
5 Kernforderungen zum Wolf im Jagdrecht
In die heute endende Verbändeanhörung zur Aufnahme des Wolfes ins Bundesjagdgesetz bringt der Deutsche Jagdverband (DJV) Forderungen ein. Zentral sind: eine Jagdzeit von Juni bis Oktober für Jungwölfe und die ganzjährige unbürokratische Entnahme von Problem-Wölfen. "Als Anwälte des Wildes fordern wir wildbiologisch fundierte Regelungen, die den Wolf als Art schützen und gleichzeitig Konflikte mit Nutztieren in der Kulturlandschaft lösen helfen", sagt DJV-Präsident Helmut Dammann-Tamke. Bestandskontrolle durch Jagd sei notwendig. Doch nur wer Rudelstrukturen erhalte, vermeide noch mehr Weidetierrisse, so Dammann-Tamke weiter. Deshalb lehnt der DJV Jagdzeiten ab, in denen Alt- und Jungtiere nicht sicher unterscheidbar sind.
Mehrheit der Deutschen für Wolfsjagd zum Schutz von Weidetieren
Knapp über die Hälfte der Deutschen hält die Wolfsjagd zum Schutz von Weidetieren für ethisch vertretbar, auf dem Land sind es sogar knapp zwei Drittel. Fast 80 Prozent geben an, dass Jagd zur Bestandsregulierung von Tierarten grundsätzlich legitim ist. Das sind die aktuellen Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage des Instituts Civey im Auftrag des DJV.
5 zentrale Forderungen im Überblick
Zwei-Säulen-Modell für die Jagd umsetzen. Junge Wölfe müssen zur nachhaltigen Bestandsregulierung der Art auf Grundlage von Jagdzeiten und Abschussplänen bejagt werden dürfen – wie es auch bei anderen Wildtierarten Praxis ist. Hingegen muss das Erlegen von Problem-Wölfen – im Einzelfall auch gesamter Rudel – ganzjährig ohne behördliche Anordnung möglich sein.
Wildbiologisch sinnvolle Jagdzeiten einführen. Im Rahmen eines Abschussplans sollen ausschließlich Jungwölfe bejagt werden – von Anfang Juni bis Ende Oktober. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Jagdzeit von Anfang September bis Ende Februar begünstigt hingegen Fehlabschüsse und gefährdet so die Sozialstruktur im Rudel. Mögliche Konsequenz: mehr Weidetierrisse. Über Abschusspläne sollen 40 Prozent des jährlichen Zuwachses erlegt werden.
Ins Jagdrecht ohne Sonderstatus integrieren. Der Wolf muss wie andere Wildarten im Jagdrecht behandelt werden, insbesondere auch wie andere jagdbare Anhang-V-Arten der FFH-Richtlinie, zum Beispiel Gams, Baummarder oder Iltis. Einzelne Sonderregelungen sind sinnvoll, sollten sich allerdings in die bewährte Systematik des Gesetzes einfügen. Das gilt zum Beispiel für ein Fütterungsverbot oder die Aufnahme verletzter Tiere.
Regionalen Erhaltungszustand als Maßstab nehmen. Wo Wölfe regional in besonders hohen Dichten auftreten, muss künftig eine reguläre Bejagung auf Basis eines Abschussplans möglich sein – unabhängig vom Erhaltungszustand.
Rechtssicherheit für Notstandssituationen gewährleisten. Bedrohen Wölfe konkret Jagdhunde, Haus- oder Nutztiere, müssen die Möglichkeiten einer Tötung eindeutig und rechtssicher geregelt sein. Das Interesse am Schutz von Haus- und Nutztieren überwiegt.
Das ausführliche DJV-Papier mit Kernforderungen gibt es hier.
