DJV-Position zu Wildruhezonen
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Bundeswaldgesetz (BWaldG).
“Der Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt … zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern” (BWaldG, § 1 Abs. 1).
“Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen." (BWaldG § 14 Abs. 1 und 2)
Gründe für die Einrichtung von Ruhezonen
- Mit der Einrichtung von festgelegten Wildruhezonen, die den regionalen Verhältnissen des Biotops, der regionalen Wilddichte und des Artenspektrums auch in ihrer Größe gerecht werden, werden Schäden in Feld und Wald deutlich verringert.
In Wildruhezonen benötigt das Wild einen geringeren Energiebedarf. Bei Störungen erhöht sich dieser um 130 bis 210 %. Ruhezonen fördern somit eine biotopschonende Verhaltensweise. So gibt es u.a. einen erkennbaren Rückgang von störungsbedingten Wildschäden. - Das Wild kann seine natürlichen Aktivitätsphasen zur Äsung und arteigenen Sozialverhalten voll nutzen, was sich positiv auf Biotop und Wildbestand auswirkt.
- Die Sozialverbände des Wildes werden erhalten und gestärkt.
- Es ist möglich, durch Wildruhezonen einen besseren Überblick über die Bestandsdichte zu bekommen
Voraussetzungen
- Die Ausweisung von Wildruhezonen hat in Einklang mit den unterschiedlichen Eigentümer- und Nutzungsinteressen zu erfolgen.
- Die Zonen sollten nicht zu groß sein, weil es u.U. zu einer unerwünschten Konzentration von Wild kommen kann. Demgegenüber können in zu kleinen Zonen nicht die erforderliche Ruhe und Einstände entstehen. Als Richtwert kann eine Flächengröße zwischen 50 und 200 ha angenommen werden. Bei der Auswahl ist sicherzustellen, daß ausreichend Äsung und Deckung vorhanden ist.
- Voraussetzungen sind ferner ein Betretungsverbot und ein Wegegebot in den Zonen.
- In Wildruhezonen ist die Jagd auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Die notwendige Regulierung der Wildbestände kann in der Regel durch eine einmal jährlich durchgeführte Bewegungsjagd erfolgen.
Stand: 2002
HINWEIS:
In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Bestimmungen darüber, ob, unter welchen Voraussetzungen, mit welchen Folgen und in welchem Verfahren Wildruhezonen ausgewiesen werden können. Diese Regelungen finden sich teilweise in den Waldgesetzen, teilweise in den Jagdgesetzen der Länder.