(Quelle: Kauer/DJV)

Jagd in Schutzgebieten

15. November 2002 (djv) Bonn

Mit Besorgnis beobachten die Jäger die anhaltende Beeinträchtigung, Gefährdung und die Inanspruchnahme von Lebensraum und den damit verbundenen Rückgang von Pflanzen- und Tierarten. Die Ausweisung von Schutzgebieten ...

Naturschutzgebiet (Quelle: DJV)

PRÄAMBEL

I. RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE AUSWEISUNG VON SCHUTZGEBIETEN

II. JAGD IN SCHUTZGEBIETEN IST NOTWENDIG UND ÖKOLOGISCH SINNVOLL

III. PRAKTISCHE REGELUNGEN DER JAGD IN SCHUTZGEBIETEN

IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Präambel

Mit Besorgnis beobachten die Jäger die anhaltende Beeinträchtigung, Gefährdung und die Inanspruchnahme von Lebensraum und den damit verbundenen Rückgang von Pflanzen- und Tierarten. Die Ausweisung von Schutzgebieten ist eine international anerkannte Maßnahme, dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Gemäß internationaler Abkommen sollen weltweit etwa 5% der natürlichen Lebensräume der Erde unter Schutz stehen. Auch in Deutschland sind erhebliche Flächenanteile in unterschiedlichen Schutzgebietskategorien gesichert (siehe BfN, 2012).

Die Unterhaltung und Pflege von Schutzgebieten als wertvolle Bestandteile der Kulturlandschaft werden Bund und Ländern wachsende personelle und finanzielle Probleme bereiten. Deswegen sind vertragliche Regelungen zur Pflege von Flächen in Schutzgebieten mit den jeweiligen Grundeigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten unverzichtbar.

Alle Jäger, insbesondere die Jagdausübungsberechtigten, sind ebenfalls gefordert, ihren Anteil zur Erhaltung, Entwicklung und ggf. auch Wiederherstellung zu schützender Gebiete zu leisten.

Ordnungsgemäße Jagdausübung entspricht grundsätzlich den Anforderungen des Naturschutzes. Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das anlässlich der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio von 153 Staaten unterzeichnet wurde, fordert z. B. für die Nutzung freilebender Arten, das Konzept der nachhaltigen Nutzung in die nationalen Entscheidungsprozesse zu integrieren (Artikel 10).

Das Jagdrecht erlaubt jedoch nicht nur die Nutzung natürlicher Ressourcen, sondern verpflichtet zugleich zur Hege, d.h. zum Biotop- und Artenschutz, § 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG). Die Ausweisung von Schutzgebieten kann daher nicht nur nach den Vorschriften der Naturschutzgesetze erfolgen, sondern auch auf der Grundlage der Jagdgesetze (§ 20 BJagdG).

Die Erfahrungen bei der Ausweisung von Schutzgebieten haben gezeigt, dass die Mitwirk-ung von Grundeigentümern und Jägern während des gesamten Verfahrens zwingend notwendig ist.

Sämtliche Flächen der freien Landschaft sind aus jagdlicher Sicht zunächst grundsätzlich gleichwertig zu behandeln. Differenzierungen können sich allenfalls aus einem speziellen Schutzzweck ergeben. Der Schutzzweck ist in den Schutzgebietsverordnungen konkret zu formulieren. Bei der Orientierung am Schutzzweck wird deutlich, dass es nur ausnahmsweise einen Grund zur zusätzlichen Reglementierung der Jagdausübung gibt.

Zum Zweck des Landschaftsschutzes kann es zwar durchaus geboten sein, die Art und Weise des Hochsitzbaues zu beschränken, eine Einschränkung der Jagdausübung selbst wäre aber nicht erforderlich. Oder: zum Schutz von Brutkolonien ist es nicht notwendig, die Jagd in der Zeit zu beschränken, in der die betroffenen Vögel sich auf dem Vogelzug in anderen Ländern befinden.

I. RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE AUSWEISUNG VON SCHUTZGEBIETEN

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Bundesjagd- und Bundesnaturschutzgesetz Rahmengesetze erlassen, die seitens der Länder durch Landesgesetze auszufüllen waren bzw. sind. So wird die Ausübung der Jagd in Naturschutz und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken durch die Länder geregelt, § 20 Abs. 2 BJagdG. Dies führte zu unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in den 16 Bundesländern. Trotz derart unterschiedlicher Regelungen gilt bundeseinheitlich folgendes:

Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden, § 3 Abs. 1 BJagdG. Das Jagdrecht ist Ausfluss des Grundeigentums und genießt daher den Schutz des Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, Art. 14 Abs. 3 GG.

Die Ausübung der Jagd ist so zu regeln, “dass Schutzgegenstand und Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht beeinträchtigt werden. Hieraus ergeben sich zugleich die Grenzen der Regelungsbefugnis. Nähere Einzelheiten konnte der Gesetzgeber in dieser Hinsicht der Natur der Sache nach nicht vorschreiben, da die Schutzgegenstände der einzelnen Naturschutzgebiete verschieden sind.” (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 1982 – 10 C 16/80, Jagdrechtliche Entscheidungen I, 17).

Einschränkungen in der Jagdausübung oder gar ein Jagdverbot greifen in die Rechte des Jagdausübungsberechtigten ein; primär betreffen sie die Rechte der Inhaber von Eigenjagdbezirken bzw. der Jagdgenossenschaft, § 8 Abs. 5 BJagdG. Aber auch der Jagdpächter wird geschützt. Insoweit führt das oben genannte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz aus:

“Das Jagdausübungsrecht des Pächters eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks stellt ein vermögenswertes Recht dar (OLG Celle NJW55,834), das ebenfalls dem Eigentumsbegriff des Art. 14 GG unterfällt. Einschränkende Regelungen dieser Rechte sind daher nur unter der Voraussetzung als zulässig zu erachten, dass sie zur Erreichung des angestrebten Gemeinwohlzwecks geeignet und notwendig sind; sie dürfen nicht übermäßig belastend und damit unzumutbar sein (BVerfGE 21, 150,155).”

Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Unterschutzstellungen Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile ausgleichen. Liegen die Beschränkungen innerhalb der Grenzen der Sozialbindung, ist im Fall der Unzumutbarkeit zumindest eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten.

Grundsätzlich muss die Jagd in Schutzgebieten zugelassen bleiben. Das Jagdausübungsrecht kann nur und insoweit eingeschränkt werden, als dies zur Verwirklichung des mit der Erklärung zum Schutzgebiet verfolgten Zwecks erforderlich ist. (BayVGH Urt. vom 5.3.1996, Jagdrechtl. Entscheidungen XIV, 139; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum BJagdG, 4. Aufl., Anm. 14 ff. zu § 20 BJagdG; v. Pückler, WuH 20/1986, S. 42; Frank, Das Jagdrecht in Bayern, 4. Auflage, Erl. zu § 20 BJagdG S. 200 f., Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 4. Aufl. 2000, § 20 Rdn. 4).

Im Fall der gänzlichen Untersagung der Jagdausübung bzw. der jagdrechtlichen Befriedung (§ 6 BJagdG) scheiden die Grundeigentümer mit den betroffenen Flächen aus der Jagdgenossenschaft aus, § 9 Abs. 1 BJagdG. Hieraus folgt ein Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers gegenüber dem Land.

II. JAGD IN SCHUTZGEBIETEN IST NOTWENDIG UND ÖKOLOGISCH SINNVOLL

Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Sie muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden, § 1 Abs. 2 BJagdG.

Diese Grundsätze gelten für alle Lebensräume unabhängig von ihrer Nutzungsart. Bei ordnungsgemäßer Jagdausübung werden die Hegeziele durch ausgewogene Eingriffe in die Wildbestände, durch das Interesse an ihrer nachhaltigen Nutzung, durch gesetzlich geregelte Abschussrichtlinien und durch vorgeschriebene Jagd- und Schonzeiten gewährleistet. Diese Maßnahmen kommen nicht nur dem Wild, sondern allen Pflanzen- und Tiergesellschaften zugute.

Vielfach sind Eingriffe in Wildtierpopulationen gerade in Schutzgebieten notwendig. Zu hohe Bestände an Schalenwild, an Beutegreifern oder Wildkaninchen etc. können sogar zur Beeinträchtigung der schutzwürdigen Flora und Fauna, insbesondere zu Wildschäden im Schutzgebiet selbst und auf angrenzenden Flächen führen. Bei zu hohen Populationsdichten einer Art, wie z. B. der Stockente, besteht die Gefahr der Verdrängung anderer seltener oder gar geschützter Arten. Beutegreifer, wie z.B. der Fuchs, müssen im Interesse seltener potentieller Beutetiere und zur Bekämpfung von Tierseuchen durch jagdliche Eingriffe reguliert werden. Der Bruterfolg in Vogelschutzgebieten kann z.B. durch einen zu hohen Beutegreiferdruck gänzlich in Frage gestellt sein (s. Abschlusserklärung der 11. Internationalen Ostseeanrainer-Konferenz vom 12.05.1995 im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft).

Schutzgebietsverordnungen dienen in der Regel (auch) dem Schutz des Wildes. Der von den Jägern durchgeführte Jagdschutz übernimmt daher einen wesentlichen Teil der Kontrolle der Einhaltung von Ge- und Verboten und ergänzt damit den regelmäßig nicht ausreichenden Verwaltungsvollzug.

III. PRAKTISCHE REGELUNGEN DER JAGD IN SCHUTZGEBIETEN

Die besonderen Regelungen der Jagdausübung müssen am Schutzzweck gemessen notwendig, geeignet, angemessen und nachvollziehbar sein. Ein Jagdverbot muss sich auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken.

In der Regel genügt es zur Sicherung des Schutzzweckes, die Bejagung einzelner Wildarten einzuschränken, örtliche oder zeitliche Beschränkungen vorzusehen und/oder Regelungen über jagdliche Einrichtungen zu treffen. In Einzelfällen kann sogar eine verstärkte Bejagung einzelner Arten notwendig sein. Die länderspezifischen Regelungen zur Jagdausübung in Schutzgebieten sind zu beachten.

Für die Ausübung der Einzeljagd besteht normalerweise kein Regelungsbedarf.

Die Gesellschaftsjagd ist eine notwendige Art der Jagdausübung. Sie findet vorwiegend während der Zeit der Vegetationsruhe statt, so dass Schäden an geschützter Bodenvegetation (Trittschäden u.ä.) geradezu ausgeschlossen sind. In den Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten werden ohnehin keine Gesellschaftsjagden durchgeführt. In der verbleibenden Zeit können Störungen geschützter Arten durch sinnvolle Organisation der Jagd ausgeschlossen werden. Die Rücksichtnahme auf den besonderen Schutzzweck ist für den Jäger selbstverständlich.

Schon aus Sicherheitsgründen sind jagdliche Einrichtungen für eine ordnungsgemäße Jagdausübung notwendig. Sie dürfen dem Schutzziel nicht zuwiderlaufen und müssen landschaftsangepasst sein.

Die Bau- und Fangjagd ist auch in Schutzgebieten notwendig. Eine eventuell notwendige Reduzierung bestimmter Beutegreifer alleine mit der Waffe ist unmöglich, so dass mit der Bau- und Fangjagd ein Schutz gefährdeter Arten und darüber hinaus der gesamten freilebenden Tierwelt verbunden ist.

In Abhängigkeit vom Schutzzweck kann die Anlage von Wildwiesen, Dauergrünäsungs-flächen, Wildäckern und Verbissgehölzen notwendig, aber auch zu unterlassen sein. Auf jeden Fall ist zu berücksichtigen, dass auch in Schutzgebieten in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen ist. Soweit möglich, sollten jedoch Fütterungseinrichtungen außerhalb von Schutzgebieten errichtet werden.

Ein mögliches Verbot, Hunde in Schutzgebieten frei laufen zu lassen, kann nicht für Jagdhunde im Rahmen befugter Jagdausübung gelten. Dies wäre mit der dem Tierschutzrecht entspringenden Nachsuchepflicht unvereinbar.

IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Jagdausübung ist in allen Schutzgebietskategorien zulässig, sachlich geboten und ökologisch notwendig. Sie muss vergleichbar mit der Pflege und Nutzung von Pflanzen als Teil eines notwendigen Biotopmanagements stattfinden.

Einschränkungen in der Jagdausübung kommen nur ausnahmsweise in Naturschutzgebieten und Nationalparken in Betracht; sie müssen aber auch dort am Schutzzweck gemessen notwendig, geeignet, angemessen und nachvollziehbar sein. Ein Jagdverbot muss auf besonders begründete Ausnahmefälle begrenzt werden.

Schutzgebietsverordnungen sind nur sinnvoll, wenn eine regelmäßige Überprüfung des Schutzzweckes und eine Kontrolle entsprechender Regelungen stattfindet. Die flächen-deckende Präsenz der Jäger und die genaue Kenntnis ihrer Reviere kann und soll im Rahmen des Jagdschutzes der Überwachung der Einhaltung von Schutzvorschriften dienen.

Bonn, im November 2002

 

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DJV-Position zu Jagd in Schutzgebieten 2002

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