(Quelle: Kauer/DJV)

EU regelt Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln neu

21. Mai 2012 (djv) Berlin
DJV macht sich stark für praxistaugliche Umsetzung im Sinne der Jäger

Seit dem 1. Juli 2012 gilt eine neue Durchführungsverordnung der EU zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (Durchführungsverordnung EU Nr. 931/2011). Damit soll sichergestellt werden, dass die Herkunft eines Lebensmittels generell bis zum Erzeuger nachvollziehbar ist. Davon sind auch Jäger betroffen. Nämlich dann, wenn sie Wild an Lebensmittelunternehmer (z.B. Gastwirte, Metzger und Wildhändler) abgeben. Bei der Abgabe direkt an den Endverbraucher gilt die Verordnung nicht. Der DJV hat sich in Zusammenarbeit mit dem Bundeministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für eine praxistaugliche Umsetzung der EU-Vorgaben stark gemacht.

Folgende Informationen sind künftig verpflichtend:

  • Name und Anschrift des Versenders und des Empfängers sowie des Eigentümers (sofern dieser nicht mit Empfänger oder Versender identisch ist),
  • eine Beschreibung des Lebensmittels (Angabe der Wildart und der Teile, sofern es sich nicht um ein ganzes Stück handelt),
  • die Menge (es genügt bei ganzen Stücken die Zahl der Stücke, ansonsten eine Angabe wie z.B. „Zwei Keulen“),
  • das Datum der Abgabe oder des Versands.

Außerdem muss ein Bezug zwischen der Sendung und der Mitteilung der Informationen hergestellt werden. Wie dieser Bezug hergestellt wird, ist nicht vorgeschrieben. Es genügt beispielsweise, dass am Wildkörper direkt oder an dessen Verpackung eine Marke mit einer Nummer angebracht wird, die auf der Bescheinigung angegeben wird. Es reicht aber auch aus, dass die Bescheinigung direkt an der Verpackung angebracht wird. Wichtig ist, dass eine eindeutige Identifizierung der Sendung und des Lebensmittels gewährleistet ist.

Die neuen Informationspflichten gelten nicht nur für die Abgabe von Schalenwild, sondern für alles Wild. Die weitergehenden Informationspflichten bei der Abgabe von Schalenwild an den Wildhandel (z.B. Informationen zu lebensmittelhygienisch bedenklichen Merkmalen) bleiben bestehen.
Die Informationen zur Rückverfolgbarkeit des Wildbrets müssen so lange aufbewahrt werden, bis davon ausgegangen werden kann, dass das Wildbret verzehrt wurde. Sie müssen der Lebensmittelüberwachungsbehörde auf Anforderung mitgeteilt werden. Wichtig ist immer, dass die Informationen sowohl an den Abnehmer weitergegeben werden als auch beim Jagdausübungsberechtigten dokumentiert werden.

Es gibt keine amtlichen Vordrucke. Jäger können aber auch die in einigen Bundesländern für alles Schalenwild vorgeschriebenen Wildursprungsscheine verwenden. Dann muss auf dem Schein aber auch notiert werden, wann und an wen das Wild abgegeben wurde. Die bundesweit für die Trichinenuntersuchung vorgeschriebenen Bescheinigungen können ebenfalls verwendet werden, sofern der Jagdausübungsberechtigte eine Kopie aufbewahrt. Jäger können sich auch einfach einen Vordruck selbst herstellen oder die Informationen ohne Vordruck handschriftlich notieren.

Die neue Durchführungsverordnung ist hier im Internet abrufbar.