(Quelle: Kauer/DJV)

Übersicht zu Corona-Regelungen

23. April 2021 (Berlin) DJV

Trotz der Corona-Pandemie bleibt die Jagd weitgehend möglich – aber es gelten Besonderheiten

Nach der neuerlichen Änderung der Bestimmungen zu Corona-Bekämpfung ab dem 10. Januar gelten weiterhin - und zum Teil jetzt erst Recht - unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern.
Nach der neuerlichen Änderung der Bestimmungen zu Corona-Bekämpfung ab dem 10. Januar gelten weiterhin - und zum Teil jetzt erst Recht - unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern. (Quelle: Martinsohn/DJV)

Auch unter den Pandemiebedingungen bleibt die Jagd notwendig, insbesondere zur Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und der Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschüssen. Bereits im Frühjahr hatten das Bundeslandwirtschaftsministerium und das Bundesinnenministerium dem DJV bestätigt, dass die Jagd auf Grund ihrer hohen Bedeutung, insbesondere zur Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, von Ausgangssperren ausgenommen sein sollten. Sie unterliegt aber natürlich besonderen Bedingungen, ähnlich wie fast alle Lebensbereiche. Die Achtung der Hygienebestimmungen ist noch wichtiger als sonst. Und vor allem dann, wenn mehrere Personen beteiligt sind, gelten besondere Vorschriften.

Nach der neuerlichen Änderung der Bestimmungen zu Corona-Bekämpfung ab dem 10. Januar gelten weiterhin - und zum Teil jetzt erst Recht - unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern. Gesellschaftsjagden sind weiterhin bundesweit möglich - natürlich unter Auflagen und zum Teil nur mit Ausnahmegenehmigung. Unterschiede gibt es vor allem bei den "Ausgangssperren", die nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten vom 5. Januar 2021 bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 Fällen pro 100.000 Einwohner die Bewegungsfreiheit auf einen Umkreis von 15 km um den Wohnort begrenzt. Diese Maßgabe wird in den Ländern sehr unterschiedlich (und zum Teil gar nicht) umgesetzt. In der Regel sind Jäger davon nicht betroffen. So wird in NRW und Mecklenburg-Vorpommern die Ausgangssperre von den einzelnen Kreisen festgelegt. In Brandenburg bezieht sie sich ausdrücklich nur auf "Sport und Bewegung an der frischen Luft". Bei nächtlichen Ausgangssperren gibt es in der Regel Ausnahmen für die Jagdausübung.

Maßgeblich sind aber immer die Verordnungen der Länder und Landkreise. Daher ist es unerlässlich, sich jeweils aktuell über die örtlich geltenden Regelungen zu informieren. Der DJV aktualisiert seine Übersicht fortlaufend. Darin wird auch auf die entsprechenden Internetseiten der LJV verwiesen, die zu den regionalen Bestimmungen näher informieren.

Am 24. April 2021 treten bundesweite Ausgangssperren in Kraft. Diese sind von den örtlichen Inzidenzzahlen abhängig. Bitte informieren Sie sich über die aktuelle Lage in Ihrer Stadt oder in Ihrem Kreis.

Übersicht der Corona-Regeln in den Bundesländern

Bewegungsjagden sind weiterhin zulässig, sofern sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. Hierzu zählen die Tierseuchenprävention (ASP etc.) und Maßnahmen zur Vermeidung von Wildschäden.

Über die aktuelle Situation zum Thema Jagd und Veranstaltungen im Zusammenhang mit Jagd informiert der Landesjagdverband.

Ausgangssperre:

§ 20 Abs. 6 CoronaVO (idF ab 12.4.2021)

Ab einer Inzidenz von 100

Ausnahme für "Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden"

Es besteht ein generelles Veranstaltungsverbot, das auch Gesellschaftsjagden umfasst. Ausnahmen können zugelassen werden. 

Weiterführende Links:

Ausgangssperre:

Ausnahme von Ausgangssperren: "Die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest stellt einen Ausnahmegrund im Sinn des § 26 Nr. 7 der 12. BayIfSMV dar und begründet während der nächtlichen Ausgangssperre die Zulässigkeit des Aufenthalts außerhalb der Wohnung. Das Versorgen von verletztem Wild begründet ebenfalls während der nächtlichen Ausgangssperre den Aufenthalt außerhalb der Wohnung (§ 26 Nr. 6 der 12. BayIfSMV)."

Die VO enthält jedoch keine ausdrückliche Ausnahme. Sie wird jedoch unter Nr. 7 ("ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe") gefasst

Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig. Dazu zählt jedoch auch die "jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen". Auch die Personenobergrenze (§ 2 Abs. 4) gilt in diesem Fall nicht. Nach Ansicht des DJV fallen Gesellschaftsjagden unter diese Ausnahme.

Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sind allerdings verboten (§ 9 Abs. 1). Diese Obergrenze dürfte auch für Gesellschaftsjagden gelten.

Weiterführende Links:

Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Dazu zählt jedoch ausdrücklich auch die Jagd.

Die 15km-Regelung betrifft ausschließlich die Ausübung des Sports bzw. sowie die „Bewegung an der frischen Luft“. Sie betrifft also nicht die Jagdausübung.

Gesellschaftsjagden gelten als Veranstaltungen und sind bei unter 100 Teilnehmern zulässig.

Weiterführende Links:

Ausgangssperre:

Augangssperren in Landkreisen mit einer Inzidenz >100

Veranstaltungen im Freien (die nicht der Unterhaltung dienen) sind mit bis zu 100 Personen zulässig. Es gelten aber weitere Voraussetzungen (v.a. Abstandsgebot, Hygienekonzept, Namensliste zur Kontaktverfolgung).

Weiterführende Links:

Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Personen möglich. Voraussetzung ist unter anderem

  • die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben,
  • die Erstellung eines Schutzkonzept,
  • die Erhebung von Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
  • das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke.

Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen ist eine Durchführung von Jagdveranstaltungen möglich.

Weiterführende Links:

Gesellschaftsjagden (außerhalb beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten) sind genehmigungspflichtig. Ein Hygienekonzept ist erforderlich.

Schießstände dürfen zum Einschießen der Waffen sowie für den Schießnachweis geöffnet sein.

Die Einschränkung des Bewegungsradius von 15 km bei mehr als 200 Neuinfektionen gilt laut Mitteilung der LÖandesregierung nur für tagestouristische Ausflüge. Die Einzel- oder auch die Gesellschaftsjagd sind demnach von der möglichen Einschränkung des Bewegungsradius nach den Vorgaben der Landesregierung nicht betroffen. Es können aber möglicherweise örtlich abweichende Regelungen gelten.

Weiterführende Links:

 

Gesellschaftsjagden sind als Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind zulässig (§ 8 Abs. 2). Es gelten weitere Bestimmungen (Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung, Hygienekonzept, Kontaktverfolgung). Für Jäger aus anderen Bundesländern gibt es ein Einreiseverbot, sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte oder  Inhaber eines entgeltlichen Jahresbegehungsscheins sind.

Ausgangssperren werden von den Landkreisen ggf. per Allgemeinverfügung erlassen.

Weiterführende Links:

 

Die Einzeljagd ist weiter zulässig. Auch Gemeinschaftsjagden (Drückjagden) auf Schalenwild zur gesetzlich vorgeschriebenen Abschussplanerfüllung und zur Prävention vor der ASP (Afrikanische Schweinepest) sind weiterhin zulässig, da sie der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit der Gefahrenabwehr zuzuordnen sind. Einer vorherigen Genehmigung bedarf es nicht, dennoch sind die Vorgaben der „Corona-Verordnung“ einzuhalten. Alle übrigen Gesellschaftsjagden, wie z. B. Treibjagden auf Niederwild, sind nicht zulässig.

Die Anreise zu Einzel- und zu zulässigen Gesellschaftsjagden  stellen einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der Einschränkung des Bewegungsradius dar (vgl. § 18 Nds. Corona-VO).

Weiterführende Links:

Ausgangssperre:

Landesweite Ausgangsperren gibt es nicht. In Gebieten mit einem besonders hohen Infektionsrisiko können jedoch auch Ausgangssperren gelten. Ausnahmen "aus einem triftigen Grund" sind zulässig.

Gesellschaftsjagden sind unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Für die Ausgangsbeschränkungen sind die Kreise oder Kommunen zuständig. Die Kreisjägerschaften beantragen ggf. Ausnahmen und informieren die Jäger vor Ort.

Ob und welche Sonderregelungen für Jäger im Rahmen einer 15-km-Regelung gelten, stimmen derzeit die Ministerien untereinander.

Der LJV informiert auf seiner Internetseite jeweils aktuell.

Ausgangssperre:

Keine landesweiten Ausgangssperren (VO mit Stand vom 29.3.20219)

Es existieren zum Teil Ausgangssperren auf Kreisebene. Davon kann die Jagd auf Antrag meist ausgenommen werden. Der Landesjagdverband informiert und gibt den Kreisjägerschaften Hilfe bei der Antragstellung.

Die Jagd - einschließlich Gesellschaftsjagden - ist in Rheinland-Pfalz weiterhin zulässig. Es gilt das Hygienekonzept für Gesellschaftsjagden.

Wenn auf kommunaler Ebene nächtliche Ausgangssperren erlassen werden, kann es davon Ausnahmen geben. Im Rhein-Pfalz-Kreis und den kreisfreien Städten Frankenthal, Ludwigshafen und Speyer gab/gibt es nächtliche Ausgangssperren. Hier ist die Jagdausübung aber ausgenommen.

Schießstände dürfen zum „Erbringen von Schießnachweisen“ geöffnet sein.

Weiterführende Links:

Drück- und Treibjagden sowie ähnliche Jagdformen sind zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen, insbesondere zur verstärkten Bejagung hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest, weiterhin zugelassen, auch wenn dafür mehr als zehn Personen zusammenkommen. Dies ergibt sich aus der Begründung der entsprechenden Bestimmung (§ 6 Abs. 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie). Die 15 km–Grenze gilt (sofern sie aufgrund der Inzidenz überhaupt besteht) nur für touristische Tageausflüge.

Weiterführende Links:

 

Die Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 der Corona-Schutzverordnung gilt nicht für "für angeordnete Maß-nahmen zur Tierseuchenbekämpfung und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung".

Die die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest ist außerdem von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen.

Weiterführende Links:

Neben der EInzeljagd sind auch Gesellschaftsjagden auf Schalenwild weiterhin zulässig.

Weiterführende Links:

 

Erlaubt sind sämtliche Formen der Jagd und notwendige Revierarbeiten. Bei allen Tätigkeiten sind die Vorgaben zu den Kontaktbeschränkungen und gegebenenfalls die Anforderungen an die Organisation von Veranstaltungen einzuhalten.

Die Vorgaben zu den Kontaktbeschränkungen gelten grundsätzlich auch bei der Jagd und zugehörigen Tätigkeiten (z.B. Hundeausbildung oder Revierarbeiten).

Eine Ausnahme gibt es nur für die Durchführung von Gesellschaftsjagden auf Schalenwild.

Weiterführende Links:

 

Die erforderliche Jagdausübung sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ist auch von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen.

Weiterführende Links: