(Quelle: Kauer/DJV)

Anwendung in der EU und in Deutschland

Das Abkommen ist ein Vertrag zwischen den beteiligten Staaten bzw. der EU. Daher gilt er nicht unmittelbar für den Fallenanwender. Die Vertragsparteien haben sich dadurch aber gegenseitig verpflichtet, das Abkommen in ihrem Bereich umzusetzen, das heißt in verbindliche Vorschriften zu gießen, etwa ein für alle geltendes Gesetz oder eine Verordnung.

Europäische Ebene:

Das Abkommen ist ein Vertrag zwischen den beteiligten Staaten bzw. der EU. Daher gilt er nicht unmittelbar für den Fallenanwender. Die Vertragsparteien haben sich dadurch aber gegenseitig verpflichtet, das Abkommen in ihrem Bereich umzusetzen, das heißt in verbindliche Vorschriften zu gießen, etwa ein für alle geltendes Gesetz oder eine Verordnung.

Setzt die EU ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen nicht um, steht als Druckmittel der anderen Vertragsparteien zunächst das im Abkommen vorgesehene Verfahren (zuerst eine Befassung des Ausschusses der Vertragsparteien, dann die Einsetzung einer Schiedskommission) zur Verfügung. Darüber hinaus können die anderen Parteien die Einfuhr von Pelzen aus der EU verbieten.

Ob die anderen Staaten zu diesem Druckmittel greifen, ist fraglich. Die aus kanadischer und russischer Sicht wichtigen Punkte (kein Einfuhrverbot in die EU) gelten unabhängig von der Umsetzung des AIHTS-Abkommens hinsichtlich der Fallenzertifizierung. Dieser Teil des Abkommens wurde durch die EU auch umgesetzt.

Die EU-Kommission hatte im Jahr 2004 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, mit dem das Abkommen nach einheitlichen Vorgaben europaweit umgesetzt werden sollte. Dieser Vorschlag wurde vom Europäischen Parlament aber abgelehnt und von der Kommission daraufhin zurückgezogen. Das bedeutet aber nicht, dass das AIHTS nicht gelten würde. Denn auch die Mitgliedsstaaten sind in der Pflicht, das Abkommen umzusetzen. Die Kommission hat außerdem angekündigt, ihre Bemühungen zur Umsetzung des AIHTS-Abkommens fortzusetzen.

Die Kommission kann die Umsetzung des AIHTS-Abkommens entweder mit einer Verordnung oder mit einer Richtlinie erreichen. Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten für jeden einzelnen, ähnlich einem nationalen Gesetz. Eine Richtlinie muss von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden und ist erst dann für den einzelnen Jäger verbindlich. Für die Umsetzung werden den Mitgliedsstaaten Fristen gesetzt, die in der Regel mehrere Jahre betragen.

Trotz des Abkommens können die EU und die Mitgliedsstaaten alle Fallen verbieten, die sie verbieten wollen, selbst wenn diese den Normen nach AIHTS entsprechen. Die EU kann für Europa außerdem strengere Normen definieren als es das Abkommen vorsieht. Sie kann die Standards aber nicht absenken.

Umsetzung auf nationaler Ebene: Deutschland:

In Deutschland ist die Umsetzung noch nicht sehr weit fortgeschritten, auch wenn schon jetzt bei der Fangjagd der Tierschutz eine entscheidende Rolle spielt. Es sind nach dem Bundesjagdgesetz alle Fallen verboten, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG). Es ist zudem verboten, Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8 BJagdG). In vielen Bundesländern bestehen darüber hinaus detailliertere Bestimmungen, etwa dass Fallen für den Lebendfang verblendet sein müssen.

Solange weder die EU noch Deutschland das Abkommen umgesetzt haben, bleibt für den einzelnen Jäger (bzw. für alle, die Fallen anwenden) alles beim Alten. Zur Umsetzung kann die EU eine Verordnung erlassen, die dann unmittelbar für jeden Anwender gilt und den Gesetzen der einzelnen EU-Staaten vorgeht. Die EU kann aber auch eine Richtlinie erlassen. Dadurch ändert sich für den einzelnen Anwender zunächst nichts. Aber die Mitgliedsstaaten müssen die Inhalte innerhalb einer bestimmten Frist in ihr nationales Recht umsetzen. Dann müssten das Bundesjagdgesetz, die Landesjagdgesetze oder die entsprechenden Verordnungen angepasst werden.

Zur Umsetzung gehört auch, dass festgelegt wird, welche Behörde die Zertifizierung der Fallen durchführt und welche zum Beispiel für Ausnahmen zuständig ist. Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, wer in Deutschland für das AIHTS zuständig ist. Das heißt, es wurde bisher noch keine zuständige Behörde bestimmt. Daher sind viele Fragen rund um das AIHTS und dessen Umsetzung in Deutschland noch ungeklärt.

Welchen Einfluss hat das AIHTS-Abkommen auf den Fallenfang in Deutschland?

Der Zeitplan sieht den Test von Lebendfangfallen innerhalb von drei bis fünf Jahren ab Inkrafttreten (Juli 2008) und von Totfangfallen binnen fünf Jahren vor, d.h. bis Juli 2013. Das Abkommen sieht zudem vor, dass die Behörden den Einsatz von nicht-zertifizierten Fallen drei Jahre nach Ablauf der Testfristen, d.h. bis Juli 2016, verbieten. Es gilt auch hier, dass ein Verbot erst von der EU und den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Es sind daher nicht automatisch ab Juli 2016 alle nicht zertifizierten Fallen verboten. Allerdings erhöht diese Frist den Druck auf die EU und die Mitgliedsstaaten, das Abkommen umzusetzen.

Der Deutsche Jagdverband sieht in der Umsetzung des AIHTS großes Potenzial, um die gesellschaftliche Akzeptanz des Einsatzes von Fallen – nicht nur im jagdlichen Bereich – zu fördern. Internationale Beispiele zeigen, dass aufgrund des AIHTS eine Legitimierung der Fangjagd erfolgte; so beispielsweise in Spanien oder Ungarn. Ein Totalverbot der Fangjagd zog in den beiden Ländern einen exponentiellen Anstieg des Einsatzes von Giften zur Reduzierung wilder Beutegreifer nach sich. Erst nach Argumenten für die Fangjagd mit Einsatz von Fallen, die nach den international anerkannten Normen geprüft wurden, wurde die Fangjagd für Spanien und Ungarn wieder erlaubt und der illegale Gifteinsatz verringerte sich daraufhin signifikant.

Die wissenschaftliche Überprüfung von Fanggeräten nach international vereinbarten Standards ermöglicht eine neutrale und sachgerechte Diskussion zum Einsatz von Fallen in allen Bereichen: der Jagd, der Schädlingsbekämpfung, dem Arten- und Naturschutz und der wissenschaftlichen Forschung. Der Einsatz von Fallen muss auch weiterhin als jagdliches Werkzeug eines modernen Wildtiermanagements und der Nutzung natürlicher Ressourcen möglich sein. Die Prüfung von Fallen kann auch Anlass dazu geben, die nationalen Regelungen zur Fangjagd oder die Tellereisenverordnung zu überdenken. So gibt es Fallen, die nach AIHTS zertifiziert sind, aber wegen der Tellereisenverordnung in ganz Europa oder wegen des Schlingenverbots in Deutschland nicht eingesetzt werden dürfen.

Das Abkommen dient dem Erhalt der Fangjagd

Die Fangjagd ist heute großen Kontroversen ausgesetzt. In einigen Bundesländern dürfen Totfangfallen nicht mehr eingesetzt werden, in anderen Bundesländern wird sogar über die Abschaffung der Fangjagd insgesamt diskutiert. Bei der Fangjagd gelten aber auch jetzt schon hohe Tierschutzstandards. Daher können Jagdgegner und Tierschutzorganisationen auch kein Verbot der Fangjagd mit der Begründung fordern, dass keine nach AIHTS getesteten Fallen verfügbar sind.

Oftmals stehen Nichtwissen und Vorurteile über die Fangjagd im Vordergrund. Es ist große Problem, dass es kaum wissenschaftliche Untersuchungen zu Tierschutzaspekten, zur Effizienz der Fangjagd selbst und zu den eingesetzten Fallen gibt. Das Fehlen von objektiven wissenschaftlichen Daten und Ergebnissen lässt viel Spielraum für Spekulationen. Daher bedarf es einer ergebnisoffenen, wissenschaftlichen Begutachtung des Fallenfangs. Aus diesem Grund hat der DJV erste Schritte eingeleitet, um die gängigsten Fallentypen für den jagdlichen Bereich zu testen und möglichst zu zertifizieren.