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Afrikanische Schweinepest
(Stand: 10.12.2024)
Anzahl der vom FLI bestätigten, mit der ASP infizierten Wildschweine in Deutschland seit Ausbruch: 6.418
Aktuelle Entwicklung der ASP in Deutschland
In Deutschland wurde die Afrikanische Schweinepest (ASP) erstmals am 10.09.2020 bei Wildschweinen in Brandenburg, unweit der deutsch-polnischen Grenze, festgestellt. Sachsen ist seit dem 31.10.2020 von der ASP betroffen. Am 15.06.2024 wurde das ASP-Virus erstmals bei einem Wildschwein in Hessen (LK Groß-Gerau) nachgewiesen und am 09.07.2024 trat der erste Fall von ASP bei einem Wildschwein in Rheinland-Pfalz (LK Alzey-Worms) auf. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Seuchengeschehen in Hessen ist von einem Zusammenhang auszugehen. Seit dem 08.08.2024 ist auch Baden-Württemberg von der ASP betroffen.
Betroffene Länder
Hier gibt es Übersichten über die Restriktionszonen in Brandenburg, Sachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.
Was ist die Afrikanische Schweinepest?
Die Afrikanische Schweinepest ist eine hochansteckende Virusinfektion, die zu hoher Sterblichkeit in Haus- und Wildschweinpopulationen führt. Die Ansteckung kann wie bei der europäischen Schweinepest durch direkten Kontakt mit infizierten Individuen, als auch indirekt über die Futteraufnahme oder durch kontaminiertes Material erfolgen. Die Europäische Union erreichte das Virus Anfang 2014. Es wurde vermutlich 2007 über den Schwarzmeerhafen Poti in Georgien aus Afrika auf das eurasische Festland eingeschleppt.
Totes Wildschwein gefunden – was tun?
Schwarzwildkadaver sollten in jedem Fall gemeldet werden. Tote Wildschweine, die über die App des Tierfund-Katasters gemeldet werden, erreichen direkt das Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) und gehen von dort an das zuständige Veterinäramt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Afrikanische Schweinepest ist keine Zoonose und damit für den Menschen ungefährlich – übrigens auch für andere Haus- und Heimtiere.
- Für Haus- und Wildschweine verläuft eine Infektion mit der hochansteckenden Tierseuche fast immer tödlich.
- Das ASP-Virus verbreitet sich vorrangig über den direkten Kontakt zu infizierten Schweinen, tierischen Produkten oder Speiseabfällen und Blut. Die Gefahr ist sehr groß, dass der Mensch das ASP-Virus an Kleider, Schuhen oder über Fahrzeuge verbreitet.
Weitere Informationen liefert die Broschüre “Wissenswertes zur Afrikanischen Schweinepest”. Die Broschüre ist digital unter www.jagdverband.de und gedruckt im DJV Shop erhältlich.
Leitfaden für Jäger
Vor der Jagd
Die ersten Maßnahmen beginnen bereits lange vor dem Jagdtag, nämlich schon bei der Einladung. Die Jagdgäste werden hier bereits auf die besonderen Maßnahmen hingewiesen und müssen auch selbst im Vorfeld der Jagd einige Dinge beachten. Konkret wären das:
- 48 Stunden vor dem Jagdtermin sollen die Gäste nicht mehr in anderen Bundesländern mit ASP-Seuchengeschehen zur Jagd gewesen sein (z.B. wenn die Jagd in Hessen stattfindet, nicht am Vortag in Brandenburg). Erstreckt sich ein zusammenhängender ASP-Herd über die Grenzen zweier Bundesländer, wie es etwa in Hessen und Rheinland- Pfalz aktuell der Fall ist, greift diese Regel natürlich nicht.
- Jagdkleidung und -ausrüstung sowie Fahrzeuge (inklusive Heckträger) sollen frisch gereinigt sein, insbesondere wenn kurz zuvor bereits eine Drückjagd besucht wurde. Auf sauberes Schuhwerk ist besonders zu achten.
- Auch Jagdhunde sowie deren Ausrüstung müssen vor der Jagd gewaschen bzw. gereinigt werden. Der Jagdeinladung beigelegt wird außerdem die Broschüre „Wissenswertes zur Afrikanischen Schweinepest“.
Besorgen Sie sich vorzeitig genügend entsprechende Tupfer oder Blutprobenröhrchen von Ihrem örtlichen Veterinäramt. Diesen liegen Beschreibungen bei, wie genau die Proben zu entnehmen sind. Machen Sie sich und ihre Helfer damit im Vorfeld vertraut. Außerdem geeignetes Desinfektionsmittel (ebenfalls beim Veterinäramt zu bekommen) sowie Wildwannen in außreichender Zahl. Bereits bei der Planung der Jagd wird ein Bergeteam zusammengestellt, das der Größe der zu erwartenden Strecke entspricht. Weiterhin wird auch ein Aufbrechteam festgelegt. Dem Aufbrechteam werden noch einmal die ASP-typischen Anzeichen an den Organen gezeigt (siehe dazu die oben genannte Broschüre). Die Mitglieder dieser Teams sind am Jagdtag die einzigen, die direkten Kontakt zum Schwarzwild haben sollen.
Am Jagdtag
Am morgendlichen Sammelplatz wird mindestens eine Wanne mit Desinfektionslösung aufgebaut, durch die jeder Teilnehmer steigen muss, ehe er den Sammelplatz betritt. Bei der Kontrolle des Jagdscheins müssen die Gäste unterschreiben, dass sie die in der Einladung aufgeführten Maßnahmen eingehalten haben. In der Ansprache des Jagdleiters wird neben den üblichen Spielregeln auch auf die Besonderheiten in Verbindung mit der ASP hingewiesen. Für das Berge- und Aufbrechteam werden die besorgten Röhrchen zwecks Probenentnahmen bereitgestellt.
Wichtig bei Ansprache und Durchführung: Kein Schütze soll direkten Kontakt zu erlegten Sauen haben. Geschossenes Schwarzwild wird liegengelassen und dem Ansteller mitgeteilt oder gezeigt. Nicht zum nächsten Weg ziehen.
Beim weiteren Ablauf zunächst alles „wie immer“: Nach der Ansprache verteilen sich die Gruppen im Revier. Nach Ende der Jagd werden die Schützen von den Anstellern eingesammelt. Diese sind mit Markierungsband in zwei Farben ausgestattet, eine für erlegtes Wild, die andere für Kontroll und Nachsuchen. Damit navigieren sie Bergeteam oder Nachsuchengespann vom nächsten Forstweg aus zum Stück bzw. Anschuss.
Am Sammelplatz befinden sich wieder Desinfektionswannen, durch die die Schützen erneut steigen.
Der Treiberwehr wird Markierungsband in einer dritten Farbe mitgegeben. Für den Fall, dass verendetes Schwarzwild ohne Schussverletzung gefunden wird. Dieses ist zu markieren und liegenzulassen. Idealerweise den Standort noch auf einem GPS-Gerät (Smartphone) markieren. Die Probenentnahme erfolgt durch das Bergeteam.
Der Kontakt von Jagdhunden zum Schwarzwild wird minimiert: kein Beuteln, kein Zupfen. Nach dem Treiben werden alle Ausrüstungsgegenstände der Hunde (Westen, GPS) sowie die Bekleidung der Hundeführer in Müllsäcke verstaut und ins Auto gepackt. Bei direktem Schwarzwildkontakt die Hunde am besten direkt nach dem Treiben (bevor sie ins Auto kommen) mit Hundeshampoo abwaschen.
Bergen
Die Ansteller vermerken alles erlegte Wild auf ihrem Anstellbogen, den sie am Sammelplatz einem dafür abgestellten Helfer geben. Dieser verteilt sie ans Bergeteam. Die Bergehelfer fahren mit ihren Fahrzeugen immer möglichst nah ans Wild heran. Dann wird es in Wannen verladen und zum Fahrzeug gezogen. Nicht direkt über den Waldboden ziehen!
Aufbrechen
Es wird zentral und von einem festen Team aufgebrochen. Niemand sonst hat Zutritt zum Aufbrechplatz. Die Helfer tragen leicht zu reinigende Kleidung, die nach Ende der Aufgabe sofort gewechselt wird (Metzgerschürzen, Gummistiefel). Die Fahrzeuge des Bergeteams werden nach dem Anliefern von Wild direkt mit Pumpsprühern desinfiziert.
Der Aufbruch wird gesammelt und in einem Entsorgungsbetrieb entsorgt. Von jeder erlegten Sau werden Blutproben (bevorzugt EDTA-Proben) entnommen und dem Veterinäramt abgegeben. Alternativen im Notfall: Schweißgetränkte Tupfer, Milzteile, Knochen. Auf ein klassisches Streckelegen muss unter diesen Umständen leider verzichtet werden. Gegen das Überreichen von Brüchen und Verblasen der Strecke spricht aber bei eingehaltenen Maßnahmen nichts.
Jetzt erst recht
Eine Drückjagd unter ASP-Bedingungen ist ohne Frage ein erheblicher Mehraufwand. Doch gerade jetzt ist es wichtig, dass die Jägerschaft Einsatz zeigt. Scheuen Sie den Aufwand nicht und lassen Sie sich die Jagdfreude trotz allem nicht nehmen. Weidmannsheil!
1. Waffenrecht
Waffenrechtlich ist Jägern der Umgang mit Vorsatz- und Aufsatzgeräten seit Februar 2020 erlaubt. § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG lautet seither:
"Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2."
Hierbei ist zu beachten, dass sich diese Ausnahme nicht auf künstliche Lichtquellen erstreckt, zu denen auch die Infrarotaufheller gehören, die in vielen Nachtsichtgeräten verbaut sind. Diese Nachtsichtgeräte dürfen daher nicht in Verbindung mit einer Waffe verwendet werden, auch wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt! Der Infrarotaufheller müsste so deaktiviert werden, dass er nicht ohne weiteres wieder in Betrieb genommen werden kann (das Entfernen des Leuchtmittels oder das Abklemmen eines elektrischen Kontaktes dürfte nicht ausreichen).
2. Jagdrecht
Die seit Februar 2020 geltende waffenrechtliche Ausnahme setzt allerdings das nach wie vor bestehende jagdrechtliche Verbot nicht außer Kraft. Die Verwendung von Nachtsichttechnik bei der Jagd ist nach den sachlichen Verboten des § 19 Abs. 1 BJagdG verboten:
In § 19 Abs. 1 BJagdG heißt es:
„Verboten ist (…)
5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen (…);“
Anders als im Waffenrecht dürfen die Länder im Jagdrecht allerdings von den Bundesregelungen abweichen. Hiervon haben fast alle Länder mit Blick auf die Verwendung von Nachtsichttechnik Gebrauch gemacht – lediglich in Bremen und Hamburg gibt es (noch) keine Regelung.
Derzeit (Stand November 2024) gibt es landesrechtliche Ausnahmen in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Regelungen unterscheiden sich in Details, sind zum Teil befristet oder gelten nur für bestimmte Geräte (so z.B. in NRW). In der Regel gelten sie nur für die Jagd auf Schwarzwild, zum Teil auch auf Raubwild. Die landesrechtlichen Regelungen werden unten im Einzelnen wiedergegeben.
Sofern es keine landesrechtlichen Abweichungen gibt, ist das Nachtjagdverbot des § 19 Abs, 1 Nr. 4 BJagdG zu beachten, das jedoch (insbesondere) Schwarzwild ausnimmt.
Die Sonderregelungen enthalten zum Teil auch Ausnahmen zur Verwendung von künstlichen Lichtquellen. Künstliche Lichtquellen sind - in Verbindung mit der Waffe – jedoch nach wie vor waffenrechtlich verboten, so dass sich die Ausnahme nur auf künstliche Lichtquellen bezieht, die nicht mit der Waffe verbunden sind (es sei denn es liegt eine Genehmigung des BKA nach § 40 Abs. 4 WaffG vor). Zu den künstlichen Lichtquellen zählen auch Infrarotaufheller, die in vielen Nachtsichtgeräten eingebaut sind (s.o.).
Von den waffenrechtlichen Bestimmungen dürfen die Länder jedoch nicht abweichen. Daher wird in vielen jagdrechtlichen Ausnahmebestimmungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die waffenrechtlichen Bestimmungen unberührt bleiben und zu beachten sind. Das gilt jedoch überall, auch wo dieser (klarstellende) Hinweis fehlt.
Bei der 2020/2021 geplanten Änderung des Bundesjagdgesetzes war auch geplant, das jagdrechtliche Verbot von Nachtsichttechnik bundesweit in Bezug auf Schwarzwild und invasive gebietsfremde Arten aufzuheben. Außerdem sollte die waffenrechtliche Ausnahme in § 40 Abs. 3 WaffG erweitert werden und damit auch künstliche Lichtquellen (einschließlich Infrarotaufheller) an der Waffe erlaubt werden. Diese Änderungen von BJagdG und WaffG wurden jedoch bislang nicht beschlossen und sind daher aktuell „vom Tisch“. Vorerst bleibt daher alles beim Alten.
Landesrechtliche Ausnahmen im Einzelnen
Baden-Württemberg
Das bis 2020 bestehende jagdrechtliche Verbot der Verwendung von künstlichen Lichtquellen und Nachtzielgeräten in § 31 Abs. 1 Nr. 10 JWMG ist aufgehoben. Es gilt jedoch das Nachtjagdverbot (§ 31 Abs. 1 Nr. 9 JWMG), das die Jagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild und bis 22 Uhr auch Alttiere, Schmaltiere und Kälber beim Rotwild) und Federwild verbietet.
Bayern
In § 11a Abs. 1 S. 1 AVBayJG heißt es:
„Bei der Jagd auf Schwarzwild, dem Haarwild unterfallendes Raubwild und Nutria dürfen künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden.“
Die Ausnahme gilt jedoch nicht für Tierarten nach Anhang IV und V (z.B. Gamswild) der FFH-Richtlinie, ausgenommen Fischotter, für die Abs. 2 S. 3 eine Sonderregelung enthält. Die waffenrechtlichen Ausnahmen des § 40 Abs. 3 WaffG werden in Bayern außerordentlich großzügig gehandhabt (vgl. gemeinsames Vollzugsschreiben von Innen- und Landwirtschaftsministerium vom 10.8.2020, Nr. 3).
Berlin
In der Allgemeinverfügung zur Einschränkung von Verboten nach § 22 Abs. 4 Landesjagdgesetz vom 15.6.2020 heißt es:
"Zur Erlegung von Schwarzwild werden gemäß § 22 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes (...) folgende Ausnahmen von den verboten des § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 b) und 5 a) des Bundesjagdgesesetzes (...) für alle Jagdbezirke, für jagdbezirksfreie Flächen und befriedete Bezirke zugelassen:
(...)
(...)
Verwendung von künstlichen Lichtquellen Verwendung von Nachtzielgeräten (Nachtsichtvorsätze und nachtsichtausfsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre)), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen"
Allgemeinverfügung vom 15.6.2020: https://ljv-berlin.de/jagd-und-waffenrecht/articles/allgemeinverfuegung-zur-befristeten-einschraenkung-von-verboten-nach-22-absatz-4-des-landesjagdgesetzes.html
Brandenburg
§ 3 Abs. 1 LJagdG-DVO bestimmt:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild, Waschbären und Marderhunde zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt."
Hessen
In § 23 Abs. 2a LJagdG heißt es:
"Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Bejagung von Schwarzwild Nachtsichttechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes (...) zulässig ist."
Mecklenburg-Vorpommern
In § 22 Abs. 3 LJagdG heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Nutria Nachtsichtvorsatz- oder Nachtsichtaufsatzgeräte zu verwenden.“
In § 3 Abs. 3 Jagdzeitenverordnung heißt es:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.“
Niedersachsen
In § 24 Abs. 2 LJagdG heißt es:
„… ; im Übrigen ist es abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, auf Raubwild sowie auf sonstiges Wild gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes (WaffG) zulässig ist.“ [Anm: Die genannten Wildarten nach § 5 S. 1 sind Waschbär, Marderhund, Mink und Nutria]
Für Wildarten, die in Anhang IV oder V der FFH-Richtlinie aufgeführt sind (z.B. Wolf, Luchs, Fischotter, Goldschakal, Baummarder, Iltis und Seehund) ist die Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 2 LJagdG erforderlich.
In § 1 Abs. 1 der LJagdGDVO heißt es:
"Schwarzwild darf
(...)
2. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung
a) von künstlichen Lichtquellen und von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, die jeweils nicht für Schusswaffen bestimmt sind, sowie
b) von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (zum Beispiel Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,
erlegt werden. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt."
Nordrhein-Westfalen
In § 2 der ASP-Jagdverordnung heißt es:
"Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes (...) ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine elektronische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen zulässig. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Schussabgabe ist nur von erhöhten Ansitzen und auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig.“
Erlaubt sind also nur Dual-use-Geräte, die nicht auf der Waffe selbst befestigt sind, sondern nur solche, die an der Zieloptik befestigt sind. Ebenfalls nicht erlaubt sind Geräte, die einen Bildwandler besitzen (insbesondere Wärmebildgeräte).
Nach § 3 ist es im (ASP-) gefährdeten Gebiet, einer Pufferzone oder einem Kerngebiet, entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes erlaubt,
„künstliche Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels für die Erlegung von Schwarzwild zu verwenden. Künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte (DualUse-Geräte), die für Schusswaffen bestimmt sind, dürfen nur dann bei der Schussabgabe auf Schwarzwild verwendet werden, wenn hierfür zuvor eine schriftliche Beauftragung durch die untere Jagdbehörde erfolgt ist.“
Rheinland-Pfalz
In einer Allgemeinverfügung (Staatsanzeiger Nr. 22 vom 22.6.2020, S. 394) wurde das sachliche Verbot aufgehoben:
"Zur Erlegung von Schwarzwild wird gem. § 23 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJG) eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG für alle Jagdbezirke in Rheinland-Pfalz zugelassen."
Staatsanzeiger Nr. 22 vom 22.6.2020, S. 394 (https://ljv-rlp.de/wpcontent/uploads/2020/06/2020-06-22-StA-Nr._22_Nachtsicht-Allgmverfg.pdf)
Der Entwurf eines geänderten Landesjagdgesetzes sieht ebenfalls Änderungen vor.
Saarland
In § 62a DVO-SJagdG heißt es:
„(1) Künstliche Lichtquellen dürfen beim Erlegen von Schwarzwild verwandt werden, sofern sie nicht mit der Schusswaffe verbunden sind.
„(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen oder Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ausgenommen.
Eine Ausweitung der Aufnahme auf Raubwild und Neozoen ist geplant, aber noch nicht in Kraft.
Sachsen
In § 4c der LJagdG-DVO heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Langwaffen bestimmt sind, verwendet und genutzt werden. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“
Zur verstärkten Bejagung in ASP-Restriktionsgebieten hat das zuständige Staatsministerium ein Merkblatt herausgegeben. (https://www.tiergesundheit.sachsen.de/download/Merkblatt-Ausuebung-JagdSchwarzwildentnahme-ASP-Restriktionsgebieten.pdf), in dem auch auf Allgemeinverfügungen eigegangen wird (siehe dazu auch unter 3.).
Sachsen-Anhalt
In § 19a LJagdG-DVO heißt es:
„Das Verbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes, künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen, gilt nicht für die Jagd auf Schwarzwild mit Langwaffen. Waffenrechtliche Verbote oder Beschränkungen bleiben unberührt."
Schleswig-Holstein
In § 29 LJagdG heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Jagd auf Haarraubwild und Nutria künstliche Lichtquellen sowie nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Waffengesetzes für Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulässige Hilfsmittel zu verwenden.“
In § 1 der Landesverordnung zur Erleichterung der Bejagung des Schwarzwildes heißt es:
„Abweichend von § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig,
1. beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild künstliche Lichtquellen zu verwenden oder zu nutzen; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;
2. beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, zu verwenden oder zu nutzen; dies gilt nur für Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Jahresjagdschein mindestens ein Jahr besessen haben; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;
3. bei der Fangjagd auf Schwarzwild auch mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen, sofern diese eine Mündungsenergie von mindestens 400 Joule haben."
Thüringen
In § 10 AVThürJagdG heißt es:
„Für die Bejagung des Schwarzwildes und für die Bejagung der jagdbaren invasiven Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, einschließlich Infrarotaufhellern und von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zugelassen. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt."
3. Sonderregelung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
In ASP-gefährdeten Gebieten, einer Pufferzone oder einer Kernzone nach der SchweinepestVO können Sonderregelungen durch die Veterinärbehörden erlassen werden. Diese gehen nach §§ 24 und 44a BJagdG vor. Wenn dies behördlich angeordnet wird, dürfen Jäger dann auch Umgang mit waffenrechtlich verbotenen Gegenständen, wie v.a. integrierten Nachtzielgeräten haben. Diese Sonderregelungen, die in den von der ASP betroffenen Gebieten gelten, sind hier nicht aufgeführt.
Ausnahmebestimmungen für die Verwendung von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Schwarzwild (Stand: November 2024)
HerunterladenAktuelle Zahlen und Informationen zur Afrikanischen Schweinepest
Alle vom Friedrich-Loeffler-Institute bestätigten ASP-Infektionen bei Wildschweinen in Deutschland sowie Informationen und Kontaktdaten der betroffenen Länder und Landkreise gibt es hier:
Anzahl der vom FLI bestätigten, mit der ASP infizierten Wildschweine in Brandenburg: 3.430
Fundort | Anzahl |
Landkreis Spree-Neiße | 1.030 |
Landkreis Oder-Spree | 977 |
Landkreis Märkisch-Oderland | 358 |
Landkreis Dahme-Spreewald | 82 |
Stadt Frankfurt (Oder) | 638 |
Landkreis Barnim | 63 |
Landkreis Uckermark | 160 |
Oberspreewald-Lausitz | 121 |
Oberhavel | 1 |
Anzahl der vom FLI bestätigten, mit der ASP infizierten Wildschweine in Sachsen: 2.397
Fundort | Anzahl |
Landkreis Görlitz | 1.467 |
Landkreis Meißen | 108 |
Landkreis Bautzen | 822 |
Anzahl der vom FLI bestätigten, mit der ASP infizierten Wildschweine in Hessen: 485
Fundort | Anzahl |
Landkreis Groß-Gerau | 231 |
Landkreis Bergstrasse | 226 |
Landkreis Darmstadt-Dieburg | 24 |
Darmstadt Stadt | 4 |
Anzahl der vom FLI bestätigten, mit der ASP infizierten Wildschweine in Rheinland-Pfalz: 58
Fundort | Anzahl |
Landkreis Alzey-Worms | 13 |
Landkreis Mainz-Bingen | 44 |
Rhein-Hunsrück-Kreis | 1 |
Anzahl der vom FLI bestätigten, mit der ASP infizierten Wildschweine in Baden-Württemberg: 1
Fundort | Anzahl |
Rhein-Neckar-Kreis | 1 |
Anzahl der vom FLI bestätigten, mit der ASP infizierten Wildschweine in Mecklenburg-Vorpommern: 47
Fundort | Anzahl |
Landkreis Ludwigslust-Parchim | 47 |
*Daten bis 09.07.2024; Quelle: Eigene Darstellung nach Daten des TierSeuchenInformationsSystem (TSIS)
Informationen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des betroffenen Landkreis:
Landkreis Ludwigslust Parchim | Internetauftritt des LUP | Erreichbarkeit Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Tel: +49 3871 722 3901 |
Land Mecklenburg-Vorpommern | Internetauftritt des Landes |
Informationen des Landes Sachsen und der betroffenen Landkreise:
Landkreis Görlitz | Internetauftritt des GR | Erreichbarkeit LÜVA Görlitz: Telefonnummer zur Fallwildmeldung: 03581 663 2300 |
Landkreis Meißen | Internetauftritt des MEI | Erreichbarkeit LÜVA Meißen: Telefon: 03521 725-3502 E-Mail: lueva@kreis-meissen.de |
Land Sachsen | Internetauftritt des Landes | Meldung von Schäden an der bestehenden Schwarzbildbarriere: schadensmeldung-swb@ltv.sachsen.de |
Meldung von Fall- und Unfallwild in Sachsen: Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise
Informationen des Landes Hessen und der betroffenen Landkreise:
Landkreis Groß-Gerau |
Internetauftritt des GG | Bürgertelefon: 06152 989-0 |
Stadt Darmstadt | Internetauftritt von DA | Bürgertelefon: 0496151120 |
Landkreis Offenbach | Internetauftritt des OF | Bürgertelefon: 06074- 8180-0 |
Landkreis Darmstadt-Dieburg | Internetauftritt des DA, DI |
Bürgertelefon: 06151- 881-1820 |
Main-Taunus Kreis | Internetauftritt des MTK | Bürgertelefon: 06192-2010 |
Stadt Wiesbaden | Internetauftritt von WI | Bürgertelefon: 0611 - 31-9090 |
Hier können Sie die aktuelle ASP-Chronik in Hessen verfolgen.
Informationen des Landes Rheinland-Pfalz und der betroffenen Landkreise:
Landkreis Alzey-Worms | Internetauftritt des AZ |
Bürgertelefon: 06731 408 7064 Krisenzentrum: tierseuche@alzey-worms.de |
Landkreis Mainz-Bingen | Internetauftritt des MZ, BIN |
Fallwild melden: 06132/787-4102 oder per Mail: abt.41@mainz-bingen.de |
Informationen des Landes Brandenburg und der betroffenen Landkreise:
Landkreis Märkisch-Oderland | Internetauftritt des MOL | Bürgertelefon: 03346 850 6969 |
Landkreis Spree-Neiße | Internetauftritt des SPN | Bürgertelefon: 03562 986 100 44 (Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Freitag von 8 bis 12 Uhr) |
Landkreis Oder-Spree | Internetauftritt des LOS | Bürgertelefon: 03366 35 2035 (Montag bis Samstag von 8 bis 16 Uhr) |
Landkreis Dahme-Spreewald | Internetauftritt des LDS | Bürgertelefon: 03546 20 1588 (Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr) |
Stadt Frankfurt (Oder) | Internetauftritt der Stadt FFO | Bürgertelefon: 0335 565 3743 /-3744 (Montag bis Samstag von 8 bis 16 Uhr) |
Landkreis Barnim | Internetauftritt des BAR |
Bürgertelefon: 03334 214 1607 (Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr Freitag 9 bis 12 Uhr) |
Landkreis Prignitz | Internetauftritt des PR | Meldehotline des Veterinäramts: 03876 713-110 (24 Stunden verfügbar) |
Land Brandenburg | Internetauftritt des Landes | Bürgertelefon: 0331 866 5666 (Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 13 Uhr) |
Eine Übersicht der ASP-Restriktionsgebiete in Brandenburg
ASP-Informationen der Bundesländer
Die Tierseuchenbekämpfung ist in Deutschland Aufgabe der jeweiligen Bundesländer. Ausgeführt wird sie durch die Landkreise und kreisfreien Städte. Hier sind die Verlinkungen zu den Bundesländern aufgeführt.
In Polen kommt die Afrikanische Schweinepest sowohl im Schwarzwildbestand als auch im Hausschweinebestand nicht zur Ruhe. Im vergangenen Jahr wurde die ASP 4700 Mal im Wildschwein- und 124 Mal im Hausschweinebestand nachgewiesen.
Das gefährdete Gebiet in Westpolen (Teil II des Anhanges des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU) grenzt nun unmittelbar an die deutsche Grenze zu Brandenburg und Sachsen.
Ausbruchszahlen der ASP im polnischen Wild- und Hausschweinbestand seit 2014 bis 2024*:
Jahr |
Wildschweine (Anzahl Tiere) |
Hausschweine (Anzahl Betriebe) |
2014 | 30 | 2 |
2015 | 53 | 1 |
2016 | 80 | 20 |
2017 | 741 | 81 |
2018 | 2.438 | 109 |
2019 | 2.468 | 48 |
2020 | 4.078 | 103 |
2021 | 3.137 | 124 |
2022 | 2.094 | 14 |
2023 | 2.669 | 30 |
2024* | 1.059 | 23 |
Information der polnischen Behörden:
Karte des polnischen Verterinärdienstes zur Ausbreitung der ASP in Polen
Informationen der polnischen Generalinspektion für Veterinärmedizin
Die EFSA leistet wissenschaftliche Beratung, um Risikomanager (die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten) bei ihrer Entscheidungsfindung und der Wahl geeigneter Maßnahmen im Kampf gegen die Afrikanische Schweinepest zu unterstützen.
Karte der Europäischen Kommission zur Ausbreitung der ASP in Europa
Weiterführende Informationen zur ASP vom Bundeslandwirtschaftsministerium, Friedrich-Loeffler-Institut sowie von europäischen und internationalen Institutionen.
Informationen des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL): |
Allgemeine Informationen zur ASP |
Hinweise für Jäger |
Informationen des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI): |
Allgmeine Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (inkl. Ausbruchszahlen) |
Hinweise zur ASP-Früherkennung bei Wildschweinen (Stand: Oktober 2018) |
Video zur Ausbreitung der ASP 2007 - 2018 |
Risikoampel der Universität Vechta (für Schweinehalter) |
Informationen europäischer Institutionen: |
Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) |
Europäische Kommission (Hintergrundinformation zur ASP) |
Informationen internationaler Institutionen: |
World Organisation For Animal Health (OIE) |
Ständige Expertengruppe für afrikanische Schweinepest in Europa (SGE ASF) unter dem Dach der GF-TAD der OIE |
GF-TADs Handbook on African Swine Fever in wild boar and biosecurity during hunting |
Eck- und Standpunkte zur Afrikanischen Schweinepest
Was ist die Afrikanische Schweinepest und woher stammt sie?
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Virusinfektion, die ausschließlich Wild- und Hausschweine betrifft. Das Virus stammt ursprünglich aus den afrikanischen Ländern südlich der Sahara und wird dort von Lederzecken auf Warzenschweine übertragen. Die involvierten Lederzecken können das Virus selbstständig vermehren. In Ländern außerhalb Afrikas spielen diese Zecken zumeist keine Rolle.
Bei europäischem Schwarzwild führt die Infektion zu sehr schweren, aber unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen. Durchfall und Blutungsneigung (Nasenbluten, blutiger Durchfall, Hautblutungen) können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientiertheit. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in nahezu allen Fällen zum Tod des Tieres etwa innerhalb einer Woche.
Beim Aufbrechen der Stücke sollte auf vergrößerte, „blutige“ Lymphknoten, eine vergrößerte, brüchige Milz und feine, punkt- oder flächenförmige Einblutungen in den Organen (v.a. an den Nieren), der Haut oder Unterhaut geachtet werden. Die Lunge und die Atemwege sind häufig mit Schaum gefüllt. Diese und weitere pathologisch-anatomisch auffällige Krankheitsbilder sind in der Broschüre "Wissenswertes zur ASP" mit Fotos dargestellt. Allerdings schließt das Fehlen solcher Auffälligkeiten nicht aus, dass es sich dennoch um ASP handelt. Im Zweifelsfall sollte bei Unsicherheit das Veterinäramt hinzugezogen werden.
Das ASP-Virus kann durch den direkten Kontakt von Tier zu Tier übertragen werden. Besonders durch Schweiß (Blut) wird das Virus übertragen. Kleinste Blutmengen reichen für eine Infektion aus, auch Speichel und Sperma infizierter Tiere enthalten das ASP-Virus. Weiterhin spielen indirekte Übertragungswege durch kontaminierte Materialien wie Speiseabfälle, Kadaver, Futtermittel und andere Gegenstände eine Rolle. Über kontaminierte Trophäen, Fleisch, Werkzeuge, Kleidungsstücke oder Transportfahrzeuge aus Risikoregionen kann der ASP-Virus eingeschleppt werden.
Derzeit gibt es noch keine wissenschaftliche Methode, um Wildschweine flächendeckend verlässlich zu zählen. Lediglich grobe Schätzungen sind für Deutschland möglich. Ausgehend von der durchschnittlichen jährlichen Reproduktionsrate von 200 Prozent (frühgeburtliche Mortalität bereits abgezogen; Tierärztliche Hochschule Hannover) und der DJV-Streckenstatistik (2019/20: knapp 856.000 Wildschweine) liegt der Frühjahrsbestand bei etwa 430.000 Tiere. Im Sommer wäre dann ein Maximum von knapp 1,3 Millionen Tieren erreicht. Diese Schätzung basiert auf der Annahme, dass Jäger insgesamt nahezu so viele Tiere erlegen wie geboren werden.
Die Beachtung der allgemeinen hygienischen Grundsätze und die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen bei der Jagdausübung ist besonders wichtig. Das ASP-Virus besitzt eine sehr hohe Widerstands- und Überlebensfähigkeit gegenüber äußeren Einflussfaktoren. Im pH-Bereich von 4 bis 10 bleibt das ASP-Virus stabil. Eine Desinfektion ist grundsätzlich mit allen Mitteln gegen behüllte Viren möglich. Anwendung finden z. B. säurebasierte Desinfektionsmittel, Peressigsäure und Zitronensäure. Auch Formalin sorgt dafür, das Virus zu inaktivieren. Weitere Hinweise für Jäger werden ab Seite 17 in der ASP-Broschüre vorgestellt.
Nein. Durch eine verstärkte Bejagung wird die Fruchtbarkeit der Wildschweine nicht gesteigert. Diese Vermutungen gehen auf eine Studie von Servanty et al. (2009) zurück. In dieser Studie wurde gemutmaßt, dass eine verstärkte Bejagung, neben den wichtigen Faktoren: Nahrungsangebot und Witterung, auch ein Grund für unterschiedlich starke Reproduktionsraten bei Wildschweinen sein könnte. Es ist eher so, dass Wildschweine verfrüht Geschlechtsreif werden. Dies bestätigt Gethöffer et al. (2007): Frischlinge ab einem Alter von sechs Monaten und mit einem Gewicht von ca. 20 Kilogramm können geschlechtsreif werden und nehmen somit schon im ersten Jahr an der Reproduktion teil. Laut dem österreichischen Prof. Dr. Walter Arnold liegt dies unter anderem am Klimawandel. Der Klimawandel bedingt eine geringere Frischlingssterblichkeit und durch ein besseres Nahrungsangebot auch im Winter. Frauendorf et al. (2016) konnten belegen, dass nur Nahrung und Witterung die Reproduktion der Wildschweine beeinflussen, die Bejagung unter den derzeitigen Bedingungen bei uns hingegen nicht.
Die ASP ist keine Zoonose und damit für den Menschen ungefährlich – übrigens auch für andere Haus- und Heimtiere! Haus- und Wildschweine allerdings sind gleichermaßen empfänglich für das Virus.
Infiziertes Schweinefleisch ist völlig ungefährlich für den Menschen und könnte gegessen werden. Um eine Verschleppungsgefahr allerdings komplett auszuschließen, sollten infizierte Schweine nicht zu Lebensmitteln verarbeitet werden. Nachweislich wurde die Seuche beispielsweise von der Ukraine ins Baltikum über kontaminierte Rohwurst eingeschleppt.
Die natürliche Ausbreitung der ASP über Wildschweine geht langsam voran und beträgt nach Angaben der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA mit höchstens 25 Kilometern pro Jahr. Besorgniserregend ist die Ausbreitungsgeschwindigkeit über den Menschen: Auf Transitstrecken kann sich das Virus mit 90 Kilometern pro Stunde fortbewegen - beispielsweise im Schlamm in den Radkästen eines Lkw oder über kontaminierte Lebensmittel aus (Wild-)schweinfleisch (z.B. Salami, Räucherschinken). Das Virus kann selbst am Schuh mehrere Monate überleben. Biosicherheit an Parkplätzen, Bahnhöfen oder Grenzübergängen ist besonders wichtig, also beispielsweise verschlossene Abfallbehälter: Ein unachtsam entsorgtes Wurstbrötchen reicht, um die Seuche nach Deutschland zu bringen.
Nach Auskunft des Friedrich-Loeffler-Instituts kann sich das Virus der Afrikanischen Schweinepest nur in Schweinen vermehren und wird daher nicht von Beutegreifern oder Aasfressern ausgeschieden, die es mit einem gerissenen Stück Schwarzwild oder an einem Kadaver aufgenommen haben. Alle Prädatoren, Greifvögel und Aasfresser könnten prinzipiell eine mechanische Vektorfunktion haben, wobei es keine Hinweise gibt, dass eine spezielle Art einen größeren Einfluss hat. Der Wolf nimmt keine Nahrungsvorräte über lange Distanzen mit, wie es der Mensch tut. Eine direkte Verschleppung ist somit unwahrscheinlich. Es gibt keine Hinweise, dass sich das Virus längerfristig über kontaminierte Zähne oder Haare übertragen lässt. Insbesondere Aasfressern kommt unter Umständen sogar eine positive Rolle bei der Beseitigung von Kadavern zu.
Auch hier gibt es laut Auskunft des Friedrich-Loeffler-Instituts bisher keine Hinweise darauf, dass Insekten bei der Verbreitung der ASP in Deutschland eine Rolle spielen. Untersuchungen von Insekten, gesammelt in ASP-Regionen in Estland, ergaben keine Funde von ASP Genomen. Bekannt ist hingegen, dass das ASP-Virus auf Fliegen in einem infizierten Hausschweinestall finden kann.
Der Fokus muss auf Maßnahmen der Prävention liegen. Dazu gehört es, Wildschweine mit allen legalen Mitteln zu bejagen, vornehmlich junge Bachen. Ziel ist es, die Bestandsdichte und den Zuwachs weiter zu reduzieren. Ein weiterer Fokus muss auf der Biosicherheit liegen: Entlang von Transitstrecken sind verschlossene Abfallbehältnisse wichtig, damit Wildtiere infizierte Fleisch- und Wurstreste nicht verschleppen können. Ein dritter Fokus muss auf Früherkennung liegen: Verdächtige Wildschwein-Kadaver müssen vor Ort liegen bleiben und der zuständige Amtstierarzt muss umgehend informiert werden. Ein Abtransport des Kadavers ist wegen der Verschleppungsgefahr nur in einem dichten Behälter zulässig.
Eine Aufhebung von Schonzeiten sehen wir unkritisch. In der Präventionsphase ist allerdings der Elterntierschutz nicht verhandelbar: Eine Bache mit abhängigen Frischlingen darf nicht erlegt werden. Es macht Sinn, verstärkt junge weibliche Wildschweine zu bejagen. Die bis 2-jährigen Tiere tragen maßgeblich zur Fortpflanzung bei: 7 von 10 Frischlingen werden von jungen Bachen geboren.
Es gibt verschiedene Maßnahmen, die eine Bejagung von Wildschweinen erleichtern und dringend umgesetzt werden sollten:
- Anlegen von Bejagungsschneisen im Frühjahr - in allen Feldkulturen, z.B. Raps, Mais, Weizen
- Erlass der Trichinenuntersuchungsgebühr um die Bejagung von Frischlingen zu fördern
- Förderung von Verwertung und der Direktvermarktung von Wildbret des Schwarzwildes
- Aufwandsentschädigung für Monitoring und Beprobung (Blut- und Tupferproben) sowie ausreichend Probeannahmestellen
- Unterstützung bei der Verkehrssicherung für Bewegungsjagden (weniger Bürokratie, Kostenübernhame und Personal)
Weitere Forderungen sind in dem ASP-Forderungspapier aufgelistet. Online abrufbar unter https://www.jagdverband.de/djv-verabschiedet-asp-forderungspapier
Es gibt kein Allheilmittel gegen die Afrikanische Schweinepest. Von besonderer Bedeutung ist die Früherkennung: Wenn ein Ausbruch umgehend gemeldet wird, können Maßnahmen eingeleitet werden, um die Verbreitung sofort zu unterbinden. Die Bekämpfungsmaßnahmen werden unter anderem an die Reviergegebenheiten, das Schwarzwildvorkommen und an natürliche und unnatürliche Barrieren (z.B. gezäunte Autobahnen oder Bahnstrecken) angepasst.
Gemeinsam mit dem Friedrich-Loeffler-Institut hat der DJV einen Maßnahmenkatalog nach dem Werkzeugkasten-Prinzip entwickelt: Je nach Jahreszeit, Topographie oder Vegetation müssen unterschiedlichste Maßnahmen kombiniert werden. Der Maßnahmenkatalog hat Empfehlungscharakter, die Krisenstäbe vor Ort müssen im Seuchenfall dann die besten Maßnahmen kombinieren. Am besten ist es, wenn die Verantwortlichen bereits jetzt mögliche Szenarien durchdenken.
Der ASP-Maßnahmenkatalog von FLI und DJV: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2017-10%20DJV-FLI_2_Massnahmenkatalog-ASP.pdf
Der Einsatz von Nachtsichtgeräten ist mittlerweile waffenrechtlich erlaubt aber weiterhin durch das Bundesjagdgesetz §19 verboten. Im Moment erlauben lediglich Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd. In Bayern gelten zeitlich begrenzte Sonderregelungen. Ob mit deren Einsatz ein langfristiger Jagderfolg zu erreichen ist, bleibt fraglich. Der Einsatz von Saufängen ist unter den Aspekten des Tierschutzes und der Effektivität kritisch zu hinterfragen. Abgesehen von wenigen behördlich genehmigten Ausnahmeregelungen ist der Einsatz von Saufängen in Deutschland verboten.
Jäger sollten Regionen, die von der ASP betroffen sind, unbedingt meiden. In Osteuropa, insbesondere in Polen, Tschechien, Ungarn, im Baltikum, der Ukraine, Weißrussland sowie Russland gibt es regionale Seuchenherde. Jäger müssen auf Biosicherheit achten: Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge und Jagdausrüstung müssen gründlich gereinigt oder desinfiziert werden. Weiterhin sollten Jäger das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von seuchenkranker oder verdächtiger Tiere aus Seuchenregionen und Drittländern, sowie deren Erzeugnisse (Trophäen oder Wildbret) strengstens beachten (TierGesG §13).
Bei der von Tierrechtlern hervorgebrachten Idee eine ASP-Verbreitung durch die "Pille für das Wildschwein" vorzubeugen wird auf das Medikament Improvac verwiesen. Dieses ist allerdings nur wirksam wenn es zweimal zu definierten Zeitpunkten gespritzt wird. Zudem lässt die gewünschte Wirkung schon acht Wochen nach der zweiten Impfung nach. Aufgrund der Tatsache, dass es in der Praxis nicht möglich ist, jedes männliche Wildschwein zwei mal zu bestimmten Zeitpunkten einzufangen und zu impfen, ist der Vorschlag der "Pille für das Wildschwein" weder zielführend noch umsetzbar. Sollten als Alternative zu der Impfung von Improvac, Gestagene als Köder in der Natur ausgebracht werden, würde das einen unverantwortbaren Eingriff in das Ökosystem darstellen. Die auch beim Menschen zur Schwangerschaftsverhütung angewendeten Hormone müssten regelmäßig von den weiblichen Wildschweinen aufgenommen werden
um den gewollten Effekt zu erreichen. Bei unregelmäßiger Aufnahme würde eine Fruchtbarkeit sogar provoziert werden. Darüber hinaus stellen ausgelegte Köder eine erhebliche Gefahr für andere Tierarten dar. Somit sind Impfungen von Improvac, oder die Auslegung von Gestagenen in der Natur, weder zielführend für eine Bestandsregulierung, noch im Sinne des Tierschutzes vertretbar.
Das Tierfundkataster des DJV ermöglicht es, die Fundorte von verendetem Schwarzwild durch Markierung und Georeferenzierung der Fundstelle und mit aufgenommen Bildern, in kürzester Zeit den zuständigen Veterinärbehörden mitzuteilen. Gleichzeitig wird schnell ein Kontakt zwischen dem Finder und der zuständigen Stelle hergestellt, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Das trägt maßgeblich zur schnellen Früherkennung der ASP bei. Den Link zum Tierfundkataster finden Sie unter: http://bit.ly/DJVTFK
Da es sich bei der ASP um eine anzeigepflichtige Tierseuche handelt, sollte man den Fund eines Schwarzwildkadavers unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt melden, um abzuklären, ob das Tier mit ASP infiziert ist. Welches Amt für den jeweiligen Fundort zuständig ist, finden Sie hier: https://amtstierarzt.de/adressen/untere-veterinaerbehoerden . Alternativ können Sie die Bürgerhotline unter der Nummer 115 oder den Notruf der Polizei oder Feuerwehr wählen.
Proben vom Kadaver sollten nur sachverständige Fachleute nehmen und die Entsorgung überwachen. Ein Transport toter Wildschweine ist nur in dichten Spezialbehältnissen sicher. Das Virus kann selbst im Schlamm am Kotflügel eines Autos lange Zeit überleben und verschleppt werden. Daher sollten verdächtige, tote Wildschweine nur von Fachleuten bewegt werden. Wichtig ist, den Fundort zu sichern und den Kadaver abzudecken, etwa mit einer Plane.
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Frage-Antwort-Papier Afrikanische Schweinepest (Stand: Mai 2021)
HerunterladenDas Frage-Antwort-Papier mit allgemeinen Fragen zur ASP finden Sie hier.
Dies wird durch die Schweinepestverordnung (SchwPestV) und das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) im Grundsatz geregelt. Bei Verdacht oder Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ist das jeweilige Veterinäramt des Kreises oder der Stadt zuständig und erster Ansprechpartner. Im bestätigten Seuchenfall hat das Veterinäramt als zuständige Behörde auch das Weisungsrecht und legt die konkreten Maßnahmen fest.
Besteht der Verdacht, dass ein Wildschwein an der ASP erkrankt oder verendet ist, wird die zuständige Behörde eine virologische Untersuchung des Wildschweins anordnen. Ist der Ausbruch der ASP amtlich bestätigt (durch das jeweilige Landeslabor und das bundesweit zuständige Referenzlabor, das Friedrich-Loeffler-Institut), stehen der zuständigen Behörde verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, um das Infektionsgeschehen einzudämmen (§ 14d Abs. 1 SchwPestV).
Die zuständigen Behörden in Brandenburg und Sachsen haben beispielsweise unmittelbar Restriktionszonen eingerichtet - und zwar ein gefährdetes Gebiet um den Abschuss- bzw. Fundort und eine Pufferzone um das gefährdete Gebiet. Soweit es erforderlich ist, wird die zuständige Behörde auch ein Kerngebiet (als Teil des gefährdeten Gebiets) einrichten. Bei Einrichtung der Restriktionszonen spielen mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Höhe der Schwarzwildpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Population und natürliche Grenzen eine wesentliche Rolle (§14d Abs. 1, 2, 2a SchwPestV).
Nach der Einrichtung der Restriktionszonen stehen den zuständigen Behörden eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung, um das Seuchengeschehen einzudämmen (§ 14d Abs. 2a - 2c, 5, 5a, 6 i.V.m. § 14a Abs. 8-10 SchwPestV und § 6 Abs. 1 Satz 18, 18a, 20, Abs. 6 Satz 1TierGesG). Diese werden jeweils für das Kerngebiet, das gefährdete Gebiet und die Pufferzone abgestuft erlassen und werden bei Bedarf angepasst. Zu den möglichen Maßnahmen gehören insbesondere:
- Aussprache eines Jagdverbots,
- Einschränkung des Fahrzeugs- und Personenverkehrs in und aus dem Kerngebiet,
- Bewirtschaftungsverbot für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen,
- Anlage von Bejagungsschneisen,
- Maßnahmen zur Absperrung des Kern- und gefährdeten Gebiets
- Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion von Personen, Hunden und Gegenständen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind,
- Leinenzwang für Hunde.
Bei Gesellschaftsjagden im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone (sofern sie überhaupt zulässig sind) muss das Aufbrechen zentral erfolgen und der Aufbruch ist nach Anordnung der Behörde in der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen.
Sowohl nach der Schweinepestverordnung als auch nach dem Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde den Jagdausübungsberechtigten zur "Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung" und "zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten" (§ 6 Abs. 6 Satz 1 TierGesG und § 14d Abs. 5b SchwPestV). Auch das Bundesjagdgesetz (§ 24) verweist auf die Maßnahmen der Veterinärbehörden.
Die Mithilfe der Jagdausübungsberechtigen kann sich allerdings auch auf andere Dinge als die praktische Jagdausübung beziehen. So kann die zuständige Behörde die Bereitstellung von Informationen über das Jagdrevier verlangen, zum Beispiel:
- Ortsangaben zu Wildwechseln und Wasserstellen,
- Einstände des Schwarzwilds und
- genutzte Kirrungen.
Die Schweinepestverordnung regelt außerdem, dass die zuständige Behörde andere Personen benennen kann, wenn eine wirksame Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest durch die Mithilfe des Jagdausübungsberechtigen nicht gegeben ist. Diese hat der Jagdausübungsberechtige zu dulden und gegebenenfalls Hilfe zu leisten (§ 14d Abs. 6 Satz 2 und 3 SchwPestV).
Die Jagdausübungsberechtigten sind außerdem (nach näherer Anweisung der Behörden) zur Probenahme verpflichtet (§ 14e SchwPestV).
Unabhängig von diesen gesetzlichen Verpflichtungen oder behördlichen Anordnungen hält der DJV es für geboten, die Behörden und die anderen Betroffenen auch freiwillig nach Kräften zu unterstützen.
Wenn erforderlich, kann die zuständige Behörde insbesondere eine verstärkte Bejagung anordnen, die Bereitstellung von Informationen verlangen (z. B. Informationen über Einstände, Suhlen, Wildwechsel oder Kirrungen) und die verstärkte Fallwildsuche anordnen. Darüber hinaus müssen Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein und von Fallwild nach näherer Anweisung der Behörde Proben nehmen.
Problematisch ist die Befugnis der Behörden anzuordnen, dass erlegte oder aufgefundene Wildschweine einer von der Behörde bestimmten Stelle zuzuleiten sind. Nach Auffassung des DJV ist es ausreichend, wenn der Behörde der genaue Fundort mitgeteilt wird und der Tierkörper vor Ort "übergeben" wird. Denn Jäger sind nicht dafür ausgebildet und ausgerüstet, möglicherweise kontaminierte Tierkörper gefahrlos zu transportieren. Dies sollte den hierfür ausgerüsteten Stellen (z. B. Feuerwehr oder Technisches Hilfswerk) überlassen bleiben. Anderenfalls besteht die Gefahr einer unnötigen Verschleppung der Seuche. Darauf sollten die Behörden dringend hingewiesen werden, wenn sie das Verbringen von seuchenverdächtigem Wild durch den Jagdausübungsberechtigten verlangen.
Ja, dem Jagdausübungsberechtigen wird ein erhöhter Aufwand durch die Fallwildsuche und/oder eine Nutzungseinschränkung durch Jagdbeschränkungen oder -verbote entschädigt. Haben die zuständigen Behörden diese Maßnahmen angeordnet, kann der Jagdausübungsberechtigte "für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen" (§ 6 Abs. 9 i.V.m. §6 Abs. 1 Nrn. 28, 28a TierGesG).
Wenn die zuständigen Behörden Maßnahmen wie eine verstärkte Bejagung anordnen oder den Jagdausübungsberechtigten zur Fallwildsuche konkret verpflichten, steht ihm dafür Aufwendungsersatz zu. Dieser wird aber nur für den entstehenden "erhöhten Aufwand" gezahlt. Es bedeutet also, dass nur der Aufwand entschädigt wird, der über die normale Bejagung oder Fallwildsuche im Rahmen der Hege hinausgeht. Somit wird der Aufwand für einen normalen Einzel- oder Gruppenansitz sowie ohnehin stattfindende Drückjagden nicht erstattet. Im Weiteren muss der Jagdausübungsberechtige belegen, dass der angeordnete Aufwand einen "erhöhten Aufwand" darstellt und den üblichen Aufwand im Rahmen der Hege übersteigt.
Beispiel: Bei der Anordnung zur verstärkten Bejagung kann ein Aufwand dann entstehen, wenn zusätzliche Ansitze oder Drückjagden durchgeführt werden sollen. Auch das Anlegen und betreiben von Saufängen oder die Anschaffung zusätzlicher Reviereinrichtung ist erstattungsfähig, wenn dies auf Anordnung der zuständigen Behörde geschieht. Die bloße Anordnung zur "verstärkten Bejagung" ist nicht ausreichend, um einen Aufwendungsersatz einzufordern. Deshalb sollte jeder Fall mit der zuständigen Behörde abgesprochen werden.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes muss auch eine mögliche Minderung des Jagdpachtzinses berücksichtigt werden, wenn dadurch der von den Behörden zu ersetzende Schaden verringert werden kann. Soweit der Jagdpächter durch Minderung des Jagdpachtzinses einen Ausgleich des wirtschaftlichen Schadens erreichen kann, kann er keinen Schadensersatz nach § 6 Abs. 9 TierGesG beanspruchen.
Der Schaden wird außerdem nur nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer ersetzt. Diese Vorschriften, die im Polizeirecht der Länder geregelt sind, regeln die Modalitäten und den Anspruch im Detail. Darin finden sich auch Bestimmungen zum Ersatz von Verdienstausfall oder entgangenem Gewinn.
Schadensersatz für Wildschäden
Aufgrund des Jagdverbots könnten Wildschäden, verursacht durch das Schwarzwild, in den betroffenen Restriktionszonen vermehrt auftreten, ohne dass der Jagdausübungsberechtigte diese verhindern könnte. In diesem Fall muss differenziert werden: Schäden in Bereichen, in denen ein Jagdverbot besteht, sind in der Regel nicht ersatzpflichtig. Bei vermehrten Wildschäden außerhalb dieser Bereiche muss der Jagdausübungsberechtigte nachweisen, dass der Schaden ohne das Jagdverbot nicht entstanden wäre. Weiterhin muss er beweisen, dass er den Wildschaden ausreichend vorgebeugt hat. In Niedersachsen ist dies sogar gesetzlich klargestellt (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG).
Jagdwertminderung:
Ein Schadensersatz für eine Jagdwertminderung aufgrund geringerer Ergiebigkeit, die durch eine verstärkte Bejagung des Schwarzwildes entsteht, kann nicht unmittelbar geltend gemacht werden. Denn es ist davon auszugehen, dass der Schwarzwildbestand in den betroffenen Gebieten auch ohne eine verstärkte Bejagung oder vollständige Entnahme der Afrikanischen Schweinepest erlegen wäre. Ursache für einen dezimierten Schwarzwildbestand wäre also nicht die Anordnung der Behörde, sondern die Afrikanische Schweinepest.
Am besten weisen Sie die zuständigen Behörden darauf hin, dass die notwendigen Maßnahmen nicht zwangsläufig angeordnet werden müssen, sondern auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vereinbart werden kann (§ 54 Satz 2 VwVfG). Durch so einen Vertrag kann sowohl der Umfang des "erhöhten Aufwandes" als auch der Aufwendungsersatz für die zuständige Behörde und den Jagdausübungsberechtigten glaubhaft und transparent festgelegt und bestimmt werden.
Soweit es zur Bekämpfung oder Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest notwendig ist, können die zuständigen Behörden jagdliche Beschränkungen aussprechen. Beispielsweise haben Behörden in Brandenburg und Sachsen zur Seuchenbekämpfung und Verhinderung der Verschleppung ein absolutes Jagdverbot für alle Wildarten verhängt - und zwar im gefährdeten Gebiet einschließlich Kernzone. In der Pufferzone waren zeitweilig auch Gesellschaftsjagden verboten.
Wird die Jagdausübung wesentlich beschränkt oder gar verboten, so kann grundsätzlich die Jagdpacht gemindert werden. Hierzu gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Pacht- und Mietverträge (§§ 581 ff BGB und § 536 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 535 ff BGB). Dies gilt aber nur, soweit im Jagdpachtvertrag keine wirksame Beschränkung des Minderungsrechts enthalten ist.
Die Minderung der Jagdpacht ergibt sich aus dem nicht möglichen "Gebrauch des verpachteten Gegenstands und des Genusses der Früchte" (§ 581 Abs. 1). Denn der verpachtete Gegenstand ist nicht die bejagbare Fläche, sondern das Jagdausübungsrecht. Dieses ist aufgrund des Jagdverbots in der Tauglichkeit gemindert. Aufgrund dessen ist eine Minderung in angemessener Höhe berechtigt. Das gilt allerdings nicht, wenn die Beeinträchtigung durch das Jagdverbot lediglich gering ist, etwa weil jahreszeitlich bedingt ohnehin praktisch keine Jagd stattfindet oder nur ein kleiner Teil des Reviers von den Restriktionszonen betroffen ist.
Ein Seuchenausbruch (Afrikanische Schweinepest) ist rechtlich einzustufen wie "höhere Gewalt". Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht besteht somit nicht. Es ist allerdings möglich, ein Sonderkündigungsrecht in den Jagdpachtvertrag aufzunehmen. Auch diese Klausel im Jagdpachtvertrag muss schriftlich festgehalten werden. Die Schriftform ist für den Jagdpachtvertrag ohnehin vorgeschrieben. Solange ein solches vertragliches Sonderkündigungsrecht nicht schon besteht, sollten Revierpächter das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest nicht zum Anlass nehmen zu versuchen, sich aus dem Vertrag zu lösen, sondern sollten sich aktiv an der Bekämpfung beteiligen.
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Frage-Antwort-Papier Afrikanische Schweinepest für Revierinhaber (Stand: Januar 2021)
HerunterladenDie Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ist unzureichend: Seit dem ersten Nachweis in Brandenburg (10. September 2020) und dem Eintrag in sächsische Schwarzwildbestände (31. Oktober 2020) gibt es einen ineffektiven Flickenteppich von Zuständigkeiten und Vorschriften. Die Seuche breitet sich unvermindert aus. Auch ein Übergreifen des tödlichen Virus auf drei brandenburgische Hausschweinebestände im Juli 2021 konnte nicht verhindert werden. Damit ist eine neue Dimension erreicht. Das Risiko ist inzwischen groß, dass die ASP auch in weiteren Bundesländern auftritt. Eine effektive Eindämmung ist nur möglich, wenn Ausbruchsherde künftig schnell isoliert werden. Hierfür müssen dringend Arbeitsabläufe überarbeitet und Infrastruktur geschaffen werden.
Ohne die Einbindung der Landwirte, Forstwirte und Jäger, die überaus gute regionale Ortskenntnisse und viel Wissen über das Verhalten des Schwarzwilds besitzen wird die ASP-Bekämpfung in Deutschland scheitern. Im Weiteren stellt sich auch die Frage, warum die Landkreise nicht dem Beispiel anderer europäischer Staaten folgt und zur Unterstützung der lokalen Kräfte bei der Fallwildsuche, Amtshilfegesuche zum Beispiel an die Bundeswehr richtet. Auf Landes -und Bundesebene ist ein zentraler Krisenstab einzurichten, der alle Kompetenzen vereint.
Zusammenarbeit vor Ort verbessern
Die Bekämpfung der ASP ist eine nationale Aufgabe - das Virus kennt keine Gemeinde-, Kreis-, oder Ländergrenzen. Deshalb müssen alle Ebenen von Politik und Verwaltung auf Landes- und Bundesebene konsequent und transparent zusammenarbeiten. Betroffene Jäger und Landwirte vor Ort müssen einbezogen werden. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass alle Parteien an Krisengesprächen teilnehmen und regelmäßig eingebunden werden. Zudem sollte eine schnelle Informationsweitergabe zwischen allen Ebenen selbstverständlich sein und endlich ermöglicht werden.
Ausreichend Kühl- und Annahmestellen für Schwarzwild schaffen
Bereits im November 2020 führte Brandenburg die sogenannte Abgabeprämie für erlegtes, nicht marktfähiges Schwarzwild ein, das aus gefährdeten Gebieten ohne weiße Zonen sowie und Pufferzonen stammt. Es gibt dafür Abgabestellen in den Landkreisen. Erfahrungen zeigen jedoch: Es gibt viel zu wenige Abgabestellen, deren Öffnungszeiten sind außerdem unzureichend. Jäger sind bereit, den Schwarzwildbestand in den Restriktionszonen weiter zu reduzieren - die Behörden müssen jetzt praxistaugliche Voraussetzungen schaffen.
Land und Kreise haben Jäger aufgefordert, im Sinne der ASP-Prävention verstärkt Schwarzwild zu erlegen. In der Folge gibt es mehr vermarktungsfähiges Schwarzwild als der Markt aufnehmen kann. Die Behörden müssen deshalb jetzt die Infrastruktur verbessern, um die Bejagung von Schwarzwild weiter zu fördern. Es braucht flächendeckend Kühlräume zur Zwischenlagerung in ausreichender Zahl, die rund um die Uhr zugänglich sind.
Abgabe- und steuerfreies Prämiensystem als Anreiz zur verstärkten Bejagung
Prämien müssen abgabe- und steuerfrei sein. Dies gilt unter anderem für die Anlieferung nicht vermarktungsfähiger Wildschweine oder das Erlegen, Auffinden und Melden verendeter Wildschweine in den Restriktionsgebieten. Die Bürokratie, die derzeit mit Prämien verbunden ist, steht in keinem Verhältnis zum Nutzen.
Flächendeckend Annahmestellen für ASP-Monitoringproben
Zur Früherkennung führt das Land Brandenburg auf Grundlage der Schweinepest-Monitoring-Verordnung (§ 2 SchwPestMonV) ein Monitoring durch: Jäger müssen von jedem erlegten Wildschwein eine Blutprobe zur ASP-Untersuchung entnehmen. Der Jäger muss diese dann dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises zur Verfügung stellen. Die Zahl der Annahmestellen für Probenmaterial muss deutlich vergrößert werden, um den zeitlichen und finanziellen Aufwand für Jäger zu minimieren und das ASP-Monitoring weiter zu verbessern. Die Abgabestellen in Ämtern oder Gemeindeverwaltungen müssen künftig rund um die Uhr zugänglich sein.
Hygienischer Betrieb der Kadaversammelstellen
Auf Grundlage der Schweinepest-Verordnung (§ 14d SchwPestV) müssen Personen, die in Kerngebiet, gefährdetem Gebiet und Pufferzone mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchführen. Ebenfalls dazu zählen Hunde und Gegenstände. Es ist unabdingbar, dass die Veterinärbehörden der Landkreise der Jägerschaft wirksames Desinfektionsmittel bereitstellen. Insbesondere Kadaversammelstellen müssen ausreichend ausgestattet sein, damit Fahrzeuge und zur Bergung genutztes Material wirksam desinfiziert werden können.
Versicherungsschutz sicherstellen
Noch immer ist nicht abschließend geklärt, wer bei Unfällen die im Rahmen der Kadaversuche, -beseitigung und anderen ASP-Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen haftet. Da der Tierseuchenschutz, die -bekämpfung von öffentlichen Interesse ist und Auftraggeber in dem Falle eine öffentliche Stelle ist, muss sichergestellt sein, dass die Zuständigkeit der Versicherung bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand liegt und dies kommuniziert wird.
Übernahme der Trichinenuntersuchungsgebühr durch die Länder
Der finanzielle und zeitliche Aufwand für Probenentnahme (Trichinenproben) und deren Verbringung ist je nach Infrastruktur vor Ort sehr hoch und sollte entschädigt werden. Zudem müssen die zuständigen Behörden den Jagdausübungsberechtigten Material zur Probenahme in genügendem Umfang bereitstellen. Jäger, die sich an der Fallwildsuche freiwillig beteiligen oder dazu verpflichtet werden, sollten unbürokratisch und dem Aufwand entsprechend entschädigt werden.
Anfallende Kosten für die verpflichtende Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild sollten die Länder direkt übernehmen. Eine aktuell in einigen Ländern praktizierte Erstattung der Gebühren über die Veterinärbehörden ist verbunden mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand und nicht praktikabel.
Unterstützung bei der Vermarktung von Schwarzwild-Wildbret
Die Reduktion des Schwarzwildbestandes muss mit einer Förderung der Vermarktung und Verwertung von Wildbret einhergehen. Dies beginnt bei der Bereitstellung entsprechender Kühlkapazitäten und endet bei der Absatzförderung für Schwarzwild. Insofern sollten Bund und Länder den Wildschweinemarkt deutlich stärker aktivieren. Hilfsweise sollten bereits die Rahmenbedingungen für die Schaffung eines Sekundärmarktes geklärt werden (Konserven).
Damit Jäger nicht mehr auf die Abnahme des erlegten Wildes durch Wildbrethändler angewiesen sind, müssen Bund und Länder Maßnahmen vorschlagen, um die private oder gemeinschaftliche Wildbretvermarktung zu fördern. Dies wäre in Form einer Investitionsförderung für Aufwendungen möglich, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung und Etikettierung von Wildbret dienen.
Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts überprüfen
Die lebensmittelrechtlichen Vorgaben müssen dahingehend überprüft werden, ob sie der Direktvermarktung entgegenstehen. Bei der Wahrung der erforderlichen hohen Hygienestandards sollten die Spielräume, die auch das Europarecht einräumt, genutzt werden. Dazu gehört u.a., dass Jäger einen Metzger als Dienstleister einschalten können. Ggf. sind pragmatische Lösungen - unter Beachtung der erforderlichen hohen Hygienestandards - zu entwickeln. Dazu gehört auch, dass die Anforderungen an die Räumlichkeiten den Erfordernissen der Direktvermarktung von Wildbret angepasst werden und dass genossenschaftliche Zerwirkräume genutzt werden können. Die entsprechenden Ergebnisse der Projektgruppe "Ausnahmewild" der AFFL sollten verbindlich kommuniziert werden.
Jagd in befriedeten Gebieten und Schutzgebieten zulassen sowie jagdliche Infrastruktur ausbauen
Aus Gründen der Abwehr der Afrikanischen Schweinepest sollten auch Gebiete mit derzeit beschränkter Jagdausübung verstärkt bejagt werden. In einigen Landkreisen bieten große Schutzgebiete Rückzugsorte für Schwarzwild. Einzelne Städte in Deutschland haben zudem eine große Schwarzwildpopulation. Darüberhinausgehend sollten die Jäger bei der Einrichtung der jagdlichen Infrastruktur in diesen Gebieten finanziell unterstützt werden.
Die Infrastruktur bezüglich Sammelstellen für Aufbruch und Fallwild muss stark ausgebaut werden. Den Jägern müssen ausreichend Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, um den Aufbruch oder Fallwild während des Seuchenfalls gebührenfrei zu entsorgen.
Straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen bei revierübergreifenden Drückjagden
Revierübergreifende Drückjagden sind eine erfolgsversprechende Maßnahme, um Schwarzwild effektiv zu bejagen. Die aufwändige behördliche Genehmigung der Verkehrssicherung und damit verbundene Kosten sind vielfach eine Hürde. Vereinfachung der Verfahren und finanzielle Unterstützung sind deshalb unverzichtbar.
Ausbildung und Einsatz von Hunden und anderen Hilfsmitteln fördern
Die Ausbildung von Schwarzwildkadaverspürhunden ist zu intensivieren und nach einem einheitlichen Standard zu organisieren. Im Zuge dessen ist auch die Steuerbefreiung von brauchbaren Jagdhunden sinnvoll. Zudem sollten Schwarzwildgatter für die Jagdhundeausbildung von den Ländern finanziell gefördert werden. Zeitgemäße Schutzausrüstung für Jagdhund und Jäger sowie Ortungsgeräte sind teuer. Eine finanzielle Unterstützung ist sinnvoll. Im Weiteren erweisen sich auch Drohnen mit Wärmbildtechnik im Seuchengeschehen als sehr hilfreich. Unter anderem werden damit Schwarzwildeinstände in den Restriktionsgebieten gesucht und landwirtschaftliche Flächen vor jeglicher Bearbeitung abgeflogen um Schwarzwildkadaver zu finden. Auch in diesem Fall ist eine finanzielle Unterstützung mit Blick auf dem aktuell laufenden Bundesförderprogramm zur Rehkitzrettung sinnvoll.
Nachtzieltechnik und künstliche Lichtquellen
Der Einsatz von Nachtzieltechnik (Vor- und Aufsatzgeräte) sollte bundesweit auch mit Infrarot-Aufheller für die Jagd auf Schwarzwild möglich sein. Dazu sollte im Zuge der Änderung des Bundesjagdgesetzes auch § 40 Abs. 3 WaffG entsprechend ergänzt werden. Künstliche Lichtquellen sollten waffenrechtlich auch an der Waffe angebracht werden dürfen, sofern der Einsatz jagdrechtlich im Einzelfall erlaubt ist.
Kleine Kugel für Frischlinge erlauben
Zahlenmäßig stellen Frischlinge den größten Anteil einer Wildschweinpopulation dar. Aufgrund ihrer geringen Vitalität gelten Frischlinge als die anfälligste Altersklasse gegenüber Krankheiten. Zudem tragen Frischlingsbachen ab einem Körpergewicht von etwa 20 Kilogramm bereits zum Anwachsen der Schwarzwildpopulation bei. Aus diesem Grund hat die Jagd auf diese Altersklasse höchste Priorität. Es muss künftig möglich sein, dass Frischlinge auch mit der "kleinen Kugel" erlegt werden dürfen. Geschosse, die einen Durchmesser von weniger als 6,5 Millimeter und eine Auftreffenergie von weniger als 2.000 Joule auf 100 Meter erreichen, werden als „kleine Kugel“ bezeichnet.
Bejagungsschneisen unbürokratisch zulassen
Ohne Schneisen können 6,8 Millionen Hektar Feldfläche (ein Viertel Deutschlands) von Mai bis Oktober kaum bejagt werden, weil die Vegetation zu hoch ist. Dort wandern Wildschweine im Sommerhalbjahr ein. Um die Feld- und Erntejagd, insbesondere im Seuchenfall, erleichtern zu können, muss es für Landwirte unbürokratisch möglich sein Bejagungsschneisen anzulegen. Insbesondere die Länder sollten hierfür alle zur Verfügung stehenden förderrechtlichen Möglichkeiten konsequent nutzen und umsetzen. Landwirte müssen ausreichend dafür entschädigt werden, sollten sie im Seuchenfall für Bejagungsschneisen Felder frühzeitig beernten oder Kulturen zerstören müssen. Damit wird eine Bejagung des Schwarzwildes in der Agrarlandschaft verbessert und gleichzeitig der bürokratische Aufwand für den Landwirt verringert.
Aufhebung bzw. Überprüfung von Kirrverboten
Im Seuchenfall sollten aktive Fütterungen und Kirrungen (sog. Ablenkfütterungen) ermöglicht werden. Neben einer Beschränkung oder des Verbotes der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen kann so das Schwarzwild an Wanderungen zu anderen Einständen und Nahrungsquellen gehindert werden. Dadurch wird unmittelbar eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindert.
ASP-Forderungspapier des DJV (Stand: 31.08.2021)
HerunterladenVorträge und Pressemeldungen zur Afrikanischen Schweinepest
Was sagen Experten?
Die DJV-Online-Akademie – Deutschlands größte Weiterbildungsplattform für Jäger – hat die Afrikanische Schweinepest in den Fokus genommen. Drei Fachvorträge zu Themen wie ASP-Basiswissen, Herausforderungen der ASP-Bekämpfung und Schwarzwildfängen liefern spannende Einblicke und Erkenntnisse. Die Referenten sind Dr. Sandra Blome vom Friedrich-Loeffler-Institut, DVM Petra Senger vom Veterinäramt Landkreis Oder-Spree sowie Matthias Neumann vom Thünen-Institut. Diese und weitere Online-Vorträge zu jagdlichen Themen gibt es auf dem YouTube-Kanal vom DJV.
DJV-Online-Vortragsreihe „Afrikanische Schweinepest“ | Teil 1: Basiswissen zur ASP
Am 31. Mai 2022 lief der erste Teil unserer Online-Vortragsreihe „Afrikanische Schweinepest“. Das Thema: „Basiswissen zur ASP“ mit Fokus auf Symptome, Verbreitung sowie Prävention.
DJV-Online-Vortragsreihe „Afrikanische Schweinepest“ | Teil 2: Herausforderungen der ASP-Bekämpfung
Am 21. Juli 2022 lief der zweite Teil unserer Online-Vortragsreihe „Afrikanische Schweinepest“. Das Thema: „Herausforderungen der ASP-Bekämpfung“ mit Fokus auf Zaunbau, Krisenpläne und Bergeteams.
DJV-Online-Vortragsreihe „Afrikanische Schweinepest“ | Teil 3: Schwarzwildfänge
Am 14. September 2022 lief der letzte Teil unserer 3-teiligen Online-Vortragsreihe zur Afrikanischen Schweinepest. Das Thema: „Schwarzwildfänge: Ein Methodenüberblick für Jagdpraktiker und Jagdrechtsinhaber, Jagd- und Veterinärbehörden“. Matthias Neumann, wissenschaftlicher Mitarbeiter am von-Thünen-Institut Eberswalde nimmt dabei die Praxiserfahrungen, die Tierschutzbelange und die ASP-Prävention in den Fokus.
Alle Pressemeldungen des Deutschen Jagdverbands zum Thema Afrikanische Schweinepest.
Downloads
Was ist die ASP? Wie sehen Symptome und Krankheitsbilder aus? Welche Präventionsmaßnahmen gibt es? Antworten gibt es in der DJV-Broschüre "Wissenswertes zur Afrikanischen Schweinepest". Diese und weitere relevante Veröffentlichungen wie Forderungs-, Frage-Antwort-Papiere und gemeinsam mit dem Friedlich-Loeffler-Institut entwickelte Informationsmaterialien sind hier zu finden.
ASP-Eindämmung: Forderungspapier zum Umgang mit der Afrikanischen Schweinepest
HerunterladenASP-Eindämmung: Zentrale Forderungen des DJV an Politik und Behörden
HerunterladenFrage-Antwort-Papier Afrikanische Schweinepest (Stand: Mai 2021)
HerunterladenFrage-Antwort-Papier Afrikanische Schweinepest für Revierinhaber (Stand: Januar 2021)
HerunterladenDJV-Broschüre: Wissenswertes zur Afrikanischen Schweinepest
HerunterladenASP-Früherkennung
HerunterladenASP-Maßnahmenkatalog
HerunterladenASP-Exemplarische Anwendung
HerunterladenMithelfen bei der Seuchenprävention
Früherkennung ist das Wichtigste, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) zu verhindern. Der DJV hat Infoposter veröffentlicht, die das richtiges Verhalten erklären, wenn Pilzsammler oder andere Erholungssuchende ein totes Wildschwein entdecken. Die Plakate gibt es als kostenfreie Druckdatei in unterschiedlichen Varianten und Formaten zum selbst Ausdrucken. Jäger, Waldbesitzer, Förster oder Kommunen können die Poster in der Nähe von Waldwegen, Straßen oder Parkplätzen aufhängen.
Die Plakate enthalten drei Verhaltensregeln, Informationen zur ASP sowie QR-Codes, die Verbraucher zur Tierfund-Kataster-App weiterleiten. Die App übermittelt Daten erfasster Wildschweinkadaver sofort an das Friedlich-Loeffler-Institut und von dort an das zuständige Veterinäramt. So können Behörden im ASP-Ernstfall schnell reagieren.
Helfen Sie mit!
ASP-Poster DIN A2
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HerunterladenASP-Poster Landesjagdverband DIN A4
HerunterladenWeiteres zur ASP
Fragen und Antworten zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Detailliertere Erklärungen bietet das DJV-Faktenpapier Frage-und-Antwort-Papier zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) und die DJV-Broschüre "Wissenswertes zur Afrikanischen Schweinepest". Spezifische Informationen für Jägerinnen und Jäger bietet das Frage-und-Antwort-Papier zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) für Revierinhaber.
Die ASP ist keine Zoonose und damit für den Menschen ungefährlich – übrigens auch für andere Haus- und Heimtiere!
Vorrangig findet eine Ansteckung durch den direkten Kontakt zu infizierten Schweinen, tierischen Produkten oder Speiseabfällen und Blut statt. Die Gefahr ist sehr groß, dass der Mensch das ASP-Virus an Kleider, Schuhen oder über Fahrzeuge verbreitet. Im Schlamm kann das Virus 100 Tage überleben.
Das Virus stammt ursprünglich aus den afrikanischen Ländern südlich der Sahara und wird dort von Lederzecken auf Warzenschweine übertragen. Die involvierten Lederzecken können das Virus selbstständig vermehren. In Ländern außerhalb Afrikas spielen diese Zecken zumeist keine Rolle.
Die ASP äußert sich bei lebenden Wildschweinen durch verringertes Fluchtverhalten, Orientierungslosigkeit, Mattigkeit, Fieber und Ausfluss aus Nase und Auge. Bei Hausschweinen sind zudem massive Hautrötungen zu beobachten. Auch eine erhöhte Atem- und Pulsfrequenz kann ein Anzeichen sein.
Für Haus- und Wildschweine bedeutet eine Infektion Tod nach sechs bis zehn Tagen bei nahezu 100 Prozent der infizierten Tiere in allen Altersgruppen.
Erstmals beschrieben wurde die ASP im Jahr 1921 in Kenia. 1957 trat sie erstmals außerhalb Afrikas in Portugal auf. Nach einer Pause brach sie erneut in Portugal aus, anschließend meldeten Spanien, Frankreich, Italien, Malta, Belgien und die Niederlanden Fälle. Auf Sardinien ist die Tierseuche inzwischen endemisch. In den 1980er-Jahren brach die ASP auf dem amerikanischen Kontinent aus. Im Jahr 2007 wurde das ASP-Virus aus Afrika über den georgischen Schwarzmeerhafen Poti nach Georgien eingeschleppt. Von dort gelangte das Virus entlang der Hauptmagistralen Russlands bis in die baltischen Staaten Lettland, Estland und Litauen. 2014 überschritt das ASP-Virus die Grenze von Weißrussland in westliche Gebiete Polens. Ausgehend von der Ukraine wurde das Virus 2017 nach Tschechien und Rumänien verschleppt. Es gab in der Folge weitere ASP-Ausbrüche in Bulgarien und Ungarn, 2018 überraschend in Belgien und Ende 2019 nur 40 km entfernt von der deutschen Grenze in Polen. In Deutschland wurde die Afrikanische Schweinepest (ASP) erstmals am 10.09.2020 bei Wildschweinen in Brandenburg, unweit der deutsch-polnischen Grenze, festgestellt.
Das Virus stammt ursprünglich aus den afrikanischen Ländern südlich der Sahara und wird dort von Lederzecken auf Warzenschweine übertragen. Die involvierten Lederzecken können das Virus selbstständig vermehren. In Ländern außerhalb Afrikas spielen diese Zecken zumeist keine Rolle.
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Virusinfektion, die ausschließlich Wild- und Hausschweine betrifft.
Die ASP ist für Hunde sowie andere Haus- und Heimtiere ungefährlich.
Das Sperrzone I, auch Pufferzone genannt, beschreibt das Gebiet zwischen der Sperrzone II, das eigentliche Infektionsgebiet, und ASP-freien Gebieten. In der Pufferzone gelten verschiedene Auflagen, um den Übertrag des ASP-Virus zu verhindern wie z.B. eine verstärkte Jagd auf Wildschweine und die Duldung der Errichtung von wildschweinsicheren Zäunen.
Sperrzone II oder infizierte Zone (bisher gefährdetes Gebiet) definiert. Innerhalb der Sperrzone II können die Behörden vor Ort zusätzlich ein Kerngebiet und eine weiße Zone aus- Weisen. Beide sind Bestandteil der Sperrzone II. Das Kerngebiet und die weiße Zone können eingezäunt werden, um das Abwandern der dort befindlichen Wildschweine zu vermeiden. Ziel ist, alle Wildschweine aus dem Kerngebiet und aus der weißen Zone zu entnehmen. Welche Regelungen in den Sperrzonen II der Länder gelten, sind den Allgemeinverfügungen der Landkreise zu entnehmen.
Die Sperrzone III wird bei Ausbruch der ASP in Hausschweinbeständen eingerichtet und setzt sich zusammen aus einer Schutzzone (Radius 3 km) und einer Überwachungszone (Radius 10 km).
Detailliertere Fragen und Antworten zur ASP
DJV-Broschüre: Wissenswertes zur Afrikanischen Schweinepest
HerunterladenFrage-Antwort-Papier Afrikanische Schweinepest (Stand: Mai 2021)
HerunterladenFrage-Antwort-Papier Afrikanische Schweinepest für Revierinhaber (Stand: Januar 2021)
HerunterladenTotes Wildschwein gefunden – was tun?
Das Tierfund-Kataster ermöglicht in Deutschland die bundesweite Erfassung von Wildunfällen und anderen Totfunden. Tote Wildschweine, die über die App des Tierfund-Katasters gemeldet werden, erreichen direkt das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) und gehen von dort an das zuständige Veterinäramt.
Mehr Informationen: www.tierfund-kataster.de