(Quelle: Kauer/DJV)

Verunsicherung bei Behörden und Jägern wächst

7. April 2016 (djv) Berlin

DJV veröffentlicht Hinweise für Besitzer halbautomatischer Waffen mit Wechselmagazin: Eindeutig ist derzeit nur, dass Jäger, die einen Halbautomaten in der Waffenbesitzkarte eingetragen haben, diesen legal besitzen. Der DJV rät jedoch, diesen nicht auf der Jagd oder dem Schießstand zu führen. Wenn die Behörde eine Besitz-Erlaubnis widerruft, sollten Betroffene hiergegen klagen.

DJV veröffentlicht Hinweise für Besitzer halbautomatischer Waffen mit Wechselmagazin
DJV veröffentlicht Hinweise für Besitzer halbautomatischer Waffen mit Wechselmagazin (Quelle: Kapuhs/DJV)

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Einzelfallentscheidung Anfang März 2016 zum Besitz von Halbautomaten mit wechselbarem Magazin durch Jäger dahingehend geäußert, dass diese nicht ohne besonderes Bedürfnis besessen werden dürfen. Damit geht das Gericht nach Auffassung des DJV weit über seine Kompetenzen hinaus und stellt die derzeitige, bislang unumstrittene Gesetzeslage in Frage. Dies führt zu Verunsicherung bei Jägern, Waffenbehörden, Polizei und anderen staatlichen Stellen. Bisher war die Fachwelt einhellig der Ansicht, dass diese Waffen für Jäger erlaubt seien. In einer ersten Überprüfung hat der DJV inhaltliche Mängel in der Argumentation des Gerichts festgestellt und schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Bundeslandwirtschaftsministerium geäußert - insbesondere hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts und des Prinzips der Gewaltenteilung. Der DJV wird das Urteil so nicht hinnehmen und ist in intensiven Gesprächen mit den Bundesinnen- und Bundeslandwirtschaftsministerium. 

Der DJV hat in einem ersten Schritt Hinweise für Besitzer von jagdlichen halbautomatischen Waffen mit Wechselmagazin zusammengefasst und veröffentlicht. Demnach ist der Besitz bereits eingetragener Waffen weiterhin zulässig. Wegen der Verunsicherung, die das Urteil hervorgerufen hat, sollten Jäger, die eine betroffene Waffe besitzen, derzeit diese nicht auf der Jagd führen oder auf dem Schießstand verwenden, von Dritten erwerben sowie Dritten überlassen. Sollten Behörden die Erlaubnis zurücknehmen oder widerrufen, rät der DJV Widerspruch einzulegen oder dagegen zu klagen. Betroffene sollten außerdem unbedingt ihren Landesjagdverband oder den DJV informieren. 

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Hinweise des DJV zum Umgang mit jagdlichen Halbautomaten

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30. 3. 2016, Berlin

Urteil zu halbautomatischen Waffen sorgt bei Jägern für Unverständnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil mit wechselbaren Magazinen gefällt, das für Diskussion in der Jägerschaft sorgt. Der DJV kritisiert diese Entscheidung auf das Schärfste, verweist auf inhaltliche Mängel des Urteils und äußert verfassungsrechtliche Bedenken.

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