Der Wolf im Jagdrecht – eine DJV-Erfolgsgeschichte

Mit der Aufnahme des Wolfes ins Bundesjagdgesetz ist ein Kernanliegen des DJV umgesetzt: der Grundstein für ein rechtssicheres, wissensbasiertes Wolfsmanagement. Artenschutz bleibt Maßstab, zugleich werden Weidetierschutz und Akzeptanz gestärkt – durch Managementpläne und schnelle Entnahme nach bestätigten Rissen.

Die Aufnahme des Wolfes ins Bundesjagdgesetz markiert aus DJV-Sicht einen Meilenstein: Erstmals wird der Umgang mit dem Wolf in einen Rechtsrahmen überführt, der Schutz, Monitoring und Verantwortung systematisch verbindet. Der DJV hat diesen Schritt über Stellungnahmen, Kernforderungen und kontinuierliche Kommunikation fachlich unterlegt und politisch vorangetrieben. Das Ergebnis ist eine klare Leitlinie: Der Wolf bleibt ein schützenswertes Wildtier – aber seine Bestandsentwicklung und die Konflikte in einer dicht besiedelten Kulturlandschaft erfordern Wildtiermanagement statt reinen Schutz. Ziel ist ein möglichst konfliktfreies Zusammenleben mit dem Raubtier und seine dauerhafte Akzeptanz.

Jagdrecht schafft Praxisnähe und Rechtssicherheit

Mit dem neuen Rechtsrahmen gelten allgemeine jagdrechtliche Regelungen, ergänzt um spezielle Vorschriften für den Wolf: Managementpläne, Jagdzeiten, Riss-Reaktionsmanagement, Fütterungsverbot, Meldepflichten, Regelungen zu Hybriden. Entscheidend ist: Eine reguläre Jagd ist nur innerhalb der Jagdzeit von Anfang Juli bis Ende Oktober und nur nach Maßgabe revierübergreifender Managementpläne möglich. Damit wird ein kontrollierter, wildbiologisch begründeter Ansatz festgeschrieben, der Sozialstruktur und Schutzstatus respektiert und zugleich handlungsfähig macht. Darüber hinaus dürfen schadensstiftende Wölfe unmittelbar erlegt werden. Das ist ein Erfolg, weil bisherige naturschutzrechtliche Verfahren in der Praxis häufig langsam, bürokratisch oder klageanfällig waren. Besonders relevant: Klagen gegen Wolfsmanagementpläne haben keine aufschiebende Wirkung.

Zwei-Säulen-Modell: auf Risse reagieren und Bestand begrenzen

Das Gesetz bringt eine entscheidende Beschleunigung im Konfliktfall: Nach einem bestätigten Weidetierriss kann ein Wolf ohne zusätzliche behördliche Genehmigung bejagt werden. Ein amtlich bestellter Sachverständiger muss zuvor den Wolf als Verursacher festgestellt haben, der trotz zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen Schaden verursacht hat. Neu ist: Eine DNA-Probe ist nicht mehr notwendig. Die entsprechende Reaktion ist klar begrenzt auf maximal 20 Kilometer um den festgestellten Schadensort und innerhalb von sechs Wochen ab Schadensfeststellung. Die Maßnahme endet, sobald ein Wolf erlegt wurde. Problemwölfe sollen schnell, rechtssicher und unbürokratisch entnommen werden können, um weitere Schäden zu verhindern und Vertrauen im ländlichen Raum zu sichern. Darüber hinaus können Behörden die Erlegung schadensstiftender Rudel anordnen.

Das geplante Bestandsmanagement soll vor allem über die Entnahme von Jungwölfen erfolgen. So kann das Populationswachstum gebremst werden, ohne die Sozialstruktur der Rudel zu zerstören. Die Jagdzeit von Juli bis Oktober ist aus DJV-Sicht sinnvoll, weil Jung- und Altwölfe in dieser Phase besser zu unterscheiden sind und Fehlabschüsse vermieden werden.

Der Vollzug zählt: Länder müssen Managementpläne aufstellen

Der Erfolg ist bundespolitisch erreicht – seine Wirkung entscheidet sich in der Umsetzung. Mit Inkrafttreten der neuen Regeln liegt die praktische Ausgestaltung jetzt bei den Ländern. Sie müssen Managementpläne zügig erstellen, regionale Vorgaben definieren und den Vollzug organisieren. Dazu gehören insbesondere: praxistaugliche Meldeketten nach Rissen, klare Zuständigkeiten, Rechtssicherheit für die handelnden Jägerinnen und Jäger sowie Sonderregelungen für Weidegebiete wie Deiche oder in alpinen Lagen. In diesen ist Herdenschutz praktisch nicht zumutbar.

Akzeptanz ist ein Artenschutzfaktor: Wo Konflikte und Schäden zunehmen, sinkt die Zustimmung für den Wolf in der Bevölkerung. Modernes Wolfsmanagement ist deshalb kein Gegensatz zum Artenschutz, sondern seine konsequente Fortsetzung unter Realbedingungen in der Kulturlandschaft. Die Aufnahme des Wolfes ins Bundesjagdgesetz steht aus DJV-Sicht für genau diese Weiterentwicklung. Das ist ein Erfolg verantwortungsvoller Interessenvertretung, die Artenschutz, Weidetierschutz und gesellschaftliche Akzeptanz zusammenführt.

Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer zur Aufnahme des Wolfes ins Bundesjagdgesetz

Der Wolf im Jagdrecht – Chronologie der wichtigsten Ereignisse

  • 7. März 2025: Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes nach der Berner Konvention tritt in Kraft. Zeitgleich gibt die EU-Kommission die Herabstufung des Schutzstatus ins Gesetzgebungsverfahren.
  • 8. Mai 2025: EU-Parlament stimmt für Herabstufung des Schutzstatus auf EU-Ebene.
  • 5. Juni 2025: EU-Rat stimmt für die Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes. Nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ist der Wolf in der FFH-Richtlinie nicht mehr in Anhang IV (streng geschützt), sondern in Anhang V (geschützt) aufgeführt.
  • 14. November 2025: Referentenentwurf für geändertes Bundesjagdgesetz wird vorgelegt, die Verbändeanhörung startet.
  • 17. Dezember 2025: Bundesregierung beschließt Aufnahme des Wolfes ins Bundesjagdgesetz.
  • 14. Januar 2026: Bundestag berät in erster Lesung über Reform des Bundesjagdgesetzes.
  • 23. Februar 2026: Anhörung im Agrarausschuss des Bundestages zur Aufnahme des Wolfes ins Bundesjagdgesetz.
  • 5. März 2026: Bundestag stimmt mit großer Mehrheit für die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht.
  • 27. März 2026: Bundesrat stimmt für die Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz.
  • 2. April 2026: Geändertes Bundesjagdgesetz tritt in Kraft.