junge Wölfe müssen zur nachhaltigen Bestandsregulierung der Art auf Grundlage von Jagdzeiten und Abschussplänen bejagt werden dürfen – wie es auch bei anderen Wildtierarten Praxis ist. Hingegen muss das Erlegen von Problem-Wölfen – im Einzelfall auch gesamter Rudel – ganzjährig ohne behördliche Anordnung möglich sein. Und zwar rechtssicher, unbürokratisch und unabhängig vom Erhaltungszustand. Verantwortungsvolles Management durch Jagd zum Schutz von Mensch und Tier braucht endlich Flexibilität.
Wildbiologisch sinnvolle Jagdzeiten einführen. Im Rahmen eines Abschussplans sollen ausschließlich Jungwölfe bejagt werden – und zwar lediglich von Anfang Juni bis Ende Oktober. Jäger und andere Experten können nur in diesem Zeitraum Jung- und Alttiere sicher unterscheiden. Die derzeit im Gesetzentwurf vorgesehene Jagdzeit von Anfang September bis Ende Februar wäre ein elementarer Fehler, den dies begünstigt Fehlabschüsse und gefährdet so die Sozialstruktur im Rudel. Das kann in der Konsequenz mehr Weidetierrisse zur Folge haben. Über Abschusspläne sollen 40 Prozent des jährlichen Zuwachses erlegt werden, damit Sozialstruktur und günstiger Erhaltungszustand gewahrt bleiben. Jäger haben das Wissen und das Können, der Gesetzgeber muss die Expertise annehmen.
Ins Jagdrecht ohne Sonderstatus integrieren. Der Wolf muss wie andere Wildarten im Jagdrecht behandelt werden, insbesondere auch wie andere jagdbare Anhang-V-Arten der FFH-Richtlinie, zum Beispiel Gams, Baummarder oder Iltis. Einzelne Sonderregelungen sind sinnvoll, sollten sich allerdings in die bewährte Systematik des Gesetzes einfügen. Das gilt zum Beispiel für ein Fütterungsverbot oder die Aufnahme verletzter Tiere. Die Revierinhaber sind erste Ansprechpartner für die Bejagung des Wolfs – ohne behördliche Verpflichtung, aber mit Duldungspflicht.
Regionalen Erhaltungszustand als Maßstab nehmen. Wo Wölfe regional in besonders hohen Dichten auftreten, muss künftig eine reguläre Bejagung auf Basis eines Abschussplans möglich sein – unabhängig vom Erhaltungszustand.
Rechtssicherheit für Notstandssituationen gewährleisten. Bedrohen Wölfe konkret Jagdhunde, Haus- oder Nutztiere, müssen die Möglichkeiten einer Tötung eindeutig und rechtssicher geregelt sein. Das Interesse am Schutz von Haus- und Nutztieren überwiegt. Der Jagdhund wird explizit genannt, denn er ist unter anderem die Grundlage der professionellen Jagd.
